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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_464/2022  
 
 
Urteil vom 28. August 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Epprecht, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2022 (IV.2021.00295). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1972 geborene A.________ bezieht seit dem 1. Juli 2009 aufgrund eines psychischen Leidens und bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 19. November 2012; Mitteilung vom 24. Januar 2017). Im September 2020 beantragte er eine Hilflosenentschädigung. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. März 2021 einen entsprechenden Anspruch mit der Begründung, der notwendige Zeitaufwand für die lebenspraktische Begleitung betrage weniger als 120 Minuten pro Woche. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. August 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Urteils vom 18. August 2022 sei ihm eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuentscheidung an das kantonale Gericht, subeventualiter an die IV-Stelle, zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Volljährige Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG in der bis Ende 2021 geltenden und hier anwendbaren [vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1] Fassung).  
Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit (a.) ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann, (b.) für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist oder (c.) ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 IVV [SR 831.201]). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Abs. 1 erforderlich ist; nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Art. 390-398 ZGB (Art. 38 Abs. 3 IVV). 
 
2.2. Nach der Rechtsprechung umfasst die lebenspraktische Begleitung weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf es keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und/oder Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen). Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bei jeglicher Form und Dauer der lebenspraktischen Begleitung gegeben sein. Vielmehr ist eine entsprechende Entschädigung durch die Invalidenversicherung nur bei einem bestimmten minimalen Schweregrad der Hilflosigkeit gerechtfertigt. Die Erheblichkeitsschwelle ist erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.1 mit Hinweisen).  
 
2.3. Gemäss Rz. 8040 und 8050 des bis Ende 2021 gültigen Kreisschreibens des BSV über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; vgl. auch Rz. 2085 ff. des seit dem 1. Januar 2022 gültigen Kreisschreibens des BSV über Hilflosigkeit [KSH]) sind die erforderlichen Hilfeleistungen im Haushalt - wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten - unter dem Gesichtspunkt einer drohenden (schweren) Verwahrlosung resp. der Notwendigkeit eines Heimeintritts zu evaluieren (zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1; 142 V 442 E. 5.2).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, der Beschwerdeführer sei für ausserhäusliche Verrichtungen und Kontakte nicht auf Begleitung angewiesen und er sei auch nicht ernsthaft gefährdet, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Sodann hat das kantonale Gericht den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (im Rahmen lebenspraktischer Begleitung) mit Blick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer ohne Begleitung einer Drittperson selbstständig wohnen kann (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV), näher geprüft. Es hat weitere medizinische Abklärungen für verzichtbar gehalten und dem Bericht über die Abklärung vor Ort vom 8. Dezember 2020 (nachfolgend: Abklärungsbericht), worin ein Hilfebedarf von insgesamt 75 Minuten pro Woche anerkannt worden war, Beweiskraft beigemessen. Gestützt darauf hat es festgestellt, der Zeitaufwand für die vom Beschwerdeführer benötigten Hilfeleistungen belaufe sich auf weniger als zwei Stunden pro Woche. Folglich hat es den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Abklärungsbericht sei insoweit nicht beweiskräftig, als die Abklärungsperson für die notwendigen Hilfeleistungen zeitliche Werte angenommen habe, die vollkommen unrealistisch seien und sich nicht aus Erfahrungswerten ergäben. Die Werte seien insbesondere im Lichte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabelle T 03.06.02.01 (2016) der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE), die den durchschnittlichen Zeitaufwand für Haus- und Familienarbeit wiedergeben, nicht plausibel. Das kantonale Gericht habe einen übertriebenen Massstab angewandt, indem es die Situation einzig unter dem Aspekt einer schweren Verwahrlosung geprüft habe, zumal die lebenspraktische Begleitung auch eine Heim- oder Klinikeinweisung verhindern sollte. Zudem dürften Leistungen seiner Gäste (wie jene seiner Eltern) nicht als schadenmindernd angerechnet werden. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die auf dem Abklärungsbericht beruhenden Sachverhaltsfeststellungen seien unhaltbar.  
 
3.3. Streitig und zu prüfen ist der umstrittene Anspruch lediglich hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der durchschnittlich benötigten Hilfeleistungen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass eine andere Anspruchs-voraussetzung nicht erfüllt sein soll, ist nicht ersichtlich und macht die IV-Stelle auch nicht geltend, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.  
 
4.  
 
4.1. Ein Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) unter dem Aspekt der Hilflosigkeit hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der weiteren tatbestandsmässigen Erfordernisse (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_98/2020 vom 8. April 2020E. 2.3).  
Die Beweiskraft des Abklärungsberichts ist als Rechtsfrage frei zu prüfen (vgl. Urteil 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 6.2 mit Hinweis auf SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 1.2). 
 
4.2. Die Vorinstanz hat mit Bezug auf den Abklärungsbericht festgestellt, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinerlei Reinigungsarbeiten durchführen könne, erscheine der von der Abklärungsperson dafür angerechnete Zeitaufwand von 30 Minuten pro Woche zwar als eher knapp bemessen, für einen Einpersonenhaushalt aber dennoch als ausreichend, um einer schweren Verwahrlosung resp. Heimeinweisung vorzubeugen. Das gelte nicht zuletzt mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer nicht selber koche und damit auch die Küche nicht stark verschmutze.  
Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, Wäsche zusammenzulegen und in den Schrank zu räumen, führe ohne Dritthilfe nicht zu einer Verwahrlosung oder Heimeinweisung. Der für die Reinigung und Pflege der Wäsche angerechnete Zeitaufwand von 15 Minuten pro Woche erscheine unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung als angemessen. 
Zu einer ausgeglichenen und adäquaten Ernährung gehöre grundsätzlich eine warme Mahlzeit pro Tag. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich kalte Speisen zuzubereiten. Ausserdem brächten seine Gäste ab und zu Essen mit und würden es dann bei ihm aufwärmen. So gesehen seien die bei den Eltern eingenommenen Mahlzeiten nicht im geltend gemachten Umfang notwendig, um eine schwere Verwahrlosung zu verhindern. Vor diesem Hintergrund sei der für die Ernährung angerechnete Zeitaufwand von lediglich 15 Minuten pro Woche keine klare Fehleinschätzung. 
Im Bereich Alltagsbewältigung/Administration seien die Gespräche mit der Mutter und dem Bruder des Beschwerdeführers rein informeller Natur. Aufgrund der geschilderten Gesprächsinhalte sei nicht erkennbar, dass sie das Ziel hätten, eine Verwahrlosung oder Heimeinweisung zu verhindern. Der Beschwerdeführer könne alleine Lebensmittel und Kleider einkaufen, er sortiere seine Post selber, er könne die Termine beim Psychiater selbst vereinbaren und zuverlässig wahrnehmen. Die Ursache dafür, dass er Bankangelegenheiten nicht selbst erledigen können soll, scheine weniger in der gesundheitlichen Situation begründet, als vielmehr im Umstand, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers schon seit über 20 Jahren darum kümmere. Der von der Abklärungsperson für diesen Bereich berücksichtigte Zeitaufwand von 15 Minuten pro Woche erscheine angemessen. 
 
4.3. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Versicherte in den Bereichen Wohnungsreinigung, Wäschereinigung und -pflege sowie Zubereitung warmer Mahlzeiten krankheitsbedingt nichts selbst machen kann und umfassende Hilfe benötigt. Die entsprechenden (zum Teil impliziten) Feststellungen bleiben unbestritten und für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1).  
 
4.4. Dem (alleine lebenden) Beschwerdeführer ist zunächst insoweit beizupflichten, als die Hilfe massgebend ist, die er benötigen würde, wenn er auf sich allein gestellt wäre (vgl. vorangehende E. 2.2). Folglich reduziert sich sein Hilfebedarf für die Nahrungszubereitung nicht durch den Umstand, dass die Eltern oder Gäste regelmässig entsprechende Leistungen erbringen. Dementsprechend ist beim Hilfebedarf für die Wohnungsreinigung nicht von Belang, dass tatsächlich der Versicherte nicht selbst kocht und damit auch die Küche nicht stark verschmutzt. Diesbezüglich hat die Vorinstanz Aspekte berücksichtigt, die für die Quantifizierung des Hilfebedarfs nicht relevant sind; insoweit ist ihre Beweiswürdigung rechtswidrig.  
 
4.5.  
 
4.5.1. Die mit Blick auf die Hilflosenentschädigung - neben unterstützenden Gesprächen - anerkanntermassen grundsätzlich notwendigen Hilfeleistungen für die Wohnungsreinigung, die Wäschereinigung bzw. -pflege, die Zubereitung von Mahlzeiten und für administrative Tätigkeiten sind auch zu berücksichtigen, wenn es darum geht, einen allfälligen Anspruch auf Assistenzbeitrag (vgl. Art. 42quater ff. IVG) zu beurteilen. Dieser bezweckt die Unterstützung der selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung, ergänzt die Hilflosenentschädigung sowie die Hilfe von Angehörigen und soll eine Alternative zur institutionellen Hilfe schaffen (BGE 140 V 543 E. 3.5.2; Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]; BBl 2010 1865 Ziff. 1.3.4, 1903; zum Verhältnis zwischen [anerkanntem] Hilfebedarf beim Assistenzbeitrag einerseits und Hilflosenentschädigung anderseits vgl. SVR 2015 IV 30 92, 9C_598/2014 E. 5.2.4 u. 5.3).  
Geht es um einen Assistenzbeitrag, ist die Zeit für den gesamten Hilfebedarf mit dem standardisierten Abklärungsinstrument "FAKT2" (nachfolgend: FAKT2) zu ermitteln. Die darin hinterlegten Minutenwerte - die nicht offiziell publiziert sind (vgl. BGE 148 V 408 E. 4.6.5) - geben (grundsätzlich) den durchschnittlichen Aufwand für die entsprechenden Hilfeleistungen in einem Einpersonenhaushalt (vgl. Rz. 4030 des Kreisschreibens des BSV über den Assistenzbeitrag [KSAB]) wieder (BGE 148 V 408 E. 2.2 und 4.1). 
 
4.5.2. Laut Rz. 4025 KSAB ist im FAKT2 für einen Hilfebedarf der Stufe 3 (d.h. immerhin eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung der betroffenen Person ist möglich; Rz. 4013 KSAB) im Teilbereich Wohnungspflege (d.h. für den Tages- und Wochenkehr) ein Wert von 20 Minuten pro Tag hinterlegt. Angesichts dessen erscheint der in concreto von der Verwaltung angenommene und von der Vorinstanz bestätigte Wert von lediglich 30 Minuten pro Woche (rund 4,3 Minuten pro Tag) für die Wohnungsreinigung als klar ungenügend, zumal auch unter Anwendung eines strengen Massstabs (vgl. vorangehende E. 2.3) hygienischen Mindestanforderungen Rechnung zu tragen ist. Hinsichtlich des Hilfebedarfs für die Wohnungsreinigung ist der Abklärungsbericht nicht beweiskräftig (vgl. vorangehende E. 4.1).  
 
4.6. Dem KSAB lässt sich in Bezug auf den Hilfebedarf für die Nahrungszubereitung kein im FAKT2 hinterlegter Minutenwert entnehmen (vgl. aber immerhin die Tabelle in Anhang 3 KSAB, die gemäss Rz. 4016 KSAB für allfällige Zusatzaufwände massgeblich ist). Indessen hat die Vorinstanz anerkannt und bleibt unbestritten, dass der Hilfebedarf für die Zubereitung von grundsätzlich einer warmen Mahlzeit pro Tag zu berücksichtigen ist. Es ergibt sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung (zur Qualifikation als Rechtsfrage vgl. SVR 2022 IV Nr. 57 S. 185, 8C_52/2022 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich dies mit 15 Minuten pro Woche (rund zwei Minuten pro Tag) - selbst wenn (teilweise) Halbfertig- und Fertigprodukte verwendet würden - nicht bewerkstelligen lässt. Auch in diesem Punkt enthält der Abklärungsbericht eine klar feststellbare Fehleinschätzung.  
 
 
4.7. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Feststellung betreffend den zeitlichen Umfang des Hilfedarfs nicht haltbar (vorangehende E. 1). Die vom Beschwerdeführer angerufene SAKE-Tabelle (T 03.06.02.01; 2016) weist bei Männern für die Wohnungsreinigung ("Putzen, Aufräumen" sowie "Abwaschen, Einräumen, Tisch decken") einen durchschnittlichen wöchentlichen Zeitaufwand von 3,7 Stunden (222 Minuten) und für die Zubereitung von Mahlzeiten einen solchen von 3,8 Stunden (228 Minuten) aus; der entsprechende Zeitaufwand bei Frauen fällt deutlich höher aus. Das kantonale Gericht hat zutreffend erkannt, dass diese Werte keinen direkten Schluss auf den hier zeitlich massgeblichen Hilfebedarf zulassen.  
Dieser braucht in concreto nicht exakt festgelegt zu werden: Der umstrittene Anspruch setzt einen durchschnittlichen Hilfebedarf von mindestens zwei Stunden pro Woche voraus (vgl. vorangehende E. 2.2) und ist mithin bereits gegeben, wenn der Hilfebedarf um insgesamt 45 Minuten pro Woche (rund 6,4 Minuten pro Tag) höher ausfällt, als die IV-Stelle und die Vorinstanz anerkannten. Das ist angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers (vgl. vorangehende E. 4.3) in Bezug auf die beiden Bereiche Wohnungsreinigung und tägliche Zubereitung einer warmen Mahlzeit (vgl. vorangehende E. 4.5 und 4.6) ohne Weiteres zu bejahen. 
 
4.8. Damit kann offenbleiben, o b hinsichtlich der Wäschereinigung und -pflege auf ein adäquates Verräumen verzichtet werden kann und eine Hilfe von 15 Minuten pro Woche (rund zwei Minuten pro Tag) genügt. Gleiches gilt für den im Bereich Alltagsbewältigung/Administration anerkannten Hilfebedarf von ebenfalls 15 Minuten pro Woche. Die Beschwerde ist begründet. Die IV-Stelle schuldet dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2020 (Art. 29 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 Satz 2 IVG, je in der bis Ende 2021 geltenden Fassung) eine Entschädigung für lebenspraktische Begleitung resp. leichte Hilflosigkeit.  
 
5.  
 
5.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).  
 
5.2. Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2022 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 18. März 2021 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit ab dem 1. März 2020 auszurichten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. August 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann