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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_375/2023  
 
 
Urteil vom 15. August 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen, 
Klosterhof 12, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Erster Staatsanwalt Christoph ILL, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2023 
(AK.2023.281-AK, AK.2023.305-AK, AK.2023.306-AK, AK.2023.307-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob gegen einen Mitarbeiter des Amts für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen und dessen Amtsleiter, gegen den Tierschutzbeauftragten der Gemeinde U.________ sowie gegen unbekannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Polizeistützpunkts V.________ Strafanzeige. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit der Hundehaltung des Anzeigers. Das Kantonale Untersuchungsamt leitete die Strafanzeige an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens weiter. Mit Entscheid vom 6. Juli 2023 erteilte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Personen. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass sich keine hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein allfälliges strafbares Verhalten der angezeigten Personen ergeben würden. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 25. Juli 2023 (Postaufgabe 31. Juli 2023) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. August 2023 auf, diesen bis am 22. August 2023 dem Bundesgericht nachzureichen. Innert Frist kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
 
4.  
Die Anklagekammer legte dar, weshalb bei den angezeigten Personen ein Ermächtigungsverfahren durchzuführen sei und weshalb hinreichnend konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten dieser Personen nicht ersichtlich seien. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen und konkret auseinander. Mit seiner appellatorischen Kritik bzw. mit der blossen Darstellung seiner Sicht der Dinge vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. August 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli