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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_620/2023  
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, 
Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Beschimpfung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. Juni 2023 (470 23 74). 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
A.________ erstattete am 25. November 2022 Strafantrag gegen die beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen des Kantons Basel-Landschaft tätige B.________ wegen Beschimpfung (Art. 177 StGB). Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eröffnete daraufhin ein Strafverfahren und stellte dieses mit Verfügung vom 30. März 2023 ein. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 27. Juni 2023 ab. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 14. September 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgericht vom 27. Juni 2023 sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen B.________ Anklage wegen Beschimpfung zu erheben. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG haben ihren Grund im Zivilrecht und müssen ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (BGE 131 I 455 E. 1.2.4; Urteil 6B_387/2022 vom 2. Mai 2022 E. 2). 
 
4.  
Die vom Beschwerdeführer Beschuldigte soll die ihr vorgeworfene Beschimpfung, wonach der Beschwerdeführer ein "verdammtes Arschloch" sei, in ihrer Funktion als Mitarbeiterin des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen des Kantons Basel-Landschaft geäussert haben. Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Kantons und der Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft vom 24. April 2008 (Haftungsgesetz/BL; SGS 105) haftet der Staat für den Schaden, den seine Mitarbeitenden in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten Dritten rechtswidrig verursachen. Nach § 3 Abs. 2 des Haftungsgesetzes/BL steht der geschädigten Person kein direkter vermögensrechtlicher Anspruch gegenüber den fehlbaren Mitarbeitenden zu. Dementsprechend beurteilen sich im vorliegenden Fall allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen die beschuldigte Mitarbeiterin des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen nach dem kantonalen Haftungsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Zivilrechtliche Ansprüche stehen dem Beschwerdeführer daher nicht zu. Er ist folglich zur Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht legitimiert. 
 
5.  
Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb insbesondere nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (siehe Urteil 6B_574/2022 vom 15. Juni 2022; vgl. auch BGE 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert keine solchen formellen Einwendungen, weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn