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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_661/2023  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, 
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, 
Speichergasse 12, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung; Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons 
Bern. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Eingabe vom 26. November 2023 gelangte A.________an das Bundesgericht und erklärte, drei "Rechtsverzögerungsklagen/Rechtsverhinderungsklagen" gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erheben zu wollen.  
Mit Schreiben vom 29. November 2023 ersuchte das Bundesgericht das Verwaltungsgericht des Kantons Bern um Auskunft darüber, ob bei ihm in diesen Angelegenheiten Verfahren hängig seien und gegebenenfalls wie deren Stand sei. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erteilte die angeforderte Auskunft mit Schreiben vom 6. Dezember 2023. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
In seiner Eingabe wirft der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht vor, mehrere Verfahren zu verzögern, darunter auch solche, die das Gebiet der Staatshaftung zu betreffen scheinen ("Genugtuungsentschädigungsklagen" gegen das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau und gegen den Kanton Bern). 
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann entsprechend der Zuständigkeit der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts einzig die Frage der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit allfälligen Staatshaftungsansprüchen bilden (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]). 
 
3.  
 
3.1. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 94 i.V.m. Art. 100 Abs. 7 BGG). Die Beschwerde muss grundsätzlich dieselben formellen Voraussetzungen erfüllen wie alle anderen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfügung 2C_1028/2020 vom 4. März 2021 E. 1.1; Urteil 2C_543/2016 vom 18. August 2016 E. 2.1). Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist darzutun, inwiefern Recht verletzt worden sei (Art. 42 Abs. 2 BGG; zu den Begründungsanforderungen im Allgemeinen vgl. BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, wozu auch der Anspruch auf Beurteilung bzw. auf Erlass eines Entscheids innerhalb einer angemessenen Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) gehört (zum Begriff der formellen Rechtsverweigerung vgl. u.a. BGE 144 II 184 E. 3.1 und zur Rechtsverzögerung vgl. z.B. BGE 144 II 486 E. 3.2), gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 
 
3.2. In seiner Eingabe vom 26. November 2023 weist der Beschwerdeführer auf zwei als "Genugtuungsentschädigungsklagen" bezeichneten Eingaben hin, die er am 4. November 2023 beim Verwaltungsgericht eingereicht habe, und behauptet einzig, dass bisher noch keine Verfahren eröffnet, keine Empfangsbestätigungen versandt und keine Prozessnummern vergeben worden seien.  
Diese Ausführungen reichen indessen nicht aus, um in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 3.1 hiervor) darzutun, dass die Vorinstanz das Verfahren über Gebühr hinausgezögert oder nicht an die Hand genommen und somit seinen Anspruch auf Beurteilung binnen angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt habe. 
Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht eine formelle Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung begangen haben soll, zumal dieses in seinem Antwortschreiben an das Bundesgericht ausführt, dass es ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. November 2023 in dieser Angelegenheit (mit einer Kopie zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer) an die zuständige Behörde weitergeleitet habe. 
 
4.  
 
4.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
4.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov