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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_348/2022  
 
 
Urteil vom 22. November 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle Basel-Stadt, Aeschengraben 9, 4051 Basel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. März 2022 (IV.2021.104). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1964 geborene A.________ meldete sich erstmals am 16. März 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt wies das Begehren mit Verfügung vom 21. Juni 2007 ab.  
 
A.b. Am 15. August 2014 meldete sich A.________ erneut zum Bezug von Leistungen an. Daraufhin tätigte die IV-Stelle verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen. Namentlich führte sie am 12. Oktober 2016 eine Haushaltsabklärung durch, anlässlich derer die Fachperson feststellte, dass A.________ im Gesundheitsfall 80 % erwerbstätig wäre. Die Verwaltung kündigte am 9. November 2018 an, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde. Nachdem A.________ Einwand erhoben hatte, beauftragte die IV-Stelle PD Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, mit der Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Psychiatrie (Expertise vom 22. August 2019) und Rheumatologie (Gutachten vom 27. August 2019, inkl. interdisziplinäre Gesamtbeurteilung). In der Folge stellte die Verwaltung rückwirkend eine vom 1. November 2016 bis 31. Juli 2017 befristete ganze Rente in Aussicht (Vorbescheid vom 13. September 2019). Nach erhobenem Einwand von A.________ veranlasste die IV-Stelle eine weitere bidisziplinäre Exploration in den Fachrichtungen Oto-Rhino-Laryngologie und Neurologie durch die asim Begutachtung, Universitätsspital Basel (Expertise vom 7. August 2020). Mit neuem Vorbescheid vom 24. August 2020 teilte die Verwaltung mit, A.________ habe rückwirkend ab 1. November 2016 bis 31. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Daran hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Mai 2021 fest.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 26. März 2022 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 18. Mai 2021 teilweise auf und sprach A.________ ab November 2016 eine ganze Invalidenrente zu. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, das vorinstanzliche Urteil sei insoweit teilweise aufzuheben, als A.________ nur bis August 2020 eine ganze Invalidenrente auszurichten und von der Gewährung von Eingliederungsmassnahmen abzusehen sei. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). 
Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1). 
 
3.  
 
3.1. Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ergebnisse der interdisziplinären Expertise der Dres. med. B.________ und C.________ vom 27. August 2019 sowie des asim-Gutachtens vom 7. August 2020 in leidensangepassten Tätigkeiten wieder 90 % arbeitsfähig ist. Ebenfalls unangefochten bleibt die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdegegnerin im Gesundheitsfall einer Teilerwerbstätigkeit von 80 % nachgehen würde, weshalb zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Bemessungsmethode anzuwenden ist.  
 
3.2. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz die Verfügung vom 18. Mai 2021 bundesrechtskonform teilweise aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ab September 2020 (vgl. Antrag der IV-Stelle in Sachverhalt lit. C) eine unbefristete ganze Invalidenrente zugesprochen hat. Dabei ist einzig die Frage zu klären, ob die Beschwerdegegnerin auf die Selbsteingliederung verwiesen werden kann, was das kantonale Gericht verneint hat.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erkannte, zum Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit im August 2020 sei die Beschwerdegegnerin 56 Jahre alt gewesen. Die Parteien seien sich einig, dass keine Ausnahme in Bezug auf die Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung vorliege. Dies sei mit Blick auf die Aktenlage auch nicht zu beanstanden. So sei die Beschwerdegegnerin weder besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert noch verfüge sie über eine besonders breite Ausbildung und Berufserfahrung. Ferner gebe es in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen sei. Die Beschwerdegegnerin habe demnach von der IV-Stelle nicht auf die Selbsteingliederung verwiesen werden dürfen. Die Rentenaufhebung ohne vorherige Durchführung von Eingliederungsschritten sei rechtswidrig.  
 
4.2. Die IV-Stelle bringt dagegen vor, das kantonale Gericht habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder richtig erhoben noch gewürdigt, sondern aufgrund von tatsachenwidrigen Annahmen die zumutbare Selbsteingliederung der Beschwerdegegnerin verneint. Es habe dadurch rechtsfehlerhaft gehandelt und gegen Bundesrecht verstossen (Art. 17 i.V.m. Art. 61 lit. c ATSG und Art. 97 BGG). Darüber hinaus verletze das angefochtene Urteil das Gleichbehandlungsgebot.  
 
 
5.  
 
5.1. Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen). Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (BGE 145 V 209 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 4.4.2). Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen).  
 
5.2. Bei Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente von über 55-jährigen Versicherten sind auch dann grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, wenn über die Befristung und/oder Abstufung zeitgleich mit der Rentenzusprache befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4).  
 
6.  
 
6.1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass für die Frage, welches der für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres massgebliche Zeitpunkt sein solle, auf das Feststehen der entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit (hier: 7. August 2020) abzustellen sei. Das Bundesgericht hat zwischenzeitlich entschieden, dass diesbezüglich der Verfügungszeitpunkt (hier: 18. Mai 2021) und nicht der Moment der Erstattung des medizinischen Gutachtens relevant ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 7.3.2 in fine). Das ist im vorliegenden Fall allerdings nicht weiter von Belang, da die 1964 geborene Beschwerdegegnerin so oder anders über 55 Jahre alt gewesen ist.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Entgegen den Vorbringen der IV-Stelle hat das kantonale Gericht den hier massgeblichen Sachverhalt geprüft. So hat es unter anderem erkannt, die Beschwerdegegnerin sei weder besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert noch verfüge sie über eine besonders breite Ausbildung und Berufserfahrung (vgl. E. 5.1 oben). Die IV-Stelle bestreitet diese Tatsachen nicht, sondern ergänzt sie dahingehend, dass sie auf die rudimentäre Schulbildung und die mangelnde Berufsbildung der Beschwerdegegnerin hinweist. Mithin sind die Feststellungen der Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig und ihre darauf gestützte Schlussfolgerung, dass diese konkreten Umstände gegen die Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung sprechen würden, bundesrechtskonform.  
 
6.2.2. Die IV-Stelle rügt, bei der Beschwerdegegnerin würden invaliditätsfremde Aspekte vorliegen, die für eine während mehreren Jahren dauernde Absenz vom Arbeitsmarkt ursächlich seien. Das kantonale Gericht hätte in Anbetracht der gutachterlichen Erkenntnisse zur Auffassung gelangen müssen, dass die Beschwerdegegnerin neben einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit spätestens seit Februar 2018 über relevante Ressourcen bei guter Muskulatur verfügt habe. Somit seien zu keinem Zeitpunkt anspruchserhebliche, medizinische Gründe relevant gewesen, die eine Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit verhindert hätten.  
Es mag zutreffen, dass die Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 90 % hoch ist, wie die IV-Stelle moniert. Einerseits lassen sich daraus jedoch keine Rückschlüsse auf die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ziehen (vgl. Urteil 8C_84/2019 vom 29. August 2019 E. 7.3). Anderseits ist diese medizinische Zumutbarkeit laut den willkürfreien Feststellungen im angefochtenen Urteil der Beschwerdegegnerin erst seit dem erstatteten asim-Gutachten vom 7. August 2020 bekannt. Es kann ihr mithin nicht vorgeworfen werden, dass sie davor ihre medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat (vgl. Urteil 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 mit Hinweis auf Urteil 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2.2 in fine e contrario). Dies gilt umso mehr, als die IV-Stelle in ihrer Beschwerde darauf aufmerksam macht, dass die behandelnden Ärzte die Beschwerdegegnerin mit ihren Berichten über lange Zeit in ihrer Krankheitsüberzeugung bekräftigt hätten. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass im Zeitpunkt, als die IV-Stelle die Verfügung vom 18. Mai 2021 erlassen hat, von einer jahrelangen invaliditätsfremden Absenz vom Arbeitsmarkt keine Rede sein kann, sind doch zwischen der Erstattung des asim-Gutachtens vom 7. August 2020 und der Verfügung vom 18. Mai 2021 lediglich neun Monate vergangen (vgl. Beispiele für jahrelange invaliditätsfremde Absenzen: Urteile 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 6.2; 8C_1/2018 vom 16. August 2018 E. 5.2 in fine; 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3; 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2). 
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Eingliederungsbedarf auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Restarbeitsfähigkeit bundesrechtskonform bejaht. 
 
6.2.3. Die IV-Stelle erblickt im Weiteren eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8 BV). Sie moniert, die bundesgerichtliche Rechtsprechung sehe vor, dass versicherte Personen im gleichen Alter und mit den gleichen Ressourcen wie die Beschwerdegegnerin in der Lage seien, ihre hohe Restarbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein einziger und dazu noch sehr kurzer arbeitsmässiger Ausfall mit entsprechend sehr kurzer Rentenbezugsdauer geeignet sein solle, die Chancen der Beschwerdegegnerin im Vergleich zur erstgenannten Versichertengruppe (ohne kurzen Arbeitsausfall) erheblich zu schmälern.  
Den beiden von der IV-Stelle genannten Konstellationen liegt offensichtlich nicht die gleiche Ausgangslage zugrunde. Bei der einen Gruppe handelt es sich um versicherte Personen, die keine Rentenleistungen beziehen. Die andere Gruppe hingegen, der die Beschwerdegegnerin angehört, weist eine invalidisierende Beeinträchtigung ihrer Gesundheit auf und hat einen, zumindest befristeten, Rentenanspruch. Das bedeutet, dass diese versicherten Personen invaliditätsbedingt über einen mehr oder weniger langen Zeitraum überhaupt nicht mehr oder nur noch beschränkt eingegliedert gewesen sind. Das Bundesgericht hat bereits klargestellt, dass sich die Frage der Selbsteingliederung bei fortgeschrittenem Alter schon bei vergleichsweise kurzer Rentenbezugsdauer stelle (BGE 145 V 209 E. 5.3 in fine mit Hinweis auf Urteil 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.2.3). Inwiefern mit Blick auf die von der IV-Stelle genannten Sachverhalte eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegen soll, vermag sie nach dem Gesagten nicht aufzuzeigen. 
 
6.3. Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht willkürlich. Wenn das kantonale Gericht in Anbetracht dieser Tatsachen den Schluss gezogen hat, die Beschwerdegegnerin könne sich aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters ohne Hilfestellungen nicht wieder in das Erwerbsleben integrieren, hat sie kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
7.  
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 
 
8.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat der Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. November 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber