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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_187/2023  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dario Piras, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zug, 
Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, 
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Konkursandrohung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 21. Februar 2023 (BA 2022 47). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Betreibungsamt Zug stellte am 5. Dezember 2022 gegen die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx die Konkursandrohung aus. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 21. Februar 2023 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut und hob die Konkursandrohung auf. Es wies das Betreibungsamt an, in der genannten Betreibung eine neue Konkursandrohung im Sinne der Erwägungen auszustellen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 6. März 2023 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 8. März 2023 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- aufgefordert. Mit Verfügung vom 14. März 2023 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Nachreichung einer Vollmacht aufgefordert (Art. 42 Abs. 5 BGG). Am 23. März 2023 hat die Beschwerdeführerin eine Vollmacht eingereicht und um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 6. April 2023 ersucht. Mit Verfügung vom 29. März 2023 hat das Bundesgericht diese Frist bis 6. April 2023 erstreckt. Mit Verfügung vom 13. April 2023 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis 26. April 2023 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt. 
 
2.  
Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das präsidierende Mitglied der Abteilung entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese werden angesichts des entstandenen Aufwands reduziert. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg