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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_413/2023  
 
 
Urteil vom 14. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Bovey, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Stadt, 
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Kollokationsplan und Verteilungsliste, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, 
Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 10. Mai 2023 (BEZ.2023.8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Basel-Stadt wurde A.________ (Beschwerdeführer) am 20. April 2021 die Anzeige der Auflage des Kollokationsplans und der Verteilungsliste zugestellt. Die vom Beschwerdeführer dagegen am 30. April 2021 erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 25. Januar 2022 von der unteren Aufsichtsbehörde und mit Entscheid vom 24. Mai 2022 von der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt abgewiesen. Der Beschwerdeführer machte am 27. Juni 2022 eine Beschwerde vor Bundesgericht anhängig. Am 5. Juni 2023 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 5A_498/2022 vom 5. Juni 2023).  
 
A.b. Am 6. September 2021 wurde in der Betreibung Nr. xxx der Gläubigerin ein Verlustschein über einen ungedeckten Betrag von Fr. 21'526.50 ausgestellt. Mit Eingabe vom 10. September 2021 stellte diese Gläubigerin gestützt auf den Verlustschein vom 6. September 2021 sowie auf Art. 149 Abs. 3 SchKG das Fortsetzungsbegehren (Betreibung Nr. yyy). Mit Schreiben vom 17. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Pfändung angekündigt. Am 5. Oktober 2021 und am 29. April 2022 wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Am 29. April 2022 wurde die Pfändung vollzogen. Die Pfändungsurkunde vom 8. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 zugestellt. Am 29. Juni 2022 ging das Verwertungsbegehren der Gläubigerin ein. Die Auflage des Kollokationsplans und der Verteilungsliste wurde dem Beschwerdeführer und der Gläubigerin mit Schreiben des Betreibungsamts vom 27. Juli 2022 angezeigt.  
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 8. August 2022 gelangte der Beschwerdeführer an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Er beanstandete zusammengefasst, dass das Pfändungsverfahren abgeschlossen worden sei, obwohl noch eine Lohnpfändung laufe, dass der gepfändete variable Lohnanteil nicht verteilt werden dürfe, da er nicht in den Zeitraum der Lohnpfändung falle und, dass aufgrund der hängigen Beschwerde an das Bundesgericht keine "finale Berechnung des Reinerlöses / Nettoerlöses" möglich sei. Das Pfändungsverfahren sei erst fortzuführen, wenn dieser auch für die "ursprüngliche Forderung" verlässlich berechnet werden kann. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.  
 
B.b. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 10. Mai 2023 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.  
 
C.  
Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 (Postaufgabe) ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Mai 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Sache wiederholt er sinngemäss die in den vorinstanzlichen Verfahren gestellten Begehren. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, in der Sache indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.  
 
1.2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 I 83 E. 3.2).  
 
2.  
Die Vorinstanz bemängelt im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die für das kantonale Beschwerdeverfahren anwendbaren Begründungsanforderungen (Art. 320 ZPO i.V.m. Art. 20a SchKG und § 5 Abs. 4 EG SchKG/BS), der Beschwerdeführer habe sich in seiner vorinstanzlichen Beschwerde nicht oder nicht hinreichend mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids befasst. Die Vorinstanz verweist in Abweisung der Beschwerde weitgehend auf die erstinstanzlichen Erwägungen und erachtete diese als zutreffend. Die Erstinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe die Pfändungsurkunde vom 8. Juni 2022 am 9. Juni 2022 zugestellt erhalten. Die erstinstanzliche Beschwerde habe sich gegen die Pfändung des variablen Lohnanteils und damit gegen den Inhalt der Pfändungsurkunde vom 8. Juni 2022 und nicht gegen die Zuweisung des Betrags gemäss Kollokationsplan und Verteilungsliste vom 27. Juli 2022 gerichtet. Die Beschwerde sei am 8. August 2022, und damit nicht innerhalb der zehntägigen Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG und folglich verspätet, eingereicht worden, womit auf die erstinstanzliche Beschwerde nicht einzutreten sei. In einer Eventualbegründung erwog die Erstinstanz, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sei das Pfändungsverfahren nicht abgeschlossen oder eingestellt worden. Der vom Beschwerdeführer gerügte Kollokationsplan und die Verteilungsliste würden sich lediglich auf die Vorabverteilung des gepfändeten und eingeforderten variablen Lohnanteils aus dem Jahr 2021 beziehen. Sein über dem Existenzminimum liegendes Einkommen gelte im Rahmen der laufenden Lohnpfändung weiterhin als gepfändet. Das Betreibungsamt habe den variablen Lohnanteil aus dem Jahr 2021, dessen Höhe erst im April 2022 definitiv festgestanden habe, zu Recht in die Pfändung einbezogen. An der Richtigkeit des Vorgehens des Betreibungsamts ändere auch nichts, dass beim Bundesgericht noch eine Beschwerde des Beschwerdeführers hängig gewesen sei, zumal dieser keine aufschiebende Wirkung zukomme. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet auch vor Bundesgericht, das Pfändungsverfahren sei verfrüht eingestellt worden. Er beschwert sich zudem darüber, dass die variable Lohnforderung für das Jahr 2021 zu Unrecht gepfändet worden sei, da sie nicht in den "Zeitraum der Lohnpfändung" falle, sondern "lediglich später zugefügt" worden sei, ohne "die tatsächliche Entwicklung der Lohnpfändung" abzuwarten. Die variable Lohnforderung sei nicht ordentlich "arretiert" worden und er habe keine Gelegenheit erhalten, Einsprache zu erheben. Diese nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers entbehren einer konkreten Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und genügen damit den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen nicht (E. 1.2 oben). Der Beschwerdeführer setzt sich namentlich nicht mit dem Vorwurf auseinander, dass bereits seine vorinstanzliche Begründung den inhaltlichen Anforderungen nicht entsprochen hat. Der Beschwerdeführer geht auch nicht weiter auf die Hauptbegründung der Vorinstanzen ein, die für die Auslösung der Beschwerdeschrift an die Pfändungsurkunde vom 8. Juni 2022 anknüpfen und die Beschwerde als verspätet qualifiziert. Auf diese Vorbringen ist folglich mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Kollokationsplan und die Verteilungsliste in der Betreibung Nr. xxx nicht in Rechtskraft erwachsen seien, da er in diesem Verfahren gegen die Pfändung eine Beschwerde beim Bundesgericht anhängig gemacht habe. Er leitet daraus sinngemäss ab, dass in diesem Verfahren kein Verlustschein hätte ausgestellt werden dürfen, da zwar die Pfändung eines Betrags, jedoch sich nicht deren "finale Höhe" beurteilen lässt, solange das Urteil des Bundesgerichts noch nicht ergangen sei. Dies habe unmittelbare und nicht änderbare Auswirkungen auf den Verlustschein vom 6. September 2021. Das Urteil des Bundesgerichts würde den Verlustschein und gestützt darauf das vorliegend strittige Pfändungsverfahren "hinfällig, respektive ungültig" machen. Er wirft der Vorinstanz vor, sich zu Unrecht nur auf die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beschränkt und sich nicht mit der Zulässigkeit einer "formellen Beendigung" einer Pfändung zum Zeitpunkt der erneuten Pfändung befasst zu haben.  
 
3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen unabhängig von der Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist sinngemäss die Nichtigkeit von Betreibungshandlungen in der Betreibung Nr. yyy rügt, geht diese Rüge fehl. Diese Ausführungen enthalten sinngemäss den Vorwurf, das Betreibungsamt hätte das Urteil des Bundesgerichts im Verfahren 5A_498/2022 (hinsichtlich der Betreibung Nr. xxx) abwarten müssen, bevor es den Verlustschein ausstellte und das vorliegend strittige Betreibungsverfahren einleitete bzw. fortsetzte. Die Vorinstanz hat sich entgegen dem Beschwerdeführer zu Recht mit der Frage der aufschiebenden Wirkung befasst, denn seine Vorbringen zielen darauf ab, dass das Pfändungsverfahren in Betreibung Nr. xxx aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens nicht hätte fortgesetzt werden dürfen. Die in diesem Verfahren vom Beschwerdeführer bemängelte Ausstellung des Verlustscheins vom 6. September 2021 ist zeitlich die Folge der Fortführung, obwohl zu diesem Zeitpunkt seine Beschwerde (erstinstanzlich) noch hängig war. Der Beschwerdeführer übersieht, dass seinen kantonalen Beschwerden vom 30. April 2021 bzw. 11. Februar 2022 gemäss Art. 36 SchKG in der Regel keine aufschiebende Wirkung zukommt - weder hinsichtlich der Betreibung Nr. xxx noch für die Betreibung Nr. yyy. Dies gilt im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens auch für die am 8. August 2022 erhobene Beschwerde in Zivilsachen (Art. 103 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe vor den Vorinstanzen, geschweige denn im bundesgerichtlichen Verfahren um aufschiebende Wirkung ersucht, um damit die Fortführung des Pfändungsverfahren zu hindern. Der Beschwerdeführer durfte auch nicht damit rechnen, dass das Bundesgericht im Verfahren Nr. xxx die aufschiebende Wirkung hinsichtlich dem vorliegend strittigen Betreibungsverfahren Nr. yyy ohne Antrag oder Begründung des Beschwerdeführers von Amtes wegen anordnet (Art. 103 Abs. 3 BGG; vgl. dazu KATHRIN KLETT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 14 zu Art. 103 BGG). Im Ergebnis ist der sinngemäss vorgetragene Vorwurf unbegründet, das Betreibungsamt habe das Pfändungsverfahren - sei es in der Betreibung Nr. xxx oder Nr. yyy - in Verletzung einer angeordneten aufschiebenden Wirkung beendet, eingeleitet bzw. fortgesetzt. Die Frage der Nichtigkeit der Betreibungshandlungen stellt sich somit nicht. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht erstellt.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst