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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_974/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 9. Dezember 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Dr. med. B.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (5A_974/2014) vom 27. November 2014 gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre ärztliche Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Diensten U.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche Frist der Massnahme am 1. Dezember 2014 ablaufe, 
 
 
in Erwägung,  
dass die im angefochtenen Entscheid bestätigte fürsorgerische Unterbringung spätestens am 1. Dezember 2014 beendet worden ist, 
dass sich somit die Beschwerdeführerin, wenn sie sich im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch in der Klinik befinden sollte, nicht mehr auf Grund des Entscheids vom 27. Oktober 2014 dort aufhält, 
dass daher die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegenstandslos und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist, zumal das von der Beschwerdeführerin beantragte psychologische Gutachten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_974/2014 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann