Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_356/2023  
 
 
Urteil vom 15. Juni 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. April 2023 (IV 2023/32). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist mit Entscheid vom 18. April 2023 auf die vorinstanzliche Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 24. November 2022 nicht eingetreten, da die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel nicht rechtzeitig innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen eingereicht habe und eine Fristwiederherstellung nach Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit 41 ATSG nicht in Betracht falle. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin legt in ihren Eingaben vom 16. und 26. Mai 2023 (Postaufgabedaten) ans Bundesgericht nicht dar, inwiefern das kantonale Gericht mit dieser Vorgehensweise gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund gesetzt haben soll (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG). Ebenso wenig lässt sich Solches dem Schreiben ihres behandelnden Psychiaters vom 25. Mai 2023 entnehmen, weshalb sich Weiterungen zur Frage seiner Bevollmächtigung im vorliegenden Verfahren erübrigen. Die Beschwerdeführerin und ihr Psychiater beschränken sich im Wesentlichen darauf, die Umstände zu erörtern, die zum Fristversäumnis geführt haben, und sie weisen insbesondere darauf hin, dass sie um die Möglichkeit, das Rechtsmittel selbstständig, insbesondere ohne Mithilfe ihres Psychiaters, oder aber mit der Unterstützung von anderen Personen oder Institutionen zu erheben, nicht gewusst habe. Damit zeigen sie jedoch nicht ansatzweise auf, dass und allenfalls welche Vorschriften das kantonale Gericht verletzt haben könnte. Insbesondere legen sie nicht dar, weshalb die Fristwiederherstellung bundesrechtswidrig verweigert worden sein soll. 
 
4.  
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. 
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Juni 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz