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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_259/2022  
 
 
Urteil vom 13. April 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Bernhard, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Revision (Feststellungsklagen / unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. Februar 2022 (RY210002-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Für die Vorgeschichte kann auf die Urteile 5A_492/2021 und 5A_575/2021 vom 15. Juli 2021 verwiesen werden. 
Mit Urteil vom 28. Februar 2022 wies das Obergericht die diversen gestellten Revisionsbegehren des rubrizierten Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat, und mit Beschluss gleichen Datums wies es die gegen verschiedene Oberrichter und Gerichtsschreiberinnen gestellten Ausstandsbegehren ab. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 8. April 2022 beim Bundesgericht eine über 100 Seiten umfassende Beschwerde erhoben, insbesondere mit dem Begehren um Feststellung der "absoluten Nichtigkeiten, Unwirksamkeiten der beiden nicht rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren" vor dem Bezirks- und Obergericht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Beschwerde ist weitschweifig und ein kohärenter Gedankengang lässt sich nicht ausmachen; sie besteht aus einem Konglomerat von Urteils- und Literaturzitaten sowie allerlei Behauptungen und Aussagen erb- und prozessrechtlicher Natur. Einen wiederkehrenden Punkt bilden sodann die strafrechtlichen Vorwürfe gegenüber dem Gericht; der Beschwerdeführer bezichtigt dieses der Urkundenunterdrückung, des Betrugs, des Amtsmissbrauchs und ferner weiterer Straftatbestände. Eine sachgerichtete Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils findet sich nicht. 
 
Im Zusammenhang mit den Ausstandsbegehren macht der Beschwerdeführer geltend, niemand könne sein eigener Richter sein und es hätten deshalb andere als die abgelehnten Richter entscheiden müssen. Abgesehen davon, dass es an Ausführungen dazu fehlt, um welche Richter es gehen soll - soweit ersichtlich ist vom Vorwurf einzig die mitwirkende Kammerpräsidentin betroffen -, ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass die Mitwirkung an früheren Verfahren für sich genommen noch keinen Ausstandsgrund bildet (BGE 142 III 732 E. 4.2.2; vgl. auch Art. 47 Abs. 2 ZPO und Art. 34 Abs. 2 BGG). An einer konkreten Darlegung der behaupteten Befangenheit - welche bei objektiver Betrachtung eine Gefahr der Voreingenommenheit voraussetzt - fehlt es. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli