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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_391/2022  
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Würsch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Wetzikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, 
Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2022 (ZL.2021.00070). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach dem 1960 geborenen A.________ mit Verfügung vom 24. März 2020 eine halbe Invalidenrente ab Juli 2017 resp. eine ganze Invalidenrente ab Mai 2019 zu. Im Januar 2021 meldete sich A.________ zum Bezug von Zusatzleistungen zur Invalidenrente (jährliche Ergänzungsleistung und kantonalrechtliche Beihilfen) an. Mit Verfügung vom 19. April 2021 verneinte die Stadt Wetzikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) einen Anspruch auf Zusatzleistungen infolge eines Einnahmenüberschusses im Jahr 2021. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 fest. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Mai 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Urteils vom 17. Mai 2022 seien die ihm zustehenden Ergänzungsleistungen zur AHV/IV auszurichten; eventualiter sei der Einnahmenüberschuss auf maximal Fr. 910.- zu reduzieren; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das kantonale Gericht bzw. an die Durchführungsstelle zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1.  
 
1.1.1. Gegenstand des angefochtenen wie auch dieses Urteils (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 125 V 413 E. 1) ist einzig der Anspruch auf die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG (SR 831.30).  
 
1.1.2. Indem der Beschwerdeführer (eventualiter) beantragt, der Einnahmenüberschuss sei zu reduzieren, stellt er sinngemäss ein Feststellungsbegehren. Diesbezüglich erblickt er ein Rechtsschutzinteresse darin, dass ein allfälliger Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 14 ELG) direkt von der Höhe des Einnahmenüberschusses abhänge. Diese Behauptung trifft zwar zu (vgl. Art. 14 Abs. 6 ELG). Indessen lässt sich bei feststehendem Einnahmenüberschuss die Frage nach dessen Höhe ohne Weiteres anlässlich eines konkreten - allenfalls erst noch bei der Verwaltung zu stellenden - Leistungsantrags (betreffend die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten) beantworten. Das Feststellungsbegehren ist mangels eines (aktuellen) Feststellungsinteresses von vornherein unzulässig (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG; BGE 142 V 2 E. 1.1; Urteile 8C_4/2022 vom 4. Mai 2022 E. 1.3.2; 9C_383/2020 vom 22. März 2021 E. 1).  
 
1.1.3. Soweit der Beschwerdeführer der Durchführungsstelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorwirft, übersieht er, dass weder die Verfügung vom 19. April 2021 noch der an deren Stelle getretene (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.2; Urteil 9C_719/2020 vom 4. Januar 2022 E. 3.2) Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021, sondern allein das Urteil vom 17. Mai 2022 Anfechtungsobjekt in diesem Verfahren ist (vgl. Art. 86 Abs. 1 BGG). Auf die Vorbringen ist nur insoweit einzugehen, als sie sich auf das vorinstanzliche Urteil beziehen.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG und die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG festgelegt. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat die anrechenbaren Ausgaben des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 auf insgesamt Fr. 39'099.- festgelegt. Dabei berücksichtigte sie Kosten für die Miete (Fr. 13'752.-), für den Lebensbedarf (Fr. 19'610.-), für Sozialversicherungsbeiträge (Fr. 529.-) und für Krankenversicherungsprämien (Fr. 5208.-). Als Einnahmen hat das kantonale Gericht die Renten der Invalidenversicherung (Fr. 25'008.-) und aus beruflicher Vorsorge (Fr. 14'988.-) sowie Erwerbsunfähigkeitsleistungen der Generali Versicherungen (Fr. 12'000.-), mithin den Betrag von insgesamt Fr. 51'996.- angerechnet. Es hat offengelassen, ob ein Vermögensverzehr als weitere Einnahme anzurechnen sei, und bei einem "gesicherten" Einnahmenüberschuss von Fr. 12'897.- den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung verneint.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine finanziellen Verhältnisse seien unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 61 lit. c ATSG für das Beschwerdeverfahren) ungenügend abgeklärt und unvollständig festgestellt worden. Der Einnahmenüberschuss hätte abschliessend festgelegt werden müssen. Er betreibe ein verschuldetes Einzelunternehmen. Die Jahresrechnung 2020 des Einzelunternehmens sei, obwohl gemäss Art. 23 ELV (SR 831.301) massgeblich, zu Unrecht weder eingeholt noch berücksichtigt worden. Er habe Darlehensschulden, die im Einzelunternehmen buchhalterisch erfasst seien. Die darauf entfallenden Schuldzinsen hätten als Ausgaben anerkannt werden müssen, zumal auch Vermögenserträge (Zinsen) bei den Einnahmen erfasst seien. Die Policen der Generali Versicherungen dienten allein der Absicherung von (geschäftlichen) Darlehen. Beim Vermögen hätten deshalb nicht nur die Rückkaufswerte dieser Policen, sondern auch die Darlehensschulden von Fr. 403'000.- berücksichtigt werden müssen. Es dürfe ihm daher kein Vermögensverzehr angerechnet werden; dementsprechend sei das anrechenbare Einkommen um Fr. 3798.- zu reduzieren. Ausserdem hätten die Erwerbsunfähigkeitsleistungen der Generali Versicherungen nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen, weil sie, wie auch die entsprechenden Prämien, über das Einzelunternehmen verbucht worden und in das Geschäftsergebnis (2019: Verlust von Fr. 87'206.70) eingeflossen seien.  
 
3.3. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit sie sich überhaupt auf das angefochtene Urteil beziehen (vgl. vorangehende E. 1.1.3) - ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Auf der Ausgabenseite stellt sich einzig die Frage nach der Anerkennung von Schuldzinsen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend auf den abschliessenden Charakter von Art. 10 ELG (vgl. BGE 147 V 441 E. 3.3; Urteil 9C_149/2022 vom 31. Mai 2022 E. 6.1) verwiesen und mangels eines anzurechnenden Erwerbseinkommens eine Berücksichtigung als Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG verworfen. Eine andere Grundlage für die Anerkennung der Schuldzinsen als Ausgabe ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Damit bleibt die vorinstanzlich festgestellte Höhe der anerkannten Ausgaben (Fr. 39'099.-) für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.2). Auf der Einkommensseite hat das kantonale Gericht die Frage nach der Anrechenbarkeit eines Vermögensverzehrs (im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) offengelassen und deshalb auch keinen solchen angerechnet. Der vom Beschwerdeführer genannte Betrag von Fr. 3798.- bezieht sich auf den Vermögensverzehr, wie er zuvor von der Durchführungsstelle berücksichtigt worden war. Eine entsprechende Reduktion des vorinstanzlich festgestellten anrechenbaren Vermögens fällt daher ausser Betracht. Was die Erwerbsunfähigkeitsleistungen der Generali Versicherungen im - unbestritten gebliebenen - Betrag von Fr. 12'000.- anbelangt, so hat die Vorinstanz die Anrechenbarkeit trotz der Abrechnung über das Einzelunternehmen bejaht. Das erscheint mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG zutreffend; wie es sich damit verhält, braucht aber letztlich nicht entschieden zu werden. Auch wenn die hier interessierenden Erwerbsunfähigkeitsleistungen nicht berücksichtigt werden, verbleiben mindestens anrechenbare Einnahmen in verbindlich festgestellter Höhe von Fr. 39'996.- (Renten der Invalidenversicherung und aus beruflicher Vorsorge).  
Demnach steht fest, dass die anrechenbaren Einnahmen höher sind als die anerkannten Ausgaben. Damit ist der hier zu beurteilende Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung ohne Weiteres zu verneinen. Die Höhe des Einnahmenüberschusses war für das vorinstanzliche Urteil unerheblich (vgl. Art. 61 lit. c ATSG), weshalb von einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung und -feststellung keine Rede sein kann. 
 
3.4. Die Beschwerde ist - soweit zulässig - offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt wird.  
 
 
4.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann