Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_743/2022, 6B_744/2022  
 
 
Urteil vom 22. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl (mehrfache Ruhestörung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Mai 2022 (SW.2022.42 und SW.2022.43). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Bischofszell büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehlen vom 8. Dezember 2021 und 15. Februar 2022 wegen Ruhestörung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer jeweils Einsprache. Eine erste Vorladung zu einer Einvernahme am 25. März 2022 wurde wegen einer terminlichen Unpässlichkeit annulliert. Der Beschwerdeführer wurde neu auf den 6. April 2022 vorgeladen. Wegen unentschuldigten Nichterscheinens wurden die Verfahren am 7. April 2022 zufolge Rückzugs der Einsprachen abgeschrieben. Auf dagegen eingereichte Beschwerden trat die Vorinstanz mit zwei separaten Entscheiden vom 5. Mai 2022 nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügten. Auf die Rückweisung der Beschwerden zur Verbesserung innerhalb einer Nachfrist (Art. 385 Abs. 2 StPO) wurde verzichtet. Kosten wurden keine erhoben. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerdeeingabe vom 3. Juni 2022 gegen beide Entscheide an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Verfahren 6B_743/2022 und 6B_744/2022 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu erledigen. 
 
3.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 3. Juni 2022 geltend, einer der beiden vorinstanzlichen Entscheide vom 5. Mai 2022 sei vom vorsitzenden Richter nicht unterzeichnet worden. In ihrer Stellungnahme vom 3. August 2022 räumt die Vorinstanz insoweit tatsächlich ein Versehen ein und teilt mit, sie habe dem Beschwerdeführer den Entscheid SW.2022.43 nochmals formgültig mit korrekter Unterzeichnung eröffnet. Damit verfügt der Beschwerdeführer auch bezüglich dieses Entscheids über ein den gesetzlichen Formvorschriften genügendes Urteilsexemplar. Sein Vorbringen ist mit der Heilung des Mangels gegenstandslos geworden (vgl. Urteil 6B_684/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.3.2 und E. 1.4.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, zur Publikation bestimmt). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht in der Folge trotz Neueröffnung des Entscheids SW.2022.43 keine weitere Beschwerdeeingabe mehr eingereicht, obwohl ihm die Rechtslage erläutert und er auf die neu laufende Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde. Die vorliegende Beschwerde bzw. die vorliegenden Beschwerden sind somit alleine auf der Grundlage der Eingabe vom 3. Juni 2022 zu beurteilen. 
 
6.  
Anfechtungsobjekte des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden einzig die vorinstanzlichen Entscheide. Vor Bundesgericht kann es folglich nur darum gehen, ob die kantonalen Beschwerdeeingaben den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügten, das Absehen von einer Nachfrist rechtmässig war und die Vorinstanz auf die Beschwerden zu Recht nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinander. Stattdessen nimmt er Bezug auf die materielle Seite der Angelegenheiten, befasst sich mit den von ihm als ungerechtfertigt beurteilten Strafbefehlen, macht Ausführungen zu erhaltenen bzw. nicht erhaltenen Vorladungen der Staatsanwaltschaft, zu Einvernahmeterminen, zu einem Verschiebungsgesuch, zur Nicht-Abholung eines Einschreibens der Staatsanwaltschaft und zu weiteren Dingen, die nicht zum Verfahrensgegenstand gehören und wozu sich das Bundesgericht folglich auch nicht äussern kann. Aus seiner Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht, dass und weshalb die Vorinstanz mit ihren Entscheiden gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. 
 
7.  
Auf die Beschwerden ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird dadurch gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_743/2022 und 6B_744/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten, soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill