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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_249/2023  
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schaffhausen, 
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. März 2023 (63/2021/52). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1970 geborene A.________, Mutter von drei Kindern (Jahrgänge 1995, 1997 und 2003), meldete sich am 28. August 2017 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Sie wies darauf hin, dass sie an Brustkrebs erkrankt und durch die Chemotherapie beeinträchtigt sei. Die IV-Stelle Schaffhausen klärte den Sachverhalt im Erwerbs- und Aufgabenbereich sowie in medizinischer Hinsicht ab. Unter anderem prüfte sie den Anspruch auf Integrationsmassnahmen und gewährte ein Belastbarkeitstraining bei der Stiftung B.________ (Verfügung vom 8. März 2019). Zudem holte sie das auf innermedizinischen, onkologischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen beruhende Gutachten der Swiss Medical Assessment- und Business-Center AG Bern (SMAB AG) vom 28. Oktober 2020 ein. Die Sachverständigen hielten fest, aus onkologischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit durch die noch bestehende antihormonelle Therapie in der Grössenordnung von 10 bis 20 % eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht liege die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit (Reinigungs- und Mesmerdienst in einer Kirchgemeinde) sowie in einer anderen leidensadaptierten Beschäftigung aufgrund der depressiven Symptomatik (mittelgradige depressive Episode) bei 60 % (Präsenz: 80 %; Leistungsfähigkeit: 80 %). Dabei sei die durch das Cancer Releated Fatigue Syndrom bedingte allgemeine Müdigkeit berücksichtigt und nicht additiv zu verstehen. Schliesslich veranlasste die IV-Stelle eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle, die am 10. Dezember 2020 vorgenommen wurde (Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Januar 2021). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie A.________ mit Verfügung vom 11. November 2021 ab 1. bis 30. April 2018 eine Dreiviertels- und ab 1. Mai 2018 bis 31. März 2019 sowie für Juni 2019 eine halbe Invalidenrente zu. Vom 1. April bis 31. Mai 2019 bezog die Versicherte Taggeldleistungen im Rahmen der gewährten beruflichen Massnahme, weshalb für diesen Zeitraum kein Rentenanspruch bestand. Der Invaliditätsgrad wurde nach der gemischten Methode ermittelt (Erwerbsbereich: 60 %; Haushalt: 40 %). 
 
B.  
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 7. März 2023 ab. 
 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass sie ab 1. Juli 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente habe. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es in Bestätigung der Verfügung vom 11. November 2021 einen über den 30. Juni 2019 hinausgehenden Rentenanspruch verneint hat. 
 
3.  
 
3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.6.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch der Hinweis, dass bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs (ebenso wie bei der Rentenrevision) die Methode der Invaliditätsbemessung zu bestimmen ist (BGE 144 I 28 E. 2.2) und dass dabei grundsätzlich hypothetisch - nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - zu beurteilen ist, ob eine versicherte Person im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre (sog. Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG; Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt (BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1). Darauf wird verwiesen.  
 
3.2.2.  
 
3.2.2.1. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe betrifft eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso beziehen sich Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen auf Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
3.2.2.2. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 144 II 281 E. 3.6.2), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 V 50 E. 4.2; 141 V 385 E. 4.4; SVR 2021 IV Nr. 75 S. 253, 9C_608/2020).  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht stellte fest, die Beschwerdeführerin habe im Herkunftsland (Kosovo) eine Ausbildung zur Verkäuferin absolviert, ohne anschliessend in diesem Beruf erwerbstätig zu sein. Stattdessen habe sie eine Beschäftigung in einer Fabrik aufgenommen. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Alter von 21 Jahren habe sie sich der Erziehung der Kinder gewidmet. Ab 1997 habe sie während zehn Jahren in einer Fabrik gearbeitet, bevor sie am 1. Oktober 2007 von der römisch-katholischen Kirchgemeinde C.________ als Reinigungskraft, Haushälterin und Sakristanin teilzeitlich, seit 1. Januar 2014 zu einem Pensum von 60 % angestellt worden sei. Aus dieser Erwerbsbiographie, namentlich aus dem beruflichen Wiedereinstieg bereits im Kleinkindalter der beiden älteren Kinder und der Ausübung eines 60 %igen Pensums ab 2014, als das jüngste Kind 11 Jahre alt gewesen sei, gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Erkrankung belastbar und leistungsbereit gewesen sei. Im Vergleich zum familienrechtlichen "Schulstufenmodell" gemäss BGE 147 III 308 E. 5.2 wäre ihr vor dem Übertritt des jüngsten Kindes in die Sekundarstufe I lediglich eine Erwerbstätigkeit von 50 % zuzumuten gewesen. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die beiden älteren Kinder im Zeitpunkt der Erkrankung (Diagnose eines invasiven Mammakarzinoms im März 2017) bereits 25 und 22 Jahre alt gewesen seien. Die jüngste Tochter sei 14 Jahre alt gewesen, habe die Sekundarstufe I besucht und damit nur am Mittwochnachmittag schulfrei gehabt. Eine Betreuung der gesunden Tochter an diesem Nachmittag sei daher nicht notwendig gewesen. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, über Mittag für sie da zu sein, wäre auch mit einem höheren Erwerbspensum vereinbar gewesen. Zudem wäre der Beschwerdeführerin gemäss dem zitierten Schulstufenmodell mit dem Übertritt der jüngsten Tochter in die Sekundarstufe I ein 80 %iges Pensum zuzumuten gewesen. Zwar könne darauf im Sozialversicherungsrecht nicht unbesehen abgestellt werden. Indessen sei angesichts der Umstände nicht mehr von einem sehr grossen beruflichen Engagement der Beschwerdeführerin auszugehen, das die Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit ab dem Lehreintritt der Tochter nahe legen würde. Die Beschwerdeführerin bringe selbst vor, sie habe vor der Erkrankung keinerlei Vorkehren getroffen, ihr Arbeitspensum zu erhöhen. Dieser Ausgangslage komme ein starker Indizwert zu.  
Aus den Akten ergebe sich sodann, so die Vorinstanz weiter, dass die Beschwerdeführerin nebst viel Lesen, Handarbeiten, Kochen und TV-Schauen auch viele ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt habe, gerne unter Leuten gewesen sei und viele Freunde gehabt habe. Weiter sei in Bezug auf die mit dem Ehemann angestrebte Abzahlung der auf dem Eigenheim lastenden Hypothek festzuhalten, dass mit der zunehmenden finanziellen Unabhängigkeit der Kinder und dem Lehreintritt der jüngsten Tochter im Jahr 2018 die Belastung des Familienbudgets abgenommen habe. Insgesamt betrachtet erscheine angesichts der Lebenssituation (Eigenheim mit mittelgrossem Garten; hoher Stellenwert des Familienlebens; langjährige Deckung des gesamten Familienbedarfs mit dem Einkommen des vollzeitlich erwerbstätigen Ehemannes und mit der 60 %igen Beschäftigung der Beschwerdeführerin) sowie der vielseitigen Freizeitgestaltung vor der Erkrankung (insbesondere viele ehrenamtliche Tätigkeiten) die Steigerung auf ein Vollzeitpensum, wie die Beschwerdeführerin dies am 10. Dezember 2020, mithin mehr als drei Jahre nach der IV-Anmeldung vom 28. August 2017 erstmals angegeben habe, nicht überwiegend wahrscheinlich. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, zentral für die Beurteilung des hypothetischen Beschäftigungsgrades im Gesundheitsfall sei die Aussage der ersten Stunde. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Januar 2021 sei dokumentiert, dass sie vor ihrer Erkrankung (März 2017) geplant habe, ihr berufliches Engagement bei Ausbildungsbeginn der jüngsten Tochter Mitte 2018 auf ein Vollzeitpensum zu erhöhen. Die Vorinstanz ziehe diese Aussage unter Verweis auf die familienrechtliche Rechtsprechung in Zweifel. Dieser Vergleich sei nicht geeignet, die klar geäusserten familiären und beruflichen Prioritäten der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen. Es leuchte ein, dass sie vor ihrer Erkrankung noch keine Anstalten getroffen habe, das Arbeitspensum zu erhöhen. Das kantonale Gericht ignoriere ihren Lebensplan, der keineswegs exotisch anmute. In vielen intakten Familien mit einer mehr oder weniger traditionellen Rollenverteilung werde das genauso gehalten.  
Sodann, so die Beschwerdeführerin weiter, könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz aus der vielfältigen Freizeitgestaltung einzig geschlossen werden, dass sie vor ihrer Erkrankung eine aktive und unternehmenslustige Frau gewesen sei. Dies sei ein Grund mehr anzunehmen, dass sie die seit langem ins Auge gefasste Erhöhung des Beschäftigungsgrades im Gesundheitsfall umgesetzt hätte. Wohl räume das kantonale Gericht ein, dass sie die Familie bei der Abzahlung der Hypothekarbelastung habe unterstützen wollen. Dieses Argument werte es indessen nicht als Indiz zugunsten ihrer Darstellung. Vielmehr schiebe es nach, die Belastung des Familienbudgets nehme erfahrungsgemäss mit dem Älterwerden der Kinder ab. Damit ignoriere es ein weiteres Mal die klaren Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Lebensplanung. 
Abschliessend hält die Beschwerdeführerin fest, ihr werde sogar negativ ausgelegt, die beabsichtigte Steigerung auf ein Vollzeitpensum erst anlässlich der Haushaltabklärung angegeben zu haben. Dazu sei mit der Minderheit des kantonalen Gerichts rhetorisch zu fragen, wann und weshalb sie das früher hätte tun sollen. Im Ergebnis zeige sich, dass die fehlerhafte Beweiswürdigung der Mehrheit der Vorinstanz dazu führe, der Beschwerdeführerin mit der Befristung den ihr zustehenden Rentenanspruch vorzuenthalten. Darin liege die Verletzung von Bundesrecht. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Das kantonale Gericht weist an sich zutreffend darauf hin, dass jener Tätigkeit ein starker Indizwert zukomme, welche bei Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich - und unter Umständen seit längerer Zeit - ausgeübt worden sei (vgl. dazu MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 10 zu Art. 28a mit Hinweisen). Allerdings ist nicht nachvollziehbar, was in diesem Zusammenhang aus der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbsarbeit bei Trennung beziehungsweise Scheidung gewonnen werden könnte. Diese besagt im Wesentlichen, dass jeder Ehegatte die wirtschaftliche Eigenständigkeit anzustreben hat (vgl. das im angefochtenen Entscheid zitierte Urteil BGE 147 III 308). Hiegegen ist nach der ständigen Bundesgerichtspraxis (vgl. BGE 133 V 477 E. 6.3 und 133 V 504 E. 3.3) für die Wahl der Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich im Aufgabenbereich, gemischte Methode) allein massgebend, wie gross der Anteil der Tätigkeit der Versicherten als Gesunde im Erwerbsbereich oder im Haushalt nach deren hypothetischer Verhaltensweise sei, nicht aber wie weit es ihr im hypothetischen Gesundheitsfall objektiv zugemutet werden könnte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Indem die Vorinstanz von letzter Prämisse ausgegangen ist, erweist sich ihre Beweiswürdigung, namentlich ihre Schlussfolgerungen aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin während Jahren bei der römisch-katholischen Kirchgemeinde in einem Pensum von 60 % berufstätig gewesen war, von vornherein als unhaltbar. Es erstaunt jedenfalls nicht, dass das kantonale Gericht, wie die Beschwerdeführerin insgesamt vorbringt, sämtliche Aspekte, die auch für eine vollzeitliche Beschäftigung als Mesmerin sprechen könnten, zu ihren Ungunsten wertete.  
 
4.3.2. Auch abgesehen davon ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die im angefochtenen Entscheid festgehaltene Auffassung der Minderheit des kantonalen Gerichts zu Recht geltend macht, offensichtlich unhaltbar. Den in allen Teilen glaubhaften, im Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Januar 2021 wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin kommt auch deshalb besonderer Beweiswert zu, weil keine divergierenden Auskünfte ersichtlich sind. Sie wurde erstmals anlässlich der Besichtigung an Ort und Stelle von der Fachperson zu ihrer beruflichen Zukunft befragt. Zu Recht weist in diesem Zusammenhang die Minderheit des kantonalen Gerichts auf die Rechtsprechung hin, wonach gemäss der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsfachperson unbeeinflusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art gewesen sind (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweis; Urteil 9C_581/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.5 mit Hinweisen). Mit der Minderheit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab Mitte 2018 (Lehreintritt der jüngsten Tochter) ganztägig erwerbstätig wäre.  
 
4.3.3. Gemäss Verfügung vom 11. November 2021 ermittelte die Beschwerdegegnerin im Erwerbsbereich, bezogen auf ein Vollzeitpensum, für Juni 2019 einen Invaliditätsgrad von 42 %. In Gutheissung der Beschwerde ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.  
 
5.  
 
5.1. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
5.2. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens an das kantonale Gericht zurückgewiesen.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. März 2023 und die Verfügung der IV-Stelle Schaffhausen vom 11. November 2021 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Schaffhausen zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Oktober 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder