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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_820/2022  
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Region Solothurn, Rötistrasse 4, 4501 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Wohnungskündigung / Liquidation des Haushalts, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. September 2022 (VWBES.2022.265). 
 
 
Sachverhalt:  
Für A.________ besteht eine Beistandschaft nach Art. 394 und 395 ZGB. Von Dezember 2021 bis Mitte Februar 2022 war er wegen Selbstgefährdung im Rahmen der Alkoholerkrankung und der daraus resultierenden Mangelernährung und Verwahrlosung in der Psychiatrischen Klinik U.________ hospitalisiert. Am 15. Februar 2022 brachte ihn die KESB Region Solothurn im Alters- und Pflegeheim V.________ fürsorgerisch unter. 
Mit Schreiben vom 30. März 2022 stellte die Beiständin bei der KESB den Antrag auf Wohnungskündigung und Liquidation des Haushaltes mit der Begründung, die Wohnung sei vermüllt und verdreckt und alle involvierten Fachpersonen seien sich einig, dass A.________ nicht mehr in die Wohnung zurückkehren und für sich allein sorgen könne. Mit Entscheid vom 21. Juni 2022 erteilte die KESB die Zustimmung zur Wohnungskündigung und zur Liquidation des Haushaltes. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 15. September 2022 ab. 
Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2022 wendet sich A.________ an das Bundesgericht mit den Begehren, "die Wohnungskündigung und die Liquidation des Haushaltes seien aufzuheben". 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Soweit der Beschwerdeführer die fürsorgerische Unterbringung in Frage stellt, äussert er sich zu einem Thema, das ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (Zustimmung zur Wohnungskündigung und Liquidation des Haushaltes gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) steht; darauf kann von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
2.  
Was den Anfechtungsgegenstand anbelangt, sind die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Übrigen hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Im angefochtenen Urteil werden die physische und psychische Verfassung des Beschwerdeführers und namentlich der unumkehrbare hirnorganische Abbau anhand der Begutachtung und der persönlichen Anhörung sowie der Zustand der Wohnung anhand der Fotos ausführlich dargestellt. Diese Feststellungen sind für das Bundesgericht wie gesagt verbindlich und der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die gegenteilige Behauptung, er sei in guter psychischer Verfassung und könne selbständig leben. 
 
Sodann erfolgen in Bezug auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen, wonach angesichts der Sachlage eine Rückkehr in die Wohnung unrealistisch und vor diesem Hintergrund (sowie mangels fianzieller Mittel zur Deckung der anfallenden Kosten) die Wohnungskündigung und die Liquidation des Haushaltes rechtens sei, keine sachgerichteten Ausführungen. Der Beschwerdeführer wiederholt sein bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angebrachtes Anliegen, dass er in seine Wohnung zurückkehren möchte und er angesichts seines Betreibungsregisterauszuges und der Verlustscheine nie mehr eine so günstige Wohnung finden werde. Dies geht jedoch insofern an der Sache vorbei, als eine Rückkehr in die Wohnung nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid unrealistisch ist. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Region Solothurn, der Beiständin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli