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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_215/2022  
 
 
Urteil vom 31. März 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Olten-Gösgen, 
Amthausquai 23, 4600 Olten. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. März 2022 (VWBES.2022.86). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Nachdem A.________ (geb. 1941) schon öfters wegen diversen Infekten und Entzündungen hospitalisiert werden musste, gelangte das Kantonsspital am 17. September 2021 mit einer Gefährdungsmeldung an die KESB Olten-Gösgen und wies auf den verwahrlosten Eindruck, die verfaulten Zähne und die verschiedenen Infekte als Folge der Mangelernährung hin. Nach der Entlassung aus dem Spital am 20. September 2021 wurden die Spitex und eine Haushaltsunterstützung organisiert. 
Am 6. Oktober 2021 gelangte diese an die KESB und teilte mit, das Haus sei von Ungeziefer befallen und stark verdreckt; die Mitarbeiterinnen kämpften mit regelmässigem Brechreiz. Am 25. November 2021 berichtete auch die Spitex von einer grenzwertigen Situation im Zusammenhang mit dem Haushalt und dem körperlichen Zustand von A.________ (Ödem, viel Wasser in den Beinen, offene Wunden, fehlender Wille zum Wechsel verkoteter Kleider, schwierige Intimpflege, geschwächter Zustand). Am 28. November 2021 erfolgte nach einem Sturz eine erneute Hospitalisierung. Am 29. November 2021 teilte die Haushaltsunterstützung mit, zufolge Selbstgefährdung und teilweiser Verweigerung der Hilfe die Betreuung nicht mehr übernehmen zu können; Gleiches teilte kurz darauf auch die Spitex mit. 
 
B.  
Darauf brachte die KESB Olten-Gösgen A.________ mit Entscheid vom 3. Dezember 2021 in einem Altersheim fürsorgerisch unter. Sodann teilte sie nach einem Hausbesuch der Beiständin am 10. Februar 2022 mit, dass die räumlichen Bedingungen eine Rückkehr in das Haus nicht mehr zuliessen, zumal A.________ nicht mehr Treppe steigen könne. Gleichentags teilte diese der KESB mit, sie sei wieder gesund und wolle in ihr Haus zurück. Am 15. Februar 2022 teilte das Altersheim mit, dass sie die Kündigung eingereicht habe; allerdings benötige sie Tag und Nacht Hilfe, obwohl sie alles verneine, und müsse im Pflegeheim bleiben, da die Spitex nicht genüge. In der Folge wies die KESB das Entlassungsgesuch mit Entscheid vom 18. Februar 2022 ab. 
Die gegen den Entscheid vom 18. Februar 2022 eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 9. März 2022 ab. 
 
C.  
Gegen dieses Urteil wendet sich A.________ mit Beschwerde vom 24. März 2022 an das Bundesgericht mit der Bitte, sie aus dem Heim herauszuholen und aus den Fängen der KESB zu befreien. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 141 IV 249 E. 1.3.1). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Das Verwaltungsgericht hat zusammengefasst festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin nach drei Monaten im Altersheim merklich besser gehe und die Wunden verheilt seien, dass sie aber nicht mehr selbst gehen könne, gemäss Pflege keine zwei Meter mehr, und ein ambulanter Pflegedienst die notwendige Unterstützung nicht gewährleisten könnte, zumal auch das nachbarliche Umfeld nicht mehr zu Hilfeleistungen bereit sei. Bei einer Rückkehr in das eigene Haus bestünde eine grosse Gefahr der erneuten Verwahrlosung und Mangelernährung sowie erneuter Stürze aufgrund der Gehschwäche. Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Verwaltungsgericht die (im Einzelnen dargestellten) Voraussetzungen für eine fortgesetzte fürsorgerische Unterbringung im Altersheim bejaht. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin schildert ihre Hochzeit, die berufliche Tätigkeit ihres Ehemannes und wie sie mit diesem stolz ihr Häuschen gebaut habe, das ihr sehr am Herzen liege. Bis zum Jahr 2020 sei dieses ein Bijou gewesen und sie habe nie Ärzte gebraucht, da sie nie krank gewesen sei. Einfach im letzten Jahr habe sie wegen des Knies nicht richtig putzen können, aber das wieder nachholen wollen. Sie selbst sei sauber und achte auf adrette Kleidung. Sie gehe regelmässig zur Physiotherapie und werde deshalb auch wieder laufen können. Sodann habe sie bereits ein Putzinstitut angerufen und werde auch eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen. 
Mit ihren Schilderungen und Versprechungen stellt die Beschwerdeführerin den Sachverhalt gewissermassen diametral anders dar, als er im angefochtenen Entscheid festgestellt ist. Mit rein appellatorischen Ausführungen ist aber nicht dargetan, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid willkürlich sein sollen. In rechtlicher Hinsicht erfolgen letztlich keine Ausführungen; sinngemäss wird allenfalls die Selbstgefährdung und die Erforderlichkeit der Unterbringung in Abrede gestellt. Vor dem Hintergrund der willkürfreien Sachverhaltsfeststellung ist in deren Bejahung aber keine Rechtsverletzung zu erkennen. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. März 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli