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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_166/2023  
 
 
Urteil vom 6. März 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Viscione, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Aeschengraben 9, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 20. Dezember 2022 (IV.2020.138). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1964 geborene A.________ arbeitete zuletzt als Pflegehelferin in einem Alters- und Pflegeheim. Nach zwei stationären psychiatrischen Behandlungen sowie einer Knieoperation meldete sie sich im September 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt führte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen durch. Insbesondere veranlasste sie eine Erhebung der Verhältnisse im Haushalt, woraus sich eine Qualifikation als 80 % Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich ergab (Abklärungsbericht vom 15. Mai 2019 samt ergänzender Stellungnahme vom 2. Juli 2020). Alsdann holte die IV-Stelle bei den Dres. med. B.________ und C.________ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten vom 13. November respektive 27. Dezember 2019 ein. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 verneinte sie einen Rentenanspruch in Anwendung der gemischten Methode, wobei wie angekündigt lediglich die Einschränkung im erwerblichen Bereich berücksichtigt und zu 80 % gewichtet wurde (Invaliditätsgrad: 31 %). 
 
B.  
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt gab bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (nachfolgend: asim), Spital D.________, eine ergänzende polydisziplinäre Expertise vom 9. September 2022 in Auftrag. Nachdem sich die Parteien dazu geäussert hatten, hiess es die Beschwerde am 20. Dezember 2022 gut, hob die Verfügung vom 1. Oktober 2020 auf und sprach A.________ ab 1. März 2019 bis 31. Januar 2022 eine ganze Invalidenrente sowie ab 1. Februar 2022 eine Viertelsrente zu. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in teilweiser Aufhebung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils vom 20. Dezember 2022 sei ihr ab 1. März 2019 bis 31. Januar 2022 eine ganze (unbestritten) sowie ab 1. Februar 2022 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Erwägungen: 
 
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Das kantonale Gericht hat die Grundsätze betreffend die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Ermittlung der hypothetisch erzielbaren Vergleichseinkommen ohne (Valideneinkommen: BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1) und mit Invalidität (Invalideneinkommen: BGE 143 V 295 E. 2.2; zur Kürzung des anhand statistischer Lohndaten ermittelten Invalideneinkommens [Abzug vom Tabellenlohn] vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3). Korrekt geäussert hat sich die Vorinstanz schliesslich zum gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) aus intertemporalrechtlicher Sicht anwendbaren Recht. Darauf kann verwiesen werden.  
 
2.2. Die korrekte Anwendung der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE), namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Kompetenzniveau), betrifft eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird. Rechtsfrage ist ferner, ob ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist oder nicht (BGE 148 V 174 E. 6.5 mit Hinweis).  
 
3.  
Unter den Verfahrensbeteiligten herrscht Einigkeit darüber, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss beweiskräftigem (vgl. BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/aa) asim-Gerichtsgutachten vom 9. September 2022 in der strittigen Zeit ab Februar 2022 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten gegeben ist. Fest steht letztinstanzlich auch die Beantwortung der Statusfrage (vgl. dazu: BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1; je mit Hinweisen), was - anders als noch in der Verfügung vom 1. Oktober 2020 - zu einem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) führt. 
 
3.1. Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung ab Februar 2022 hat die Vorinstanz die Vergleichseinkommen anhand der LSE 2018 ermittelt. Sie hat erwogen, auf dieser Grundlage belaufe sich das ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Valideneinkommen, indexiert und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, auf insgesamt Fr. 65'884.40 (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Frauen, Gesundheits- und Sozialwesen [Spalte 86-88], Kompetenzniveau 2; Fr. 5'170.- pro Monat). Aus der Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen von Fr. 33'635.35 (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1; Fr. 4'371.- pro Monat) ergebe sich - unter Verzicht auf einen Abzug vom Tabellenlohn - ein Invaliditätsgrad von 49 %. Gestützt darauf hat das kantonale Gericht die ab März 2019 zugesprochene ganze Invalidenrente per 1. Februar 2022 auf eine Viertelsrente reduziert.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, in Bezug auf die fragliche Rentenabstufung hätte zwingend auf die LSE 2020 abgestellt werden müssen. Daraus resultiere unter Beibehaltung der von der Vorinstanz herangezogenen Parameter ein Invaliditätsgrad von fast genau 50 %. Selbst wenn anhand der LSE 2020 kein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Februar 2022 ausgewiesen sei, wäre ein solcher eventualiter aufgrund eines mindestens 5%igen Abzugs vom Tabellenlohn anzuerkennen.  
 
4.  
 
4.1. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich. Dabei finden allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen grundsätzlich bis zum Verfügungszeitpunkt Berücksichtigung (so schon: BGE 129 V 222 E. 4.1; 128 V 174; ferner: Urteile 8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E. 3.4.1; 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3). Später verurkundete Eingaben werden miteinbezogen, sofern sie Rückschlüsse auf den im relevanten Zeitraum gegebenen Sachverhalt erlauben (statt vieler: Urteil 8C_414/2019 vom 25. September 2019 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 121 V 362 E. 1b in fine).  
 
4.2. Wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf Tabellenlöhne abgestellt, so sind die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen (statt vieler: BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Hinweisen). Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C_202/2021 E. 6.2.2; ebenso: Urteile 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3; 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E. 6.3.2; 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6; 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E. 6.1.1; vgl. auch: ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 58 zu Art. 28a IVG).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad der rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, so ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (statt vieler: BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6).  
 
4.3.2. Diese Revisionsbestimmungen sind bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar (BGE 145 V 209 E. 5.3; 133 V 263 E. 6.1; 130 V 343 E. 3.5.2; Urteil 9C_570/2022 vom 21. September 2023 E. 4.3).  
 
5.  
 
5.1. Im konkreten Fall gab die Vorinstanz aufgrund von Zweifeln "an der Richtigkeit" des bidisziplinären Gutachtens der Dres. med. B.________ und C.________ vom 13. November bzw. 27. Dezember 2019 die polydisziplinäre asim-Gerichtsexpertise vom 9. September 2022 in Auftrag. In Anbetracht der darin attestierten Arbeitsfähigkeiten (März 2018 bis Mai 2020: 0 %; Juni 2020 bis Januar 2022: 30 %; ab Februar 2022: 60 %; je für angepasste Tätigkeiten) hob sie die rentenabweisende Verfügung vom 1. Oktober 2020 auf und sprach der Beschwerdeführerin im angefochtenen Urteil vom 20. Dezember 2022 eine abgestufte Invalidenrente zu (vom 1. März 2019 bis 31. Januar 2022: ganze Invalidenrente; ab 1. Februar 2022: Viertelsrente). Mit anderen Worten beurteilte sie den Gesundheitszustand bzw. Rentenanspruch über den Verfügungszeitpunkt vom 1. Oktober 2020 hinaus. Die Voraussetzungen für die vorgenommene zeitliche Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes werden zu Recht von keiner Seite in Zweifel gezogen (dazu: Urteile 9C_540/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.1; 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 E. 4.1; je mit Hinweis auf BGE 130 V 138 E. 2.1).  
 
5.2. Das kantonale Gericht hat der Beschwerdeführerin demnach (teilweise) rückwirkend eine abgestufte Invalidenrente gewährt und insbesondere per 1. Februar 2022 eine rentenwirksame Änderung bejaht. Diese liegt gemäss asim-Gerichtsgutachten in der Verbesserung des Gesundheitszustands respektive der Arbeitsfähigkeit von 30 % auf 60 % für angepasste Tätigkeiten. Dass die Anwendung einer neuen Tabelle für sich allein praxisgemäss keinen "Revisionsgrund" darstellt (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1), muss daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht weiter vertieft werden. Nach dem Gesagten sind die Grundsätze des Revisionsrechts auf die zur Diskussion stehende abgestufte Rente analog anwendbar. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Rentenanspruch im Zeitpunkt der Anspruchsänderung umfassend ("allseitig") zu prüfen ist (vgl. E. 4.3 hievor). Dabei sind - ebenfalls analog zur Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG - die im Zeitpunkt des Entscheids über den abgestuften Rentenanspruch (bezogen auf den Rentenbeginn) aktuellsten publizierten LSE-Tabellen (E. 4.2 hievor) heranzuziehen (vgl. betreffend Revision: Urteile 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 7.3.3; 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.1; 8C_276/2021 vom 2. November 2021 E. 5.2 f.; 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3 und 4.1). Dass die abgestufte Rente vorliegend nach Einholung der asim-Gerichtsexpertise im Beschwerdeverfahren direkt durch das Gericht und nicht - wie üblicherweise - im Verwaltungsverfahren durch Verfügung zugesprochen worden ist, kann im Zusammenhang mit der einschlägigen statistischen Grundlage nicht massgeblich sein. Vielmehr ist die vorliegende Situation diesbezüglich gleich zu behandeln, wie wenn das kantonale Gericht nicht selber entscheidet, sondern die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückweist. Gibt diese im Zuge des Rückweisungsurteils selber ein Gutachten in Auftrag und verfügt sie in der Folge neu über den (abgestuften) Rentenanspruch, so ist (ebenfalls) auf die im Zeitpunkt der neuen Entscheidung aktuellste Tabelle abzustellen. Dass die Beschwerdeführerin im Vergleich dazu durch das Heranziehen einer älteren LSE-Tabelle (hier: die LSE 2018) schlechter gestellt werden soll, weil keine Rückweisung durch das kantonale Gericht erfolgte bzw. erfolgen konnte (vgl. BGE 137 V 210 E. 4), ist nicht nachvollziehbar. Folglich hätte das kantonale Gericht für die Festsetzung der Vergleichseinkommen (Art. 16 ATSG) die Zentralwerte der LSE 2020 heranziehen müssen (veröffentlicht am 23. August 2022; https://www.bfs.admin.ch/news/de/2022-0666 [besucht am 21. Februar 2024]).  
 
5.3. Nicht stichhaltig erscheinen vor diesem Hintergrund die in der Vernehmlassung seitens der Vorinstanz erhobenen Einwände. Will diese nach wie vor auf die LSE 2018 abstellen, da die LSE 2020 bei der Rentenabstufung (Februar 2022) noch gar nicht vorgelegen hätten, so ist dem entgegenzuhalten, dass die einschlägige Tabelle im entscheidenden Zeitpunkt (hier: des Urteils vom 20. Dezember 2022), nicht aber bei der Rentenabstufung veröffentlicht sein muss (betreffend Verfügungszeitpunkt: Urteile 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.2; 8C_235/2023 vom 14. November 2023 E. 5.1; 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4). Dass bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente der Zeitpunkt des Rentenbeginns einerseits mit dem in Anwendung der Dreimonatsfrist (Art. 88a Abs. 1 IVV) festzusetzenden Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung andererseits zu vergleichen ist (statt vieler: SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61, 9C_226/2011 E. 4.3.1, nicht publ. in: BGE 137 V 369), ändert daran nichts. Vielmehr geht es dabei allein um die Frage, ob - analog zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG - eine erhebliche, in Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, was hier unbestritten zutrifft. Der für die Festlegung der Vergleichseinkommen relevante Zeitraum ist davon zu unterscheiden. Dieser endet wie erwähnt grundsätzlich mit Verfügungserlass (vgl. E. 4.1 hievor), oder allenfalls im Zeitpunkt des Gerichtsurteils, dies insbesondere, wenn wie hier entscheidwesentliche Abklärungen im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) vorgenommen werden, welche (auch) den Gesundheitszustand nach Verfügungserlass zum Gegenstand haben.  
 
5.4. Sind demzufolge die Daten der LSE 2020 massgeblich, so ist in Anbetracht der feststehenden und von keiner Seite in Abrede gestellten Tabellenpositionen beim Valideneinkommen auf die Branche "Gesundheits- und Sozialwesen" (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Spalte 86-88, Kompetenzniveau 2, Frauen) abzustellen. Indexiert und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit resultiert daraus ein statistisches Vergleichseinkommen von Fr. 65'190.- (Fr. 5'177.- x 1.009 [BfS, T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen 2016-2022, Spalte 86-88] x 12 x 41,6 /40). Die Gegenüberstellung mit dem anhand des Totalwerts im niedrigsten Kompentenzniveau (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 32'545.- (Fr. 4'276.- x 1.014 [BfS, T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen 2016-2022, Total] x 12 x 41.7 /40 x 0.6) ergibt - unter Berücksichtigung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.1 hievor) - einen Invaliditätsgrad von 50,08 %. Demnach hat die Beschwerdeführerin ab Februar 2022 Anspruch auf die beantragte halbe Invalidenrente. Weiterungen hinsichtlich eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn erübrigen sich (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG).  
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 2022 wird insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2022 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. März 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder