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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_250/2022  
 
 
Urteil vom 8. November 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle Basel-Stadt, Aeschengraben 9, 4051 Basel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 28. Juni 2021 (IV.2021.28). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1965, absolvierte ab Herbst 1984 eine Ausbildung zur Pflegeassistentin im Spital B.________. Dort arbeitete sie in dieser Funktion seit dem 1. November 1987. Nach einem Bandscheibenvorfall von Ende 2017 blieb sie in diesem Beruf ab 8. März 2018 zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb sie sich am 3. September 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Am 12. Dezember 2019 verfügte das Spital B.________ die ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses per 31. März 2020. Die IV-Stelle Basel-Stadt ermittelte einen Invaliditätsgrad von 38 % und verneinte einen Rentenanspruch (Verfügung vom 21. Januar 2021). 
 
B.  
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt insoweit gut, als es die Verfügung vom 21. Januar 2021 aufhob und der Versicherten ab 1. März 2019 eine Viertelsrente zusprach (Urteil vom 28. Juni 2021). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
Während A.________ auf Beschwerdeabweisung schliesst, soweit darauf einzutreten sei, und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Erwägungen: 
 
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die konkrete Beweiswürdigung beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2), die das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Dagegen betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen). Die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen schliesslich stellt sich als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei (BGE 143 V 295 E. 2.4; 132 V 393 E. 3.3; vgl. auch BGE 146 V 16 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
1.4. Die Kognition des kantonalen Versicherungsgerichts (vgl. Art. 57 und 61 lit. c ATSG) erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung, wobei es sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 137 V 71 E. 5.2; Urteil 8C_552/2017 vom E. 4.3; je mit Hinweis).  
 
2.  
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie abweichend von der IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 41 % statt bloss 38 % ermittelte und der Versicherten folglich ab dem 1. März 2019 eine Viertelsrente zusprach. 
 
3.  
 
3.1. Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin gemäss beweiskräftiger bidisziplinärer Expertise vom 7. Mai 2020 der Dres. med. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH und D.________, Rheumatologie FMH, in ihrer angestammten Tätigkeit ab 8. März 2018 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig blieb. Seit November 2018 ist sie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Nach unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung ist eine körperlich leichte, selten intermittierend mittelschwere Tätigkeit ohne repetitive oder längerdauernde Arbeiten auf oder über der Schulterhorizontalen, ohne Zwangshaltungen für die Halswirbelsäule (vornüber geneigt oder rekliniert) und ohne wiederholte Rotationsbewegungen dem Leiden der Versicherten angepasst. Nur leichte Tätigkeiten wären optimal leidensangepasst. In einer solchen Tätigkeit bleibt die Leistungsfähigkeit infolge der ausgeprägten muskulären Dysbalance am Schultergürtel links und einer leichtgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) ingesamt um 20 % eingeschränkt.  
 
3.2. Keine Einwände erhob die Beschwerdeführerin zudem gegen den von der Vorinstanz dem Einkommensvergleich zu Grunde gelegten Validenlohn, den die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im massgebenden Jahr des Rentenbeginns (2019) mutmasslich an der angestammten Arbeitsstelle erzielt hätte.  
 
3.3. Unbestritten ist sodann, dass das trotz des Gesundheitsschadens unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeitseinschränkung zumutbarerweise in einer leidensangepassten Tätigkeit erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) hier gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln ist. Dabei sind sich die Parteien einig, dass als Referenzwert auf den Medianlohn von Frauen auf dem untersten Kompetenzniveau 1 gemäss Zeile "TOTAL" laut Tabelle TA1 der LSE 2018 abzustellen ist.  
 
4.  
 
4.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).  
 
4.2. Das kantonale Gericht legte die rechtlichen Grundlagen betreffend die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG) richtig dar. Darauf wird verwiesen.  
 
4.3. Ergänzend ist auf die konstante Praxis zum Tabellenlohnabzug gemäss BGE 126 V 75 hinzuweisen, welche das Bundesgericht jüngst in BGE 146 V 16 E. 4.1 bestätigte:  
Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen). 
 
5.  
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz bei der Festsetzung des Invalideneinkommens auf der Basis des unbestrittenen Referenzwertes (vgl. E. 3.3 i.f.) Bundesrecht verletzte, indem sie zusätzlich zur Einschränkung der Leistungsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 20 % - im Gegensatz zur IV-Stelle - auch einen Tabellenlohnabzug von 5 % gemäss BGE 126 V 75 gewährte. 
 
5.1. Gemäss angefochtenem Urteil ist der Versicherten auch eine leidensadaptierte Tätigkeit nur mit einem Pensum von 80 % zumutbar. Die mittlerweilen 56 Jahre alte Beschwerdeführerin habe seit ihrer Anstellung am 1. November 1987 bis zur Krankschreibung ab 8. März 2018 mehr als 30 Jahre lang ausschliesslich am Spital B.________ in ihrem dort erlernten und ausgeübten Beruf als Pflegeassistentin gearbeitet. Ein Eingliederungsversuch an der angestammten Arbeitsstelle sei trotz zugewiesener leichterer Aufgaben auch mit einem Pensum von bloss 50 % gescheitert, weil sie dieses Pensum nicht habe stabil halten können. Ohne anderweitige Arbeitserfahrung oder Ausbildung werde sie unter Würdigung aller zu berücksichtigenden Faktoren angesichts ihrer Dienstjahre und ihres Lebensalters sowie unter Berücksichtigung ihrer Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bezogen auf den Referenzwert (vgl. E. 3.3 i.f.) des Medianlohnes von Frauen auf dem Kompetenzniveau 1 des ganzen privaten Sektors (Tabelle TA1, Zeile "TOTAL") ihre Restarbeitsfähigkeit nach der rechtlich gebotenen gesamthaften Schätzung (vgl. E. 4.3) nur noch mit einem leicht unterdurchschnittlichen Erfolg erwerblich verwerten können. Nach dem im Einzelfall pflichtgemäss auszuübenden Ermessen (E. 4.3) scheine dem kantonalen Gericht unter Würdigung aller Umstände ein minimaler Tabellenlohnabzug von 5 % angemessen.  
 
5.2. Hiergegen rügt die IV-Stelle, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie einen Abzug von 5 % gewährte. Die im Rahmen der gesamthaften Schätzung berücksichtigten Faktoren seien allesamt nicht abzugsrelevant, weshalb kein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt sei. Weder das Lebensalter noch die Dienstjahre, ebensowenig die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder die Tatsache, dass die Versicherte keine körperlich schweren Arbeiten mehr ausführen könne, und auch nicht die Limitierung auf ein Teilzeitpensum von maximal 80 % würden die Annahme rechtfertigen, die Beschwerdegegnerin vermöge die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit in einer Hilfsarbeitstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Erfolg zu verwerten.  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin hat die von ihr erwähnten Anwendungsfälle aus der Rechtsprechung zum Tabellenlohnabzug zutreffend wiedergegeben.  
 
5.3.1. So trifft mit der IV-Stelle zu, dass Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt praxisgemäss altersunabhängig nachgefragt werden. Das fortgeschrittene Alter allein muss sich hier deshalb bei einer gesundheitsbedingten beruflichen Umorientierung nicht zwingend lohnsenkend auswirken (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Auch die langjährige Betriebszugehörigkeit als Pflegeassistentin führt nicht zwangsläufig zu einer unterdurchschnittlichen Entlöhnung einer Hilfsarbeitstätigkeit, da die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (Urteil 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 3.4.2 mit Hinweis). Dementsprechend bestimmte die Beschwerdeführerin den Referenzwert für die Festsetzung des Invalideneinkommens unbestritten nach dem Medianlohn von Frauen auf dem untersten Kompetenzniveau (E. 3.3 i.f.). Dass die Versicherte hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit mit Blick auf Hilfsarbeiten des untersten Anforderungsniveaus keine spezifische Arbeitserfahrung oder Ausbildung mitbringt, wirkt sich hier nicht lohnmindernd aus. Anders als in dem Sachverhalt, welcher dem Urteil 9C_470/2017 vom 29. Juni 2018 zu Grunde lag, hat die Versicherte die obligatorische Schulzeit abgeschlossen, sodann in der Schweiz eine Ausbildung zur Pflegehilfe absolviert, einen entsprechenden Fähigkeitsausweis erlangt und danach während 30 Jahren auf dem erlernten Beruf im Gesundheitswesen gearbeitet. Diese Gegebenheiten lassen nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdegegnerin durch Umorientierung auf eine Hilfsarbeit im Vergleich zum Referenzwert (E. 3.3) nur einen unterdurchschnittlichen Lohn zu erzielen vermöchte.  
 
5.3.2. Mit Blick auf das der Versicherten trotz ihres Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsvermögen (E. 3.1) finden sich nach der Rechtsprechung auf dem untersten Anforderungsniveau des hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten (SVR 2017 IV Nr. 20 S. 53, 8C_451/2016 E. 5.1 sowie Urteil 8C_23/2021 vom E. 6.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die Leistungsfähigkeitseinschränkungen der Beschwerdegegnerin umschreiben lediglich die Zumutbarkeit einer körperlich leichten bis selten intermittierend mittelschweren Tätigkeit genauer (vgl. E. 3.1 hiervor). Dies führt praxisgemäss nicht zu einem unterdurchschnittlichen Erfolg bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit und rechtfertigt daher keinen Tabellenlohnabzug (vgl. Urteile 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.2, 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 5.3 und 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).  
 
5.3.3. Sodann verweist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf, dass die psychischen Einschränkungen vollumfänglich durch das reduzierte Arbeitspensum berücksichtigt sind (vgl. E. 3.1). So bestätigte Dr. med. C.________, der Versicherten sei aus rein psychiatrischer Sicht eine Tätigkeit von 6,5 Stunden pro Tag zumutbar; ihre Arbeitsfähigkeit sei also um 20 % eingeschränkt. Eine doppelte Anrechnung derselben Gesichtspunkte sowohl bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung als auch bei der Bemessung des leidensbedingten Abzuges ist praxisgemäss unzulässig (vgl. SVR 2018 IV Nr. 20 S. 63, 9C_535/2017 E. 4.6 sowie Urteil 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 5.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).  
 
5.3.4. Schliesslich rechtfertigt auch der konkret zumutbare Beschäftigungsgrad der Versicherten entsprechend einem 80%-Pensum keinen Tabellenlohnabzug (vgl. Urteil 8C_884/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4.4 mit Hinweisen).  
 
5.3.5. Zusammenfassend trifft zu, was die Beschwerdeführerin gegen das angefochtene Urteil vorbringt. Das kantonale Gericht hat zur Begründung des Tabellenlohnabzuges von 5 % ausschliesslich solche Merkmale angeführt, welche unter den gegebenen Umständen praxisgemäss nicht abzugsrelevant sind (vgl. Urteil 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 mit Hinweisen).  
 
5.4. Nach dem Gesagten verletzt der von der Vorinstanz gewährte Tabellenlohnabzug Bundesrecht. Bei zutreffender Anwendung der Rechtsprechung zum Tabellenlohnabzug entfällt ein triftiger Grund dafür (vgl. E. 1.4), mit angefochtenem Urteil hier abweichend von der Ermessensausübung der IV-Stelle einen solchen Abzug im Umfang von 5 % zu gewähren. Folglich bleibt es bei dem von der Beschwerdeführerin ermittelten Invaliditätsgrad von 38 %. Die Beschwerde ist begründet, die von der IV-Stelle verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs nicht zu beanstanden und das angefochtene Urteil daher aufzuheben.  
 
6.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. Überdies ist die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2021 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 21. Januar 2021 bestätigt. 
 
2.  
Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Dr. Nicolas Roulet wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. November 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli