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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_167/2023  
 
 
Urteil vom 28. September 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Hongler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch B.________, 
 
gegen  
 
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst, 
Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern, 
Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, 
Kasernenstrasse 19, 3013 Bern. 
 
Gegenstand 
Anordnung der Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 9. Februar 2023 (100.2023.40U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1991) ist srilankischer Staatsangehöriger und ersuchte am 22. Januar 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies dieses Gesuch am 5. März 2020 ab, und wies A.________ aus der Schweiz weg. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 7. April 2022 ebenfalls ab. Auf ein am 9. Mai 2022 eingereichtes weiteres Asylgesuch (Mehrfachgesuch) trat das SEM mit Entscheid vom 30. Mai 2022 nicht ein. Auch die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. August 2022 ab. Am 29. Oktober 2022 stellte A.________ beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch; dieses wurde am 4. November 2022 abgewiesen. Auch die dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2022). 
Am 19. Januar 2023 reichte A.________ ein weiteres Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein; am 30. Januar 2023 ersuchte er beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 22. Dezember 2022. 
 
B.  
Am 18. Januar 2023 nahm das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), A.________ für drei Monate in Ausschaffungshaft, nachdem er von der Arbeitsmarktkontrolle Bern in Bolligen auf einer Baustelle angetroffen worden war. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht bestätigte die Ausschaffungshaft mit Entscheid vom 20. Januar 2023 bis zum 17. April 2023. 
Die gegen den Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts am 30. Januar 2023 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil des Einzelrichters vom 9. Februar 2023 ab. 
Am 15. Februar 2023 wurde A.________ nach Sri Lanka ausgeschafft. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 13. März 2023 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2023 sei aufzuheben und es sei die Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK sowie die Verletzung seines Rechts auf willkürfreie Behandlung durch das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, festzustellen; zudem sei ihm für die ungerechtfertigte Haft eine Entschädigung von Fr. 300.-- pro Tag zu gewähren und eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- zuzusprechen. 
Das kantonale Migrationsamt hat sich vernehmen lassen. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht und das SEM verzichten auf eine Vernehmlassung. 
A.________ hat zu den eingereichten Vernehmlassungen Stellung genommen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 147 II 49 E. 1 mit Hinweisen). Wegen des mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit erscheint die Haft nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (BGE 147 II 49 E. 1.1).  
 
1.2. Das Bundesgericht anerkennt die Beschwerdelegitimation (Art. 89 Abs. 1 BGG) - trotz Haftentlassung oder eines Verlängerungsentscheids, welcher den ursprünglich angefochtenen Haftentscheid ablöst (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.1-1.2.3) - bei Beschwerden gegen die Genehmigung der ausländerrechtlichen Festhaltung durch den Haftrichter bzw. einen entsprechenden kantonalen Rechtsmittelentscheid, wenn der Betroffene rechtsgenügend begründet (vgl. Art. 42 BGG) und in vertretbarer Weise ("griefs défendables") die Verletzung von Art. 5 EMRK rügt (BGE 147 II 49 E. 1.2.1; vgl. Urteil 2C_781/2022 vom 8. November 2022 E. 1.2, je mit Hinweisen). Das ist vorliegend der Fall.  
Da im Übrigen auch alle weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen, dass und allenfalls inwiefern solche verletzt worden sind (BGE 142 II 369 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen ihres Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 144 V 50 E. 4.2). Soweit die vorliegende Eingabe diesen Anforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, wird im Folgenden darauf nicht weiter eingegangen (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 139 II 404 E. 10.1, je mit Hinweisen).  
 
3.  
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Solche "echte Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344). 
Dementsprechend sind die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht eingereichten und von nach dem angefochtenen Urteil datierenden Unterlagen - namentlich die Beschwerde an den UN Ausschuss gegen Folter (United Nations Committee against Torture; UNCAT) vom 15. Februar 2023, das Schreiben des UNCAT vom 20. Februar 2023, sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2023 - im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das vor Bundesgericht eingereichte Schreiben des Zivilstandsamts Bern-Mittelland vom 10. Januar 2023 betreffend Ehevorbereitung und Ziviltrauung, zumal nicht ersichtlich ist (und vom Beschwerdeführer nicht dargetan wird), inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hätte, dieses einzureichen. Aus demselben Grund können die der Beschwerde beiliegende E-Mail vom 19. Januar 2023, in welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Migrationsbehörden über das Einreichen des vom gleichen Tag datierenden Wiedererwägungsgesuchs informiert, sowie die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht eingereichte, undatierte Fotografie eines Arms mit Vernarbungen keine Berücksichtigung finden. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht sei willkürlich respektive treuwidrig durchgeführt worden, indem die kantonale Migrationsbehörde es versäumt habe, dem Zwangsmassnahmengericht das vom 19. Januar 2023 datierende Wiedererwägungsgesuch im Rahmen der Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft am 20. Januar 2023 vorzulegen. 
Die Rüge ist - soweit überhaupt rechtsgenügend vorgetragen (vgl. vorne E. 2.1) - unbegründet. Das Wiedererwägungsgesuch datiert vom Vortag der Haftverhandlung. Angesichts der engen zeitlichen Abfolge zwischen der Eingabe und der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht kann den kantonalen Behörden kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, weil die neuen Unterlagen vor dem Zwangsmassnahmengericht noch nicht aktenkundig waren und deshalb im dortigen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten. Insbesondere traf den Beschwerdeführer auch im Verfahren hinsichtlich der Anordnung von Administrativhaft wenigstens insofern eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG), als es ihm ohne weiteres möglich (und zumutbar) gewesen wäre, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht (bei welcher auch ein Dolmetscher anwesend war) auf das Tags zuvor neu anhängig gemachte Wiedererwägungsgesuch wenigstens hinzuweisen, und so dessen Einbezug in das Haftverfahren zu erwirken. Der Beschwerdeführer erwähnte das neu eingereichte Gesuch im Rahmen der Verhandlung aber nicht einmal. Unter diesen Umständen ist weder eine willkürliche Verfahrensführung noch treuwidriges Verhalten (Art. 9 BV) der Vorinstanz (en) respektive der kantonalen Migrationsbehörden ersichtlich. Die Vorinstanz ihrerseits hat die Unterlagen im angefochtenen Urteil berücksichtigt. 
 
5.  
Umstritten ist, ob die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft im Zeitpunkt der Anordnung derselben erfüllt gewesen sind. 
 
5.1. Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft bilden ein (1) erstinstanzlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Weg- oder Ausweisungsentscheid bzw. eine strafrechtliche Landesverweisung, (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 AIG). Die zuständige Behörde ist (4) gehalten, die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Haft muss (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (BGE 149 II 6 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
5.2. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung bzw. die Landesverweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; Urteil 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, je mit Hinweisen). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (vgl. BGE 147 II 49 E. 2.2.3, Urteil 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, je mit Hinweisen).  
 
5.3. Strittig ist zunächst, ob die vom Beschwerdeführer kurz vor respektive nach der Haftanordnung eingeleiteten asylrechtlichen Verfahren (Wiedererwägungsgesuch vom 19. Januar 2023; Revisionsgesuch vom 30. Januar 2023) der Haftanordnung entgegenstanden.  
 
5.3.1. Gemäss Art. 42 AsylG (SR 142.31) darf sich jeder, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, bis zum Abschluss des Verfahrens im Land aufhalten. Nach der Rechtsprechung ist die Fortsetzung der Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG während eines hängigen Asylverfahrens zulässig, wenn das Asylgesuch während der Ausschaffungshaft gestellt wird und damit gerechnet werden kann, dass das Verfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen und die Ausschaffung vollzogen werden kann (vgl. BGE 140 II 409 E. 2.3.3; Urteile 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.3.1; 2C_955/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung des Grundsatzes, wonach die ausländerrechtliche Inhaftierung insbesondere dann aufzuheben ist, wenn sich der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als unmöglich erweist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG; Urteil 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.3.1; vorne E. 5.2).  
 
5.3.2. Nachdem bereits mehrere weitere asylrechtliche Gesuche des Beschwerdeführers durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht (dort als offensichtlich unbegründet) abgewiesen worden waren (Mehrfachgesuch vom 9. Mai 2022; Wiedererwägungsgesuch vom 29. Oktober 2022) durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass auch die im Januar eingereichten Wiedererwägungs- und Revisionsgesuche rasch abgeschlossen würden. Weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht trafen Massnahmen, welche auf eine längere Verfahrensdauer hingewiesen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein mit dem Revisionsgesuch gestelltes Gesuch um Vollzugsaussetzung mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2023 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Angesichts dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als absehbar und folglich die Ausschaffungshaft als rechtlich durchführbar beurteilte, zumal es sich bei den Eingaben des Beschwerdeführers im Gegensatz zur zitierten Rechtsprechung auch nicht um ein erstes Asylgesuch, sondern um Wiedererwägungs- und Revisionsgesuche handelte (vgl. die anders gelagerte Fallkonstellation in Urteil 2C_233/2022 vom 12. April 2022).  
 
5.4. Der Beschwerdeführer bestreitet auch, dass bei ihm Fluchtgefahr vorgelegen habe.  
 
5.4.1. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde die betroffene Person nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG oder Art. 8 Abs.1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3), oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Die beiden Haftgründe werden in der Praxis zum Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (Urteile 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.5.2; 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1 mit Hinweisen; 2C_278/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.2). Eine solche liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihren Heimatstaat zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4; 130 II 56 E. 3.1; Urteil 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1, je mit Hinweisen).  
 
5.4.2. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer am 2. September 2022 anlässlich des Ausreisegesprächs bei der Beschwerdegegnerin angab, ausreisen zu wollen, und sich in der Folge auch bei der Rückkehrberatung meldete. Gleichzeitig belegt der Umstand, dass ein gebuchter Rückflug im vergangenen Jahr hatte storniert werden müssen, weil der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht hatte, auch angesichts späterer Gesuche und Rechtsmittel - und entgegen der Vorinstanz - nicht, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den Wegweisungsvollzug nur zum Schein kooperierte. Die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ist grundsätzlich an seinem Verhalten in Bezug auf den Vollzug als solchen zu messen; dass er die diesem zu Grunde liegende Wegweisung auf dem ihm zur Verfügung stehenden Rechtsweg in Frage stellt, kann dabei in der Regel (vgl. aber das Urteil 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2.3) keine Rolle spielen. Der Beschwerdeführer darf seine rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen. Die Behörden tragen aussichtslosen Gesuchen durch zügige Behandlung Rechnung, respektive dadurch, dass keine aufschiebende Wirkung gewährt wird. Aus diesem Grund steht ein hängiges Asylverfahren der Anordnung von Ausschaffungshaft auch nicht per se entgegen; dessen Stand wird vielmehr im Rahmen der Absehbarkeit des Vollzugs Rechnung getragen (vgl. vorne E. 5.3).  
 
5.4.3. Ungeachtet dieser Einschränkungen lagen beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Haftanordnung ausreichende Indizien für die Annahme von Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG vor:  
Im Rahmen des Ausreisegesprächs hatten die Migrationsbehörden den Beschwerdeführer auf ihren Verdacht hingewiesen, dass er einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgehe, und dass er - sollte dies zutreffen - verzeigt und in Ausschaffungshaft versetzt würde. Der Beschwerdeführer versicherte damals, er arbeite nicht. Nachdem der Beschwerdeführer am 18. Januar 2023 bei der Schwarzarbeit angetroffen wurde, ist offensichtlich, dass er sich nicht an die behördlichen Anweisungen gehalten hat. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom selben Tag erklärte er sodann, dass er in der Schweiz bleiben und arbeiten wolle; auch an der Haftverhandlung vom 20. Januar 2023 gab er an, nicht nach Sri Lanka zurückkehren zu wollen. Zudem - und das fällt besonders ins Gewicht - hielt sich der Beschwerdeführer zuletzt nicht mehr in U.________ auf, wie das mit den kantonalen Vollzugsbehörden vereinbart gewesen war; stattdessen gab er bei der Polizei zu Protokoll, dass sich sein Gepäck bei einem Kollegen in V.________ befinde, und dass er nicht wisse, ob an der Adresse in U.________ noch etwas von ihm sei. Angesichts dieser Angaben durfte die Vorinstanz darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer den Behörden für den Vollzug der Wegweisung nicht wie vereinbart zur Verfügung stand. Insgesamt bestanden damit ausreichende Indizien, um beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Haftanordnung von einer Untertauchensgefahr auszugehen. 
 
5.5. Die Anordnung der Ausschaffungshaft gegen den Beschwerdeführer erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig; das Urteil der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.  
 
6.  
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Haftbedingungen: diese seien für ihn als Folteropfer, das zudem unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, nicht angemessen gewesen; insbesondere habe die Vorinstanz nicht einfach so - gestützt auf blosse Annahmen und ohne sich um Nachweise zu bemühen - davon ausgehen dürfen, dass seine psychische Unversehrtheit während der Haft gewährleistet und die erforderliche Behandlung sichergestellt gewesen sei. 
 
6.1. Die ausländerrechtliche Administrativhaft ist in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen (Art. 81 Abs. 2 AIG; dazu eingehend BGE 149 II 6 E. 4 mit Hinweisen). Den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen (Art. 81 Abs. 3 AIG; vgl. zum Ganzen auch die Urteile 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.3; 2C_169/2008 vom 18. März 2008 E. 4). Insbesondere ist die medizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten zu gewährleisten (Art. 81 Abs. 4 lit. a AIG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [Fassung gemäss ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008; Rückführungsrichtlinie]). Gemäss Art. 80 Abs. 4 AIG berücksichtigt die richterliche Behörde bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft unter anderem die Umstände des Haftvollzugs. Diese gehören zum Prüfungsprogramm des Haftgerichts (Urteil 2C_38/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3).  
 
6.2. Es liegt in der Verantwortung der kantonalen Behörden, für angemessene Haftbedingungen zu sorgen, was auch die Gewährleistung der notwendigen medizinischen - und damit auch psychiatrischen - Versorgung beinhaltet. Gleichzeitig führt eine physische oder psychische Erkrankung nicht ohne weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustandes vollends unzumutbar wird, erweist sich die Haft als rechtswidrig (Urteil 2C_38/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3; vgl. spezifisch zu Suizidgefahr: Urteil 2C_216/2022 vom 1. April 2022 E. 3.2 mit Hinweis; THOMAS HUGI YAR, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, § 12 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, N. 12.210). Gegebenenfalls können ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen in einer Klinik oder in einer anderen geeigneten Institution vollzogen werden, zumal die Ausschaffungshaft in erster Linie die Festhaltung der ausländischen Person im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung bezweckt (Urteil 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.3; Urteil 2A.430/2002 vom 25. September 2002 E. 3.1).  
 
6.3. Die angeschlagene psychische Verfassung des Beschwerdeführers ist unzweifelhaft, und wird auch im angefochtenen Urteil der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Ebenso klar ist, dass die kantonalen Vollzugsbehörden in der Pflicht standen, die angemessene gesundheitliche (auch psychiatrische) Versorgung des Beschwerdeführers während seine ausländerrechtlichen Inhaftierung zu gewährleisten, oder diese, sollte sich das als notwendig erweisen, in einer geeigneten anderen Einrichtung zu vollziehen. Vorliegend entscheidend ist aber, dass der Beschwerdeführer - wie bereits vor der Vorinstanz, worauf diese in ihrem Urteil auch wesentlich abstellte - in keiner Weise darlegt, dass während seiner Inhaftierung effektiv kein Zugang zur notwendigen psychischen Behandlung und zur benötigten Medikation bestanden habe, oder dass ihm diese verweigert worden sei. Auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Haftverhandlung ergibt sich nicht, dass ihm die nötige Behandlung verweigert wurde; vielmehr erklärte er in Bezug auf die Haftbedingungen, dass er gut behandelt würde und alles in Ordnung sei. An diesem Schluss ändert auch der psychiatrische Bericht vom 18. Januar 2023 nichts: wie dargelegt (vorne E. 6.2) führt eine beeinträchtigte psychische Verfassung alleine nicht per se zur Unzulässigkeit der ausländerrechtlichen Haft, solange die notwendige Behandlung gewährleistet ist (so im Übrigen auch die beiden vom Beschwerdeführer angerufenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: K.G. gegen Belgien, vom 6. November 2018, § 88; Thimothawes gegen Belgien, vom 4. April 2017 § 56-65; 70-80, insb. § 79).  
 
6.4. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die angemessene psychiatrische Versorgung des Beschwerdeführers während der Haft gewährleistet und die Haftbedingungen rechtskonform waren.  
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Gemäss dem Verfahrensausgang ist für die erlittene Haft auch keine Genugtuung oder Entschädigung geschuldet.  
 
7.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler