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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_113/2022  
 
 
Urteil vom 23. Februar 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Basler Versicherung AG, 
Aeschengraben 21, 4051 Basel, 
vertreten durch 
Rechtsanwältin Claudia Brun, 
Kantonsstrasse 96, 6048 Horw, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 13. Dezember 2021 (I 2021 72). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Zwischenverfügung der Basler Versicherung AG vom 22. September 2021, worin die Gutachterstelle B.________ mit der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung mit vier namentlich bezeichneten Fachpersonen beauftragt wurde, 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Dezember 2021, mit dem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, 
in die hiergegen geführte Beschwerde vom 10. Februar 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 141 V 605 E. 3.1 mit Hinweisen), 
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1), 
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318 E. 6.2 und 138 V 271 E. 3.1, je mit Hinweisen), 
dass das Bundesgericht die Anordnung eines Gutachtens hinsichtlich anderer Aspekte gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin überprüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_793/2019 vom 7. Februar 2020 mit Hinweis), 
dass die Beschwerdeführerin keine formellen Ausstandsgründe gegen eine sachverständige Person vorbringt, sondern im Wesentlichen geltend macht, eine Begutachtung sei nicht notwendig bzw. sinnlos, 
dass materielle Einwendungen - wie diejenige zur Notwendigkeit der Begutachtung - dem Bundesgericht nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden können, sondern erst mit dem Endentscheid (statt vieler: Urteil 8C_616/2019 vom 16. Oktober 2019 mit Hinweisen), 
dass die Beschwerde folglich offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erledigen ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Februar 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz