Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_132/2023
Urteil vom 6. März 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse,
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2022 (AL.2022.00257).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 21. Dezember 2022 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2022, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 21. März 2022 wegen fehlender Mindestbeitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AVIG über keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder verfügte. Dabei legte sie in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten näher dar, weshalb es dem Beschwerdeführer die letzten zwei Jahre zuzumuten gewesen wäre, neben dem Studium ungeachtet der zeitweilig attestierten Arbeitsunfähigkeit mindestens während zwölf Monaten teilzeitlich erwerbstätig zu sein.
3.
Der Beschwerdeführer macht letztinstanzlich primär bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes geltend, ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen substanziiert einzugehen. Inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen, zur Bejahung einer Teilzeiterwerbsmöglichkeit während mindestens zwölf Monaten führenden Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Studiumsintensität auf einer willkürlichen Beweiswürdigung oder anderweitigen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhen sollten, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Der Beschwerdeführer übersieht, dass für das kantonale Gericht bei der Entscheidfindung nicht im Vordergrund gestanden hat, wann genau er die einzelnen Prüfungen absolvierte, sondern wann er die dazugehörigen Lehrveranstaltungen besucht haben musste. Zu Letzterem führt er nichts aus. Seine Vorbringen gehen - soweit überhaupt sachbezogen - insgesamt nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus.
4.
Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. März 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel