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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_228/2022  
 
 
Urteil vom 8. November 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Morard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialkommission Birr, Pestalozzistrasse 10, 5242 Birr, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Parteientschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Februar 2022 (WBE.2021.311). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.A.________ (geb. 1974) und A.A.________ (geb. 1969) sowie ihr Sohn (geb. 2011) werden von der Gemeinde Birr materiell unterstützt. Mit Beschluss vom 25. Januar 2021 hielt diese Folgendes fest: 1. B.A.________ und A.A.________ hätten über Jahre hinweg Gefälligkeitszeugnisse erwirkt und eingereicht, um keine Arbeit suchen zu müssen und damit in den Genuss materieller Hilfe zu kommen. 2. Die materielle Hilfe werde sofort eingestellt. 3. Ein Strafantrag werde geprüft. In Gutheissung der von B.A.________ und A.A.________ geführten Beschwerde hob das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst (nachfolgend Beschwerdestelle SPG) diesen Entscheid auf (Dispositiv Ziff. 1). Die Verfahrenskosten überband sie der Staatskasse (Dispositiv Ziff. 2). Sie verpflichtete die Sozialkommission Birr, dem Vertreter von B.A.________ und A.A.________ die entstandenen Parteikosten von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen (Dispositiv Ziff. 3; Entscheid vom 5. August 2021). 
 
B.  
Gegen den letztgenannten Entscheid erhoben B.A.________ und A.A.________ zusammen mit Rechtsanwalt C.________, ihrem Vertreter vor der Beschwerdestelle SPG, beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Rechtsspruch Ziff. 3 der Beschwerdestelle SPG sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: 2.1 Die Sozialkommission Birr sei zu verpflichten, ihnen für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 3542.50 zuzüglich Fr. 56.20 Auslagen und 7.7 % MWST von Fr. 277.05 (total Fr. 3875.75) zu bezahlen. 2.2 Eventuell sei die Sozialkommission Birr zu verpflichten, ihnen für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 2834.- zuzüglich Fr. 56.20 Auslagen und 7.7 % MWST von Fr. 222.55 (total Fr. 3112.75) zu bezahlen. 2.3 Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau entschied mit Urteil vom 18. Februar 2022 - soweit vorliegend von Belang - wie folgt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziff. 3 des Entscheids der Beschwerdestelle SPG vom 5. August 2021 abgeändert und lautet neu wie folgt: Die Sozialkommission Birr wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführer die entstehenden Parteikosten in Höhe von Fr. 2500.- (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. (Verfahrenskosten) 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von B.A.________ und A.A.________ die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 550.- zu ersetzen. Sie sind zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, soweit sie dazu in der Lage sind. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde, beantragen B.A.________ und A.A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Sozialkommission Birr zu verpflichten, ihnen für das Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 3542.50 zuzüglich Fr. 56.20 Auslagen und 7.7 % MWST von Fr. 277.05 (total Fr. 3875.75), eventuell von mindestens Fr. 2834.00 zuzüglich Fr. 56.20 Auslagen und 7.7 % MWST von Fr. 222.55 (total Fr. 3112.75) zu bezahlen. Die Sozialkommission Birr und die Beschwerdestelle SPG seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihnen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine Parteientschädigung von Fr. 2597.85 (inkl. Auslagen Fr. 37.10 und 7.7 % MWST von Fr. 185.75) zu leisten. Eventuell sei die Sache zur Neuverlegung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vor Bundesgericht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
Am 27. Oktober 2022 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine Kostennote im Betrag von Fr. 2819.60 (Fr. 2525.- Honorar mit 7.7 % MWST, Fr. 93.- Auslagen mit 7.7 % MWST, Fr. 201.60 [7.7 % MWST auf Fr. 2618.-]) ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im angefochtenen vorinstanzlichen Urteil war der Anspruch der Beschwerdeführer und des C.________ auf unentgeltliche Verbeiständung resp. auf eine Parteientschädigung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren streitig. Es handelt sich dabei um einen Endentscheid, da die im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens noch umstrittenen materiellen Fragen (Anspruch auf materielle Hilfe) definitiv beurteilt worden sind (vgl. dazu BGE 139 V 600 E. 2.2). Angefochten ist weiter der Anspruch auf eine Parteientschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren. In beiden Punkten steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen. Die Verfassungsbeschwerde als subsidiäres Rechtsmittel ist damit unzulässig (Art. 113 BGG e contrario; Urteil 9C_307/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 145 V 57 E. 4.2). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hat, kann, abgesehen von den hier nicht massgebenden Art. 95 lit. c-e BGG, nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), untersucht werden (BGE 137 V 143 E. 1.2, 134 I 153 E. 4.2.2, 134 II 349 E. 3). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6, 137 II 305 E. 3.3; Urteil 8C_78/2019 vom 10. April 2019 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; diese Rüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 I 58 E. 4.1.2, 133 II 249 E. 1.4.3). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3, 139 II 404 E. 10.1, je mit Hinweisen; Urteil 8C_78/2019 vom 10. April 2019 E. 2.2).  
 
2.3. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1, 142 II 369 E. 4.3; Urteil 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2).  
 
3.  
Strittig ist als Erstes die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführer auf Parteientschädigung für das Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG, das mit Entscheid vom 5. August 2021 abgeschlossen wurde. 
 
3.1. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem kantonalen Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif [AnwT]; SAR 291.150). Sozialhilfesachen sind gemäss kantonaler Rechtsprechung grundsätzlich vermögensrechtliche Angelegenheiten mit einem zu bestimmenden Streitwert (AGVE 2007 S. 191 ff.).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdestelle SPG habe - ausgehend von der eingestellten materiellen Hilfe für die Unterstützungseinheit während der Dauer eines Jahres (12 x Fr. 3221.-) - einen Streitwert von Fr. 38'652.- ermittelt. Dies entspreche der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei wiederkehrenden Leistungen und in der Dauer unbestimmten Leistungen in der Regel auf zwölf Monate abzustellen sei (AGVE 2007 S. 193). Der Entschädigungsrahmen in Beschwerdeverfahren mit einem Streitwert zwischen Fr. 20'000.- und 50'000.- liege zwischen Fr. 1500.- bis Fr. 6000.- (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richte sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Für ein durchschnittliches, vollständig durchgeführtes Verfahren ergebe sich eine Grundentschädigung von Fr. 3750.-. Die Beschwerdeführer hätten vorinstanzlich zunächst eine 3-seitige Laienbeschwerde eingereicht. Nach dem Beizug des Rechtsvertreters und der Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung durch die Beschwerdestelle SPG habe dieser eine 16-seitige Replik/Stellungnahme vom 29. April 2021 erstattet. Der Beschwerdestelle SPG könne nicht gefolgt werden, wenn sie ausführe, die in der Replik gemachten Darlegungen seien grösstenteils nicht notwendig gewesen. Denn der Rechtsvertreter habe erst replikweise tätig werden können. In der Beschwerde hätten die Beschwerdeführer in erster Linie dargelegt, dass sie über keine Mittel verfügt hätten, und Berichte ihres Hausarztes zu ihrer Arbeitsfähigkeit zitiert. Weiter hätten sie auf eine Stellungnahme ihres Hausarztes verwiesen, wonach er keine Gefälligkeitszeugnisse ausgestellt habe. Angesichts der drohenden Einstellung der materiellen Hilfe sei es notwendig gewesen, dass sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nicht nur mit der Beschwerdeantwort der Sozialkommission Birr von 22. März 2021 auseinandergesetzt, sondern den Standpunkt der Beschwerdeführer nochmals eingehend dargelegt habe. Angesichts der laienhaften und rudimentären Beschwerde habe die Abfassung einer ausführlichen Replik zu seinen notwendigen und üblichen Leistungen gehört (§ 2 AnwT). Die von der Beschwerdestelle SPG zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1000.- sei somit zu tief. Es rechtfertige sich, dem Rechtsvertreter etwa zwei Drittel des Honorars für ein vollständig durchgeführtes Verfahren zuzusprechen. Es sei davon auszugehen, dass zwar im Zusammenhang mit dem Aktenstudium und der Erstellung einer Rechtsschrift die üblichen Aufwendungen entstanden seien, aufgrund des späten Beizugs aber für Instruktion, Korrespondenz und Telefongespräche tendenziell weniger Aufwand angefallen sei. Zudem sei keine weitere Rechtsschrift erfolgt und habe keine Verhandlung stattgefunden. Das in der Kostennote des Rechtsvertreters ausgewiesene Honorar von Fr. 3875.75 wäre für ein vollständig durchgeführtes Verfahren in etwa angebracht gewesen, sei vorliegend aber überhöht. Soweit auf den AnwT verwiesen werde, lasse die Kostennote ausser Acht, dass der Rechtsvertreter erst im Hinblick auf den zweiten Schriftenwechsel tätig geworden sei. Im Übrigen sei es nicht tarifkonform, ausschliesslich auf den Zeitaufwand abzustellen. Die Vorinstanz sei auch nicht gehalten gewesen, vom Rechtsvertreter eine Kostennote einzuholen, da sie kein Honorar aus unentgeltlicher Verbeiständung zugesprochen habe. Insgesamt rechtfertige sich für das Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 2500.-. Auslagen und Mehrwertsteuer seien darin enthalten (§ 8c AnwT).  
 
4.  
 
4.1. § 8a Abs. 1 AnwT verweist bezüglich der Berechnung des Streitwerts in vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf § 4 AnwT. Gemäss dieser Bestimmung gilt für die Berechnung des Streitwertes die ZPO (Satz 1). Bei offensichtlich zu hohen Begehren wird auf die Ansprüche abgestellt, die in guten Treuen hätten geltend gemacht werden können (Satz 2).  
 
Laut § 92 ZPO (Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2011) gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen der Kapitalwert (Abs. 1). Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert (Abs. 2). 
 
4.2. Die Beschwerdeführer machen im Westlichen geltend, der Streitwert im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG habe entgegen der Vorinstanz nicht Fr. 38'652.- (12 x Fr. 3221.-), sondern gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO Fr. 773'040.- betragen (Fr. 3221.- x 12 x 20). Die Vorinstanz sei in Willkür gemäss Art. 9 BV verfallen, weil sie von Art. 92 Abs. 2 ZPO abgewichen sei, ohne diese Abweichung zu begründen. Die Vorinstanz verweise auf eine kantonale Rechtsprechung (AGVE 2007 S. 191), welche den Beschwerdeführern nicht bekannt und nicht publiziert sei. Die Vorinstanz könne nicht von Art. 92 Abs. 2 ZPO abweichen, da diese Norm gestützt auf Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 191 BV für sie verbindlich sei bzw. Bundesrecht und kantonalem Recht sowie kantonaler Rechtsprechung vorgehe. Im Übrigen sei im Zeitpunkt des Beschlusses des kantonalen Verwaltungsgerichts AGVE 2007 S. 191 vom 29. März 2007 die neue eidgenössische ZPO noch gar nicht in Kraft gewesen. Bereits deswegen sei es offensichtlich willkürlich, im Jahre 2021 auf einen kantonalen Entscheid zu verweisen, um eine Abweichung von Bundesrecht (ZPO) zu rechtfertigen, das im Zeitpunkt des Beschlusses noch gar nicht in Kraft gewesen sei. Der Beschluss AGVE 2007 S. 191 verweise offensichtlich auf die damals geltende ZPO des Kantons Aargau und könne deshalb heute, über zehn Jahre nach Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO, nicht mehr massgebend sein. Pro memoria sei darauf hingewiesen, dass der aargauische Gesetzgeber nicht untätig geblieben sei. Aus der Änderungstabelle zum AnwT gehe hervor, dass jene Bestimmung, die auf die ZPO verweise (§ 4 Abs. 1 AnwT) am 23. März 2010 per 1. Januar 2011 (also per Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO) geändert worden sei. Die Absätze zwei bis fünf seien aufgehoben worden. Auch daraus ergebe sich, dass der Beschluss AGVE 2007 S. 191 nicht massgebend sein könne. Somit betrage der korrekte Streitwert nach Art. 92 Abs. 2 ZPO Fr. 773'040.-, womit in der Konsequenz der Kostenrahmen gemäss § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT zur Anwendung gelange, welcher von Fr. 7000.- bis Fr. 22'000.- reiche. Der von der Vorinstanz für den Streitwert angewandte Kostenrahmen von Fr. 1500.- bis Fr. 6000.- gemäss § 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT sei falsch. Gemäss dem anwendbaren Kostenrahmen betrage die Grundentschädigung Fr. 14'500.-. Die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 3875.75 unterschreite diesen Kostenrahmen um ein Mehrfaches, weshalb sie ungekürzt hätte zugesprochen werden müssen.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Entgegen den Beschwerdeführern ist die Praxis des kantonalen Verwaltungsgerichts AGVE 2007 S.191 ff. in Buchform und im Internet publiziert. Von einer Anwaltsperson ist zu erwarten, dass sie diese Rechtsprechung kennt.  
 
Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass AGVE 2007 S.191 ff. den damals geltenden § 20 Abs. 2 der kantonalen Zivilprozessordnung betraf. Dieser statuierte, dass für wiederkehrende bzw. periodische Leistungen bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer als Streitwert der 20-fache jährliche Betrag der eingeklagten Leistung gilt. Diese Regelung entsprach somit im Wesentlichen derjenigen, wie sie heute in Art. 92 Abs. 2 ZPO besteht (vgl. E. 4.1 hiervor). 
 
In AGVE 2007 S.191 ff. erwog das kantonale Verwaltungsgericht, § 20 Abs. 2 ZPO bestimme, dass für wiederkehrende bzw. periodische Leistungen bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer als Streitwert der 20-fache jährliche Betrag der eingeklagten Leistung gelte. Diese Bestimmung sei auf zivilrechtliche Forderungen (Renten, Nutzniessungen, Mietzinse etc.) zugeschnitten, denen ein Kapitalwert zukommen kann und wenn nicht feststehe, dass diese Leistungspflicht weniger als zwanzig Jahre dauern werde (ALFRED BÜHLER/ANDREAS EDELMANN/ALBERT KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1998, § 20 N 2). Sozialhilfeleistungen seien ihrer Natur nach nicht auf eine lange Zeit angelegt, sondern bezweckten die Wiederherstellung der Selbständigkeit durch Integration und Unterstützung der Selbsthilfe (§ 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 SPG; Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, vom Dezember 2000 [SKOS-Richtlinien], Kapitel A.1). Die materielle Hilfe sei auch subsidiär gegenüber anderen Hilfsquellen (§ 5 SPG; SKOS- Richtlinien, Kapitel A.4; Handbuch Sozialhilfe, hrsg. vom Kantonalen Sozialdienst, 4. Auflage August 2003, Kapitel 5, S. 13). In der Regel werde die materielle Unterstützung befristet festgesetzt, wobei je nach den konkreten Umständen das jeweilige Sozialhilfebudget für mehrere Monate (drei, sechs oder zwölf Monate) die Höhe der Sozialhilfe festlege. Sei die materielle Hilfe oder eine Kürzung (vgl. hiezu § 15 Abs. 1 SPV) von den Sozialbehörden befristet worden, sei der Streitwertberechnung die angeordnete Dauer zu Grunde zu legen. Bei Streitigkeiten über die materielle Hilfe auf unbestimmte Dauer und jenen Fällen, in denen sich ein Entscheid auch in der Zukunft auf die Berechnung der materiellen Hilfe auswirken könne, stelle sich die Frage, welche Dauer der Streitwertberechnung zu Grunde zu legen sei. Das Problem stelle sich insbesondere in jenen Fällen, wo Auflagen oder Weisungen angefochten würden, die zu Kürzungen der materiellen Hilfe führten. Eine allgemeine Regel lasse sich entsprechend der Natur der Sozialhilfeansprüche nicht bilden, da immer die konkreten Umstände zu berücksichtigen seien. Die Rechtsnatur der Sozialhilfeansprüche erlaube nur die Feststellung, dass eine Dauer von mehr als einem Jahr schon aufgrund der Subsidiarität nicht die Regel sei. Im Sinne einer oberen Grenze sei daher für die Streitwertberechnung eine überjährige Dauer der Unterstützung nur angebracht, wo zum vorneherein die Wirkung der angefochtenen Verfügung auf eine Dauer von mehr als zwölf Monaten nicht nur absehbar sei, sondern feststehe. Die Sozialbehörden seien zur periodischen Überprüfung und Anpassung an veränderte Verhältnisse verpflichtet (vgl. für die Alimentenbevorschussung § 29 Abs. 5 SPV). Sei schon auf Grund der familiären Verhältnisse und der Einkommenssituation der Hilfe suchenden Person absehbar, dass die materielle Unterstützung vor Ablauf eines Jahres angepasst werden müsse und nur der genaue Zeitpunkt nicht bestimmbar, sei der Streitwertberechnung eine Dauer von sechs Monaten zu Grunde zu legen. 
 
4.3.2. Die Beschwerdeführer bringen u.a. vor, die Vorinstanz könne nicht von Art. 92 Abs. 2 ZPO abweichen, da diese Norm gestützt auf Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 191 BV für sie verbindlich sei bzw. Bundesrecht und kantonalem Recht sowie kantonaler Rechtsprechung vorgehe (vgl. E. 4.2 hiervor).  
 
Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich beim strittigen aargauischen AnwT, wonach für die Berechnung des Streitwertes die ZPO gilt (§ 4 AnwT i.V.m. § 8 Abs. 1 AnwT), um kantonales Recht handelt. Dies bedeutet einerseits, dass die gestützt auf einen Verweis im kantonalen Recht massgebliche Bestimmungen des Bundesrechts ebenfalls kantonales Recht darstellen. Die übernommenen Normen des Bundesrechts gelten nicht als Bundesprivatrecht, sondern als subsidiäres Recht des Kantons. Es ist nach dessen Regeln anzuwenden und auszulegen (vgl. etwa BGE 140 I 320 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteile 8C_649/2017 vom 4. Januar 2018 E. 5.3 und 2C_265/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.1). Andererseits prüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts - von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen - nur insofern, als diese eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder von Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG darstellt (BGE 140 I 320 E. 3.1, 133 II 249 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 136 I 241 E. 2.4). Dabei steht die willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts (Art. 9 BV) sowie die Verletzung anderer Grundrechte (Art. 8 ff. BV) im Vordergrund (BGE 142 V 577 E. 3.1). 
 
4.3.3. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die massgebenden Bestimmungen - §§ 4 und 8 Abs. 1 AnwT, Art. 92 Abs. 2 ZPO - willkürlich angewendet hätte. Somit ist auch die vorinstanzliche Ermittlung eines Streitwerts von Fr. 38'652 (12 x Fr. 3221.-) weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig. Beizupflichten ist der Vorinstanz auch, dass der Entschädigungsrahmen in Beschwerdeverfahren mit einem Streitwert zwischen Fr. 20'000.- und 50'000.- zwischen Fr. 1500.- bis Fr. 6000.- liegt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT; vgl. E. 3.2 hiervor). Diesen Streitwertrahmen hatte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer übrigens vorinstanzlich mit Eingabe vom 1. September 2021 anerkannt.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer wenden weiter ein, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit ihrer Rüge auseinanderzusetzen, dass die Beschwerdestelle SPG von ihrem damaligen, als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter gestützt auf § 12 AnwT eine Kostennote hätte verlangen müssen. Damit habe sie ihren Gehörsanspruch verletzt.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erweist sich diesbezüglich als unnötig, da es - wie sich aus E. 5.2.2 hiernach ergibt - einem prozessualen Leerlauf gleichkäme (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2, 132 V 387 E. 5.1; Urteil 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E. 7.2).  
 
5.2.2. Gemäss § 12 Satz 1 AnwT setzt in Zivil- und Verwaltungssachen jede urteilende Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse auszurichtende Entschädigung auf Grund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwaltes fest.  
 
Es trifft zu, dass die Beschwerdestelle SPG den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. April 2021 als unentgeltlichen Rechtsbeistand eingesetzt hatte. Da die Beschwerdeführer indessen gemäss dem Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 5. August 2021 materiell obsiegten (vgl. Sachverhalt lit. A), schrieb diese das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos ab. Somit war die den Beschwerdeführern zugesprochene Parteientschädigung nicht aus unentgeltlicher Rechtsvertretung geschuldet, weshalb die Nichteinforderung einer Kostennote beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nicht gegen § 12 AnwT verstiess. 
 
6.  
 
6.1. Mit bei der Vorinstanz unaufgefordert eingereichter Kostennote vom 1. September 2021 machte Rechtsanwalt C.________ für das Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG eine Entschädigung von Fr. 3875.75 (Fr 3541.60 [14.17 Std. à Fr. 250.-] Honorar, Fr. 56.25 Auslagen und Fr. 277.05 MWST) geltend.  
 
Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe sich mit dieser Kostennote und der detaillierten Aufstellung in der vorinstanzlichen Beschwerde nicht auseinandergesetzt, womit sie ihren Gehörsanspruch verletzt habe. Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von Fr. 2500.- führe zu einer Stundenentschädigung von Fr. 161.- und unterschreite sogar den vom Bundesgericht festgelegten Mindeststundenansatz für die unentgeltliche Verbeiständung von Fr. 180.- zuzüglich MWST (BGE 141 I 124 E. 3.2). 
 
6.2.  
 
6.2.1. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge nach § 8a Abs. 1 lit. a AnwT (vgl. E. 4.3.2 hiervor) richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).  
Die kantonale Instanz ist bei der Bemessung der Parteientschädigung von Bundesrechts wegen nicht an die allenfalls geltend gemachten Honoraransprüche gebunden, weshalb Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich nicht verletzt wird, wenn auf die Einholung einer Kostennote verzichtet wird (Urteil 8C_278/2017 vom 29. Juni 2017 E. 6.1). Der Kostenentscheid ist zu begründen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder es die Parteientschädigung abweichend von der (allenfalls unaufgefordert) eingereichten Kostennote auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (vgl. BGE 134 I 159 E. 2.1.1, 111 Ia 1 E. 2a; Urteil 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.4.4). Es ist nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (Urteil 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3 mit Hinweis). 
 
Das Bundesgericht hebt die Festsetzung eines Anwaltshonorars nur auf, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteil 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 
 
6.2.2. § 8a Abs. 2 AnwT gesteht der Vorinstanz bei der Bemessung der Parteientschädigung einen grossen Ermessensspielraum zu. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid betreffend die Höhe der den Beschwerdeführern von der Sozialkommission Birr auszurichtenden Entschädigung eingehend und schlüssig. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die zugesprochene Parteientschädigung entspreche einer Stundenentschädigung von bloss Fr. 161.-, hält die vorinstanzliche Auffassung stand, wonach sich der geltend gemachte Zeitaufwand als überhöht erweist, zumal der zu beurteilende Fall weder in sachverhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex war. Insgesamt ist weder dargetan noch angesichts des Ausgangs des Verfahrens ersichtlich, dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich oder anderweitig bundesrechtswidrig angewandt oder ihr Ermessen in unhaltbarer Weise verletzt hätte, indem sie die Entschädigung für das Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG auf Fr. 2500.- festsetzte (vgl. E. 2.1 und E. 3.2 hiervor).  
 
7.  
Umstritten ist weiter der Anspruch auf Parteientschädigung der Beschwerdeführer und auf Entschädigung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht. 
 
7.1. Die Kosten bestehen aus Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) und notwendigen Parteikosten (Kosten der Vertretung oder Verbeiständung durch Anwältinnen und Anwälte oder weitere vor Verwaltungsjustizbehörden zugelassene Vertretungen; § 29 VRPG [Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007, SAR 271.200]). Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden die Parteikosten im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt.  
 
7.2. Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG).  
 
8.  
 
8.1. Mit Kostennote vom 16. Februar 2022 machte die Vertreterin der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren aufforderungsgemäss eine Parteientschädigung Fr. 2597.85 (Honorar 9.5 Std. à Fr. 250.-, Auslagen von Fr. 37.10 und 7.7 % MWST von Fr. 185.75) geltend.  
 
8.2. Die Vorinstanz erwog, C.________, Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vor der Beschwerdestelle SPG, unterliege vollumfänglich, da er zur Anfechtung der Parteientschädigung nicht befugt gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten bei der Beschwerdestelle SPG eine Erhöhung ihrer Parteientschädigung vor der Sozialkommission Birr um Fr. 1500.- (anstatt um Fr. 2875.75) erreicht. Damit obsiegten sie in etwa zur Hälfte und hätten in Anwendung von § 31 Abs. 2 VRPG - entsprechend dem Verfahrensausgang - ebenfalls einen Teil der verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. Insgesamt rechtfertige es sich, ihnen und C.________ je einen Viertel der Verfahrenskosten zu überbinden. Den Vorinstanzen seien grundsätzlich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang und nach der Verrechnung der Parteikostenanteile bestehe kein Anspruch der Beschwerdeführer auf Parteientschädigung (AVGE 2012 S. 223 ff., 2011 S. 247 ff., 2009 S. 278 ff.). Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Angesichts des Streitwerts von Fr. 2875.75 und des geringeren Aufwands sowie des beschränkten Prozessstoffs sei das Honorar kostendeckend auf Fr. 1100.- festzulegen (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 i.V.m. § 8a Abs. 2 und § 8c AnwT). Von der Entschädigung entfalle lediglich die Hälfte auf die Beschwerdeführer. Die Parteikosten des C.________ könnten nicht über die unentgeltliche Rechtspflege ersetzt werden. Somit sei der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ein Honorar von Fr. 550.- aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Ihre Honorarnote vom 16. Februar 2022 stelle auf den Zeitaufwand ab und sei nicht streitwertabhängig. Ihr Stundenansatz von Fr. 250.- sei zu hoch. Die Rechnung erweise sich angesichts des beschränkten Prozessstoffs und der finanziellen Bedeutung der Streitigkeit als überhöht.  
 
9.  
 
9.1. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe § 32 Abs. 2 VRPG nicht angewendet bzw. krass verletzt, indem sie den Anspruch auf eine Parteientschädigung verneint habe. Sie habe diesbezüglich auch ihre Begründungspflicht verletzt.  
 
9.2. Die Vorinstanz hat bei der Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf eine Parteientschädigung die kantonale Rechtsprechung angewandt, wonach die Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen verhältnismässig auferlegt wird, ohne Rücksicht auf die effektiven Anwaltskosten einer Partei. Ohne Einfluss auf den Verteilschlüssel ist auch der Umstand, dass eine Partei, die ohne Anwalt auftritt, keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz hat. Die Quoten der Parteientschädigungen sind bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen zu verrechnen, und zwar auch dann, wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten ist (AVGE 2012 S. 223 ff., 2011 S. 247 ff., 2009 S. 278 ff.). Diese Praxis des kantonalen Verwaltungsgerichts ist in Buchform und im Internet publiziert. Von einer Anwaltsperson ist zu erwarten, dass sie diese Rechtsprechung kennt.  
 
Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese kantonale Rechtsprechung willkürlich oder anderweitig bundesrechtswidrig sein soll. Da gemäss der Berechnung der Vorinstanz alle Parteien je einen Viertel der Parteikosten zu tragen haben, hat sie zu Recht geschlossen, dass den Beschwerdeführern aufgrund der Verrechnung kein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht. Insgesamt hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht erfüllt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 
 
10.  
 
10.1. Da die Vorinstanz den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege gewährte, setzte sie das Honorar ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin auf pauschal Fr. 1100.- fest (vgl. E. 8.2 hiervor).  
 
10.2.  
 
10.2.1. Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Staat und Rechtsbeistand (BGE 132 V 200 E. 5.1.4). Nach der Rechtsprechung kann eine von einem vorinstanzlichen Gericht im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung festgesetzte Entschädigung nur von der rechtsvertretenden Person beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 61 lit. f ATSG; BGE 110 V 360 E. 2; Urteil 9C_376/2019 vom 10. September 2019 E. 1 mit Hinweisen).  
 
10.2.2. Die Rügen gegen die Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurden durch die Beschwerdeführer, vertreten durch Erstere, erhoben. Daneben hat die unentgeltliche Rechtsbeiständin weder ein Rechtsmittel in eigenem Namen eingereicht, noch in der für ihre Klienten erhobenen Beschwerde erklärt, hinsichtlich der betreffenden Entschädigung in eigenem Namen Beschwerde zu führen. Die Beschwerdeführer ihrerseits waren durch die entsprechende Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils nicht berührt und hatten kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Daher sind sie letztinstanzlich zur Anfechtung der Höhe des im kantonalen Verfahren zugesprochenen Honorars aus unentgeltlicher Verbeiständung nicht legitimiert und kann auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden.  
 
11.  
 
11.1. Die unterliegenden Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben werden, wenn sie später dazu in der Lage ist.  
 
11.2. Am 27. Oktober 2022 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine Kostennote im Betrag von Fr. 2819.60 (Fr. 2525.- Honorar mit 7.7 % MWST, Fr. 93.- Auslagen mit 7.7 % MWST, Fr. 201.60 [7.7 % MWST auf Fr. 2618.-]) ein.  
Nach Art. 64 Abs. 2 BGG und Art. 10 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) hat die amtlich bestellte Anwältin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. Praxisgemäss wird für einen Normalfall Fr. 2800.- zugesprochen, Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen (Urteil 8C_803/2021 vom 20. April 2022 E. 6.2). 
 
Der Betrag gemäss eingereichter Kostennote entspricht in etwa der normalerweise zugesprochenen Entschädigung. Mit Blick auf den engen Sachzusammenhang zum parallel geführten Beschwerdeverfahren 8C_229/2022 sowie auf den dementsprechend in weiten Teilen identischen Beschwerdeinhalt rechtfertigt es sich jedoch, hier die Entschädigung in Abweichung von der Kostennote auf Fr. 2000.- festzusetzen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwältin Larissa Morard wird als unentgeltliche Anwältin der Beschwerdeführer bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. November 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar