Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_132/2022  
 
 
Urteil vom 20. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Büchi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau, 
2. B.A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Zürcher Fausch, 
3. C.A.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Vergewaltigung in Mittäterschaft usw.; Strafzumessung; Beweiswürdigung, in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 17. August 2021 (O1S 20 8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Während des Zusammenlebens an der Adresse D.________-Strasse in U.________ nahm E.________ mehrfach verschiedene sexuelle Handlungen an seinen Stiefkindern B.A.________ (geb. 1998) und C.A.________ (geb. 2000) vor. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden wirft deren Mutter A.________ im Wesentlichen vor, in den Jahren 2009 bis 2013 gemeinsam mit E.________ B.A.________ und C.A.________ zu solchen sexuellen Handlungen gezwungen bzw. ihn dabei unterstützt zu haben oder solche sexuellen Handlungen zugelassen bzw. nicht verhindert zu haben, obwohl sie als Obhutsinhaberin zum Schutz ihrer Töchter verpflichtet gewesen wäre. 
 
B.  
Mit Urteil vom 18. Februar 2020 sprach das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden A.________ von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung und mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, je zum Nachteil von B.A.________, frei. Hingegen sprach es A.________ der mehrfachen Vergewaltigung in Gehilfenschaft zum Nachteil von B.A.________, der mehrfachen Vergewaltigung und versuchten Vergewaltigung in Gehilfenschaft zum Nachteil von C.A.________, der mehrfachen (teilweise versuchten) sexuellen Nötigung in Gehilfenschaft zum Nachteil von B.A.________, der mehrfachen sexuellen Nötigung in Gehilfenschaft zum Nachteil von C.A.________, der mehrfachen (teilweise versuchten) sexuellen Handlungen mit Kindern in Gehilfenschaft zum Nachteil von B.A.________ sowie der mehrfachen (teilweise versuchten) sexuellen Handlungen mit Kindern in Gehilfenschaft zum Nachteil von C.A.________ schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Zudem wurde A.________ verpflichtet, B.A.________ eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2011 und C.A.________ eine solche in derselben Höhe zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung von B.A.________ wurde auf den Zivilweg verwiesen. 
 
C.  
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht Appenzell Ausserrhoden am 17. August 2021 die erstinstanzlichen Freisprüche von A.________ vom Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil von B.A.________ (deren Entjungferung mit einem Dildo, begangen zwischen 2010 und 2013) sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von B.A.________ (deren Entjungferung mit einem Dildo, Filmaufnahme durch dieselbe, begangen zwischen 2010 und 2013); zusätzlich sprach es sie vom Vorwurf der Fürsorge- und Erziehungspflicht frei. In teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Schuldsprüche erklärte es A.________ der mehrfachen Vergewaltigung in Mittäterschaft zum Nachteil von B.A.________ (begangen zwischen 2010 und 2013), der Vergewaltigung und versuchten Vergewaltigung in Mittäterschaft zum Nachteil von C.A.________ (begangen zwischen 2011 und 2013), der mehrfachen (teilweise versuchten) sexuellen Nötigung in Gehilfenschaft zum Nachteil von B.A.________ (orale Befriedigung, Finger einführen, gegenseitiges Berühren und Streicheln, Veranlassung zur Selbstbefriedigung, begangen zwischen 2010 und 2013), der sexuellen Nötigung in Mittäterschaft zum Nachteil von C.A.________ (Entjungferung mit einem Dildo, begangen zwischen 2011 und 2013), der mehrfachen sexuellen Nötigung in Gehilfenschaft zum Nachteil von C.A.________ (orale Befriedigung, Finger einführen, gegenseitiges Berühren und Streicheln), der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern in Mittäterschaft zum Nachteil von B.A.________ (Vergewaltigungen, begangen zwischen 2010 und 2013), der mehrfachen (teilweise versuchten) sexuellen Handlungen mit Kindern in Mittäterschaft zum Nachteil von C.A.________ (Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung, Entjungferung mit einem Dildo, begangen zwischen 2011 und 2013), der mehrfachen (teilweise versuchten) sexuellen Handlungen mit Kindern in Gehilfenschaft zum Nachteil von B.A.________ (orale Befriedigung, Finger einführen, gegenseitiges Berühren und Streicheln, Veranlassung zur Selbstbefriedigung, begangen zwischen 2010 und 2013) sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern in Gehilfenschaft zum Nachteil von C.A.________ (orale Befriedigung, Finger einführen, gegenseitiges Berühren und Streicheln, begangen zwischen 2011 und 2013) schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten. Im Weiteren bestätigte das Obergericht die erstinstanzlichen Verurteilungen im Zivilpunkt, wobei es Vormerk nahm, dass der erstinstanzliche Verweis der Schadenersatzforderung von B.A.________ auf den Zivilweg in Rechtskraft erwachsen war. 
 
D.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, die Dispositiv-Ziffern 3 (Schuldsprüche), 4 (Strafpunkt), 5 (Zivilpunkt), 6 (Verfahrenskosten), 9 und 10 (Entschädigung der Rechtsanwältin von B.A.________ für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren) des obergerichtlichen Urteils seien aufzuheben. Sie sei von den angeklagten Straftaten freizusprechen und es sei von einer Strafe abzusehen; eventualiter sei sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin (Art. 80 BGG) geurteilt hat. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin übt Sachverhaltskritik und macht in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des Beweisantragsrechts geltend. 
 
2.1. Soweit von der Beschwerdeführerin bestritten, erachtet die Vorinstanz folgenden Sachverhalt als erstellt:  
Die Beschwerdeführerin sei persönlich anwesend gewesen, als E.________ im Ehebett an der Beschwerdegegnerin 2 den Geschlechtsverkehr vollzogen und dies bei der Beschwerdegegnerin 3 versucht habe. Zudem sei sie dabei gewesen, als E.________ an ihren beiden Töchtern auf dem Wohnzimmerboden den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Bei weiteren, wiederholten sexuellen Übergriffen von E.________ auf die Beschwerdegegnerin 2 und die Beschwerdegegnerin 3, unter anderem in Form von Oralverkehr, sei die Beschwerdeführerin zwar im Haus anwesend gewesen, an den Vorfällen selber jedoch nicht. Sie habe aber aufgrund der vorangegangenen Geschehnisse und ihrer Untätigkeit in Kauf genommen, dass E.________ weiterhin seine Triebe ausleben und sexuelle Handlungen an ihren Kindern vornehmen würde. Die Beschwerdeführerin sei wiederum anwesend gewesen, als E.________ die Beschwerdegegnerin 2 mit einem Dildo entjungfert habe. Weiter habe E.________ die Beschwerdegegnerin 2 angewiesen, den Dildo ihrer Mutter vaginal einzuführen, währenddessen sich die Beschwerdeführerin im Haus aufgehalten habe. Spätestens nach den vorangegangenen Geschehnissen, an denen sie persönlich anwesend gewesen sei und die Handlungen von E.________ eins zu eins gesehen habe, habe sie mit ihrer Untätigkeit in Kauf genommen, dass er mit den sexuellen Übergriffen gegenüber ihren Töchtern weiter gemacht habe. Überdies sei es zwischen E.________ und der Beschwerdegegnerin 2 (von 2010 bis 2013) sowie der Beschwerdegegnerin 3 (von 2011 bis 2013) ca. jeden dritten Tag zu sexuellen Handlungen, wie Streicheln, Berühren und vaginalem Einführen seiner Finger, gekommen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe dabei mindestens einmal geweint. Die Beschwerdeführerin habe sich währenddessen im Haus aufgehalten, wobei sie spätestens nach den Geschehnissen, an denen sie persönlich anwesend gewesen sei und die Handlungen von E.________ eins zu eins miterlebt habe, mit ihrer Untätigkeit in Kauf genommen habe, dass E.________ mit den sexuellen Übergriffen an ihren Töchtern weiter gemacht habe. 
Zur von der Beschwerdeführerin beantragten Unterbreitung verschiedener Zusatzfragen an den Gutachter Dr. med. F.________ zur Wirkung der von ihr eingenommenen "Engelströpfchen" auf ihre Steuerungs- und Schuldfähigkeit hielt die Vorinstanz sodann fest, dass der in dem kleinen 30-ml-Fläschchen "Erzengel-Essenzen" enthaltene Alkohol in der geringen Dosis - Einnahme von jeweils ein paar Tröpfchen - keinen Einfluss auf die Schuldfähigkeit gehabt haben könne. In einer nur noch in Spuren vorhandenen Menge an Alkohol könne selbst zusammen mit Medikamenten, die die Beschwerdeführerin zur fraglichen Zeit allenfalls auch noch eingenommen habe, nicht ernsthaft von einer erheblichen Wechselwirkung ausgegangen werden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich beim Vorfall auf dem Ehebett nicht wehren können, erweise sich als blosse Schutzbehauptung, weshalb der Beweisantrag auf Stellung von Zusatzfragen abzuweisen sei. Schliesslich geht die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine Angst vor E.________ gehabt habe, welche sie daran gehindert hätte, Hilfe zu holen. Er habe ihr gegenüber erst nach Beendigung der Übergriffe gedroht, weshalb diese Drohungen keinen Einfluss auf ihr Verhalten während des langjährigen sexuellen Missbrauchs gehabt hätten. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin Widerstand leisten können. Trotz ihrer angeschlagenen psychischen Gesundheit und der schwierigen familiären Situation wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, bei der Polizei anzurufen oder sich beim Sozialdienst der Gemeinde Rat zu holen. 
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 I 127 E. 4.3; 146 IV 297 E. 2.2.5; 141 IV 369 E. 6.3). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder sogar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2 mit Hinweis). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). 
 
2.2.2. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage ebenfalls nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2).  
 
2.3. Diesen Grundsätzen schenkt die Beschwerdeführerin nicht die gebührende Beachtung. Bei ihrer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung handelt es sich denn auch um Ausführungen, die über weite Strecken dem Plädoyer ihres Verteidigers vor der Berufungsinstanz entnommen sind. Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde immer wieder "Willkür" anruft, setzt sie der Beweiswürdigung der Vorinstanz in der Sache lediglich eine eigene, für sie günstige Würdigung entgegen. Anstatt Willkür aufzuzeigen, begnügt sie sich etwa damit, zu betonen, dass die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 überhaupt keine oder kaum konkrete Erinnerungen mehr an das Vorgefallene hätten und sie beide als Privatklägerinnen ein eigenes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hätten. So erstaune angesichts des aussergewöhnlichen Vorfalls im Elternschlafzimmer, an dem sie (die Beschwerdeführerin) anwesend gewesen sei, dass sich neben der Beschwerdegegnerin 2 nicht auch die beiden anderen Opfer von E.________s sexuellem Übergriff daran erinnern könnten. Demgegenüber habe E.________ ihr erwiesenermassen mehrfach gedroht, er werde sie fertig machen, wenn sie zur Polizei gehe. Er sei schliesslich wegen ihr verhaftet und zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, womit er ihr bestimmt nicht wohl gesonnen sei. Einen Beweis zu erbringen mit "bloss nebulösen, uneinheitlichen Aussagen von Direktbetroffenen" sei von vorneherein nicht möglich. Sie (die Beschwerdeführerin) selbst sei ausserstande gewesen, etwas gegen den manipulativen E.________ und dessen Handlungen zu unternehmen. Wenigstens habe sie, wenn sie im Haus gewesen sei, als E.________ die fraglichen sexuellen Handlungen an den Beschwerdegegnerinnen 2 und/oder 3 vorgenommen habe, diese nicht in Kauf genommen. Nach dem Vorfall im Elternschlafzimmer habe für sie keine konkrete Veranlassung bestanden anzunehmen, dass es noch zu weiteren sexuellen Handlungen mit ihren Kindern kommen könnte. Mit derlei appellatorischer Kritik ist die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht indes nicht zu hören: Statt eine geradezu ins Auge springende Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Erwägungen darzutun, beruht ihre Argumentation auf dem Bemühen, die erhobenen Beweise in einem für sie möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen. Damit gelingt es ihr allenfalls eine alternative Beweiswürdigung aufzuzeigen, nicht aber Willkür - die sich auch nicht auf dutzenden Seiten herbeischreiben lässt, wenn sie nicht eindeutig erkennbar ist. Im Übrigen ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sehr ausführlich und nachvollziehbar. So ist unter Willkürgesichtspunkten auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf verzichtet hat, dem Gutachter Dr. med. F.________ die von der Beschwerdeführerin beantragten Zusatzfragen zu stellen. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich beiläufig eine Verletzung des Anklageprinzips behauptet, ist darauf mangels rechtsgenüglicher Rüge (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzugehen.  
 
3.  
Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren unter dem Titel "rechtliche Würdigung" die vorinstanzlichen Schuldsprüche in rechtlicher Hinsicht beanstanden will, führt sie jeweils ohne Erhebung begründeter Sachverhaltsrügen eine Beweiswürdigung bzw. einen Sachverhalt an, der vom vorinstanzlich festgestellten und für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) abweicht. Damit ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die Strafzumessung. 
 
4.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f.). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgeblichen Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). 
Nach Art. 50 StGB hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Das Gericht muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteile 7B_15/2021, 7B_16/2021 vom 19. September 2023 E. 6.2; 6B_1083/2022 vom 24. April 2023 E. 3.1; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen). 
 
4.2. Die Rügen sind unbegründet. Zunächst weicht die Beschwerdeführerin erneut vom vorinstanzlich festgestellten, für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt, ab. Darüber hinaus legt sie nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die vorinstanzliche Strafzumessung (auch im Ergebnis und) unter dem Gesichtspunkt des Ermessens bundesrechtswidrig sein sollte. Die Vorinstanz würdigt die relevanten Strafzumessungsgründe ausführlich. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist jedenfalls nicht ersichtlich.  
 
5.  
Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, auf die beschwerdeführerischen Vorbringen betreffend die Zivilforderungen und die Kosten im kantonalen Verfahren einzutreten. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist ihren finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 ist mangels (wesentlicher) Umtriebe keine Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler