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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_214/2023  
 
 
Urteil vom 4. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern, 
Armee-Ausbildungszentrum, 
Murmattweg 8, 6000 Luzern 30 AAL, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafvollzug in Form von Halbgefangenschaft; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 3. Februar 2023 (4H 23 5). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 5. Januar 2023 wies der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern ein Gesuch des Beschwerdeführers um Strafvollzug in Form der Halbgefangenschaft ab. Auf eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 3. Februar 2023 mangels Leistung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Das Bundesgericht befindet über Beschwerden gegen bei ihm angefochtene Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Verfahrensgegenstand bildet einzig das vorinstanzliche Urteil vom 3. Februar 2023 und damit die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers mangels Bezahlung des von ihm eingeforderten Kostenvorschusses nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. 
 
3.  
Damit erfüllt die Beschwerde die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger