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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4F_24/2022  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. November 2022 
(4D_52/2022 [Entscheid ZK 22 350]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 4D_52/2022 vom 1. November 2022 trat das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. September 2022 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. 
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 beantragt der Gesuchsteller dem Bundesgericht die Revision des Urteils 4D_52/2022 vom 1. November 2022. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden. 
Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). 
In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_14/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3 mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Gesuchsteller macht keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG geltend, geschweige denn legt er einen solchen im Einzelnen dar. Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist. 
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden. 
 
4.  
Es ist unklar, ob der Gesuchsteller auch für das Revisionsverfahren (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Jedenfalls könnte einem solchen Antrag nicht entsprochen werden, weil das Revisionsgesuch aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann