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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_1038/2021  
 
 
Urteil vom 13. September 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Basel-Stadt, 
vertreten durch das Amt für Sozialbeiträge, Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 3. November 2021 (BEZ.2021.45). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Zahlungsbefehl Nr. yyy vom 24. November 2020 leitete der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Amt für Sozialbeiträge (Beschwerdegegner), gegen A.________ (Beschwerdeführer) für den Betrag von Fr. 8'000.-- zzgl. Zins zu 5 % seit dem 19. November 2020 Betreibung ein. Als Forderungsgrund gab er an: "Ehegattenalimente gemäss Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 10.12.2007 für die Zeit vom 1.12.2019 bis 30.09.2020, 10 Monate à CHF 800.-- abgetreten an: Kanton Basel-Stadt". A.________ erhob Rechtsvorschlag. 
Am 24. März 2021 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 3. November 2021 (eröffnet am 12. November 2021) wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde ab. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Dezember 2021 (verbessert am 16. Dezember 2021 [Postaufgabe]) ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei der Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern. Eventualiter sei das Verfahren zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Fristgerecht (Art. 45 und 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) über die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegenden Angelegenheit entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Der Streitwert dieser vermögensrechtlichen Angelegenheit (Urteil 5D_101/2013 vom 26. Juli 2013 E. 1.1, nicht publiziert in: BGE 139 III 364) beträgt unbestritten Fr. 8'000.--, womit das gesetzliche Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG nicht erfüllt ist. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, es würden sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG stellen.  
 
1.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend anzunehmen. Sie liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1).  
Hintergrund des vorliegenden Verfahrens ist der Folgende: Der Beschwerdeführer wurde im Dezember 2007 zur Leistung von Ehegattenunterhalt verpflichtet. Gemäss eigener Darstellung bezahlte er entsprechende Beiträge bis im Februar 2008. Ab dem Jahr 2013 bezog die Ehefrau Sozialhilfeleistungen. Die zuständige Sozialhilfebehörde forderte im Juni 2020 vom Beschwerdeführer zuerst im Namen der Ehefrau und nach deren Versterben für den Beschwerdegegner mit Erfolg die Nachzahlung ausstehender Unterhaltsbeiträge. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in dieser Situation entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht. Solche ergeben sich insbesondere auch nicht daraus, dass dieser das Vorgehen der Behörden als rechtsmissbräuchlich erachtet oder sich verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von auf das Gemeinwesen übergegangener Unterhaltsansprüche in einer Vielzahl von Fällen stellen können. 
 
1.3. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit unzulässig und die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 BGG). Zu deren Einreichung ist der Beschwerdeführer nach Art. 115 BGG berechtigt und sie ist auch ansonsten zulässig (Art. 114 i.V.m. Art. 75, Art. 117 i.V.m. Art. 90 sowie 45 und 100 Abs. 1 BGG; vgl. E. 1.1 hiervor).  
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern im konkreten Fall verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4). Ausserdem ist aufzuzeigen, inwiefern die richtige Anwendung der als verletzt gerügten Norm zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteil 5A_733/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 3.3). Auf eine nicht hinreichend begründete Beschwerde tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 115 E. 2). 
 
1.4. Kein Anlass zu Bemerkungen ergibt die nach Fristablauf erfolgte Nachbesserung der Beschwerde (vorne Bst. C), die einzig einige Tippfehler betraf und sich nicht auf den Inhalt des Rechtsmittels auswirkte.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift einleitend neben einer unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung von Gesetzesrecht, die das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren wie ausgeführt nicht prüfen kann, Willkür (Art. 9 BV) sowie die Verletzung der Ansprüche auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) geltend. Was die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte angehe, sei insbesondere "auf die knappe Begründung zu verweisen ('Urteil bis zur Abänderung gültig'), welche keine Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten rsp. dem Prozessstoff erkennen lässt; sodass auch von einer faktischen Rechtsverweigerung gesprochen werden kann. Sodann ist Willkür gegeben, wenn die 'Vorinstanzen' bestreiten, dass seitens der Ehefrau und des [Beschwerdegegners] ein 'Verzicht' vorgelegen hätte, obwohl von 2008 bis Juni 2020 keine Inkassomassnahmen bekannt sind. Auf welches andere Motiv sollte jahrelange Untätigkeit hinweisen, wenn nicht auf den Willen, keinen Unterhalt zu fordern, d.h. zu verzichten?"  
Diese Ausführungen lassen eine hinreichende Begründung der (angeblichen) Verfassungsverletzungen auch nicht ansatzweise erkennen: Weder geht der Beschwerdeführer auf den Inhalt oder die Tragweite der als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen ein, noch setzt er sich in nachvollziehbarer Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und legt ausgehend von diesem dar, inwieweit eine alternative Verhaltensweise der Vorinstanz ein für ihn günstiges Ergebnis bewirkt hätte. Vielmehr beschränkt er sich darauf, dem Bundesgericht blosse Spekulationen zu unterbreiten, die seinen Standpunkt stützen sollen. 
 
2.2. In seinen weitergehenden Ausführungen zur Sache beschränkt der Beschwerdeführer sich über weite Strecken darauf, der Vorinstanz die Verletzung von Gesetzesrecht vorzuwerfen (namentlich von Bestimmungen zum Güterrecht der Ehegatten und zur Zuständigkeit der Behörden, der Verhandlungsmaxime [Art. 55 Abs. 1 ZPO], der Regeln zur Verteilung der Beweisführungslast und des Verbots des Rechtsmissbrauchs). Auch hierauf ist nach dem Ausgeführten nicht einzugehen.  
Soweit der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang die Verletzung der bereits genannten verfassungsmässigen Rechte geltend macht, fehlt es wiederum an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde: Wo er nicht bloss die - teilweise nicht ausdrücklich benannten (vgl. Urteil 5A_694/2016 vom 31. März 2017 E. 3) - verfassungsmässigen Rechte ohne weitere Begründung als berührt bezeichnet, begnügt der Beschwerdeführer sich damit, seinen Ausführungen zu den (angeblichen) Gesetzesverstössen den Vorwurf Folgen zu lassen, durch das Vorgehen des Appellationsgerichts würde auch die Verfassung verletzt. Hierin liegt weder eine der geltenden Begründungspflicht genügende Darlegung der angeblichen Verfassungsverletzung noch eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Insbesondere reicht es nicht, der Vorinstanz mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör vorzuwerfen, sie hätte in diesem oder jenem Punkt eine vertieftere Prüfung der Sachlage vornehmen müssen, oder hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts anzufügen, das Appellationsgericht verkenne die Sachlage. 
 
3.  
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind und das Gemeinwesen ohnehin keinen Anspruch auf Kostenersatz hat, ist der Beschwerdeführer nicht entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber