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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_735/2023  
 
 
Urteil vom 26. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, Sicherheitsleistung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2023 (AK.2023.192-AK [ST.2023.3453]). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Untersuchungsamt Uznach nahm das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren am 30. März 2023 nicht an die Hand. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde vom 15. April 2023 trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 17. Mai 2023 androhungsgemäss mangels Leistung der geforderten Prozesskostensicherheit nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). 
 
3.  
Die Beschwerdeeingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf die materielle Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand ist und womit sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Mit dem angefochtenen Beschluss setzt er sich nicht im Ansatz auseinander und legt nicht dar, dass und inwiefern das Nichteintreten der Anklagekammer mangels Leistung der Prozesskostensicherheit verfassungs- oder sonst wie bundesrechtswidrig sein soll. Aus der Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die Anklagekammer mit ihrem Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill