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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_630/2023  
 
 
Urteil vom 22. November 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Bögli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt St. Gallen, 
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2018 und 2019 (Abzug für Liegenschaftsaufwand, Abzug für Gewinnungskosten [Steuerrecht]), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2023 (B 2023/71, B 2023/72). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ und B.A.________ haben Wohnsitz in U.________/ SG und reichten am 13. Juli 2021 die Steuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 ein. Sie deklarierten steuerbare Einkommen von Fr. 211'400.- (2018) und Fr. 206'500.- (2019) sowie steuerbare Vermögen von Fr. 0.-. Als übrige Abzüge machten sie Rechtskosten von Fr. 16'191.- (2018) und Fr. 9'550.- (2019) geltend. Sodann führten sie als Liegenschaftskosten eine Rechnung der Liegenschaftsverwalterin für Heizkosten-Contracting von Fr. 2'551.85 (2018) und Fr. 2'606.35 (2019) auf. In den Veranlagungen 2018 und 2019 des Ehepaars A.________ vom 18. August 2021 liess die Steuerbehörde weder die Rechtskosten, die Prämien für die Unfallversicherung noch die Heiz-Contracting-Kosten zum Abzug zu und setzte für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 das steuerbare Einkommen auf Fr. 230'800.- (Vermögen Fr. 0.-) sowie für die direkte Bundessteuer 2018 auf Fr. 216'200.- fest. Für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 wurde ein steuerbares Einkommen von Fr. 222'000.- (Vermögen Fr. 0.-) und für die direkte Bundessteuer 2019 ein solches von Fr. 206'200.- veranlagt. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 4. Februar 2022 ab.  
 
A.b. A.A.________ und B.A.________ reichten dagegen Rechtsmittel bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen ein, welche diese in Bezug auf die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2018 teilweise guthiess und die Sache zur neuen Verfügung an das kantonale Steueramt zurückwies. Soweit die Rechtsmittel die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2019 betrafen, wies die Verwaltungsrekurskommission sie ab.  
B. 
Gegen diese Entscheide erhoben A.A.________ und B.A.________ Beschwerden beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses vereinigte die Beschwerdeverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern einerseits und direkte Bundessteuer andererseits und wies die beiden Beschwerden mit Entscheid vom 4. September 2023 ab. 
C. 
A.A.________ und B.A.________ erheben dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das kantonale Steueramt und die eidgenössische Steuerverwaltung seien zu verpflichten, die geltend gemachten Abzüge von Fr. 2'552.- (Unterhalt) und Fr. 16'191.- (Rechtskosten) für das Jahr 2018 respektive Fr. 2'606.- (Unterhalt) und Fr. 9'550.- (Rechtskosten) für das Jahr 2019 zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind als Steuerpflichtige gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) zur Beschwerde legitimiert.  
 
1.2. Die Vorinstanz hat zu den Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen einerseits und der direkten Bundessteuer andererseits ein gemeinsames Urteil erlassen, was zulässig ist, soweit die streitige Rechtsfrage übereinstimmend geregelt ist. Dies trifft hier zu. Die Steuerpflichtigen fechten dieses Urteil ebenso zulässigerweise mit einer einzigen Beschwerdeschrift an (BGE 142 II 293 E. 1.2).  
 
1.3. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 462 E. 3.2.3) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; Urteil 9C_233/2023 vom 3. Oktober 2023 E. 1.2); ebenso das harmonisierte kantonale und kommunale Steuerrecht. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder gar keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG; statt vieler: Urteil 9C_674/2021 vom 20. März 2023 E. 1.2.2). In einem solchen Fall beschränkt die Kognition sich auf die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV).  
Im Unterschied dazu geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 144 II 313 E. 5.1). 
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 173 E. 1.2). Die Sachverhaltskontrolle ist auf offensichtlich unrichtige Feststellungen beschränkt (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 144 IV 35 E. 2.3.3). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung. Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1; vorne E. 1.2).  
 
1.5. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 140 III 115 E. 2). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten oder von kantonalem (Verfassungs-) Recht bestehen - wie erwähnt (E. 1.3) - erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 I 49 E. 1.4.1). Rein appellatorische Kritik ist nicht ausreichend (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die geltend gemachten Heiz-Contracting-Kosten, Rechtskosten und Prämien für die Unfallversicherung nicht zum Abzug vom Einkommen zuliess.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hält im angefochtenen Entscheid fest, die Heizungsanlage des C.________ stehe nicht im Eigentum der Beschwerdeführer, daher könnten keine Abzüge für werterhaltende Investitionen oder den Unterhalt vorgenommen werden. Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtskosten sei lediglich bei den ein arbeitsrechtliches Verfahren betreffenden Kosten ein Zusammenhang mit der Einkommenserzielung zu erkennen, weshalb lediglich diese zum Abzug zuzulassen seien. Die Prämien der Unfallversicherung würden sodann eine freiwillige Versicherung betreffen; da der entsprechende Pauschalbetrag bereits erreicht worden sei, könne der Abzug nicht zugelassen werden.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer rügen zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, dass die Heizungsanlage des C.________ nicht in ihrem (Mit-) Eigentum stehe. Die Heizungsanlage sei fest mit den Gebäuden verbunden, womit sie gemäss Art. 642 Abs. 1 ZGB Eigentum der Grundeigentümer werde. Eine vertragliche Vereinbarung könne die Bestimmungen des Bundesrechts nicht brechen. Ein Eigentumsvorbehalt gelte zudem nur für bewegliche Sachen und müsse im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen werden. Zudem werde im Contracting-Vertrag festgehalten, die Eigentumsabsicherung müsse im Grundbuch festgehalten werden. Dies sei jedoch nie geschehen, weshalb die Bestimmungen des ZGB vollumfänglich anwendbar seien.  
 
3.2. In Bezug auf die Heizungsanlage hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, das Eigentum des Contractors an der Heizungsanlage während der Vertragsdauer von 30 Jahren sei vertraglich explizit festgehalten worden. Damit fehle es an der auf Dauer gewollten inneren Verbindung zwischen der Heizungsanlage und den durch diese beheizten Gebäuden, womit eine Voraussetzung zur Anwendung des Akzessionsprinzips nach Art. 642 Abs. 1 ZGB fehle. Der Ausbau einer Heizungsanlage beeinträchtige oder verändere ein Gebäude üblicherweise nicht. Im Übrigen handle es sich beim Akzessionsprinzip nach Art. 642 Abs. 1 ZGB um dispositives Recht, welches vertraglich wegbedungen werden könne, was vorliegend geschehen sei.  
 
3.3. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 DBG; Art. 9 Abs. 3 StHG; Art. 44 Abs. 2 Steuergesetz des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998 [StG/SG; sGS 811.1]). Ob die Kosten für das Heiz-Contracting im vorliegenden Fall vom Einkommen abgezogen werden können, hängt demnach davon ab, ob sich die Heizungsanlage im zivilrechtlichen (Mit-) Eigentum der Beschwerdeführer befindet.  
 
3.3.1. Soweit sich die Beschwerdeführer auf die fehlenden Voraussetzungen des Eigentumsvorbehalts berufen, verkennen sie, dass das kantonale Gericht nicht davon ausgeht, dass ein Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB vereinbart wurde. Auf die entsprechenden Ausführungen ist demnach nicht einzugehen. Auf die ausführliche Darlegung der Vorinstanz, weshalb die Heizungsanlage kein Bestandteil des Gebäudes C.________ geworden sei (fehlender Wille des Contractors; Ausbau der Anlage ohne Zerstörung des Gebäudes möglich), gehen die Beschwerdeführer nicht ein, sondern behaupten lediglich, die Anlage sei ein Bestandteil des Gebäudes und könne nicht ohne dessen Zerstörung entfernt werden, ohne dies jedoch zu belegen. Diesbezüglich genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.  
 
3.3.2. Erstmals vor Bundesgericht rügen die Beschwerdeführer zudem, der Eigentumsvorbehalt des Contractors sei ungültig, da eine entsprechende Eintragung im Grundbuch vertraglich vorgesehen, jedoch nicht durchgeführt worden sei. Auch hier verkennen sie, dass kein Eigentumsvorbehalt nach Art. 715 ZGB zu beurteilen ist. Zudem kann aus der vertraglichen Formulierung "Die Eigentumsabsicherung an den Anlagen zur Wärmeerzeugung und Regelung/messung ist in der separaten und im Grundbuch angemerkten Nutzungs- und Verwaltungsordnung für die Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________, des Grundstücks GB U.________ Nr. xxx geregelt" nicht geschlossen werden, die Vertragsparteien hätten eine Grundbucheintragung als zwingende Voraussetzung erachtet, um das Eigentum an der Heizungsanlage beim Contractor zu belassen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wird lediglich eine (im Grundbuch angemerkte) "Nutzungs- und Verwaltungsordnung" erwähnt.  
 
3.4. Zusammenfassend stellen die Beschwerdeführer in Bezug auf die Heiz-Contracting-Kosten lediglich ihre Ansicht derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne zu belegen, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zum Eigentum an der Heizungsanlage offensichtlich unrichtig sind (vgl. vorne E. 1.4). Da das kantonale Gericht nicht offensichtlich unrichtig - und damit für das Bundesgericht verbindlich - ermittelt hat, dass die Beschwerdeführer nicht (Mit-) Eigentümer der Heizungsanlage des C.________ sind, hat es zu Recht die Contracting-Kosten nicht zum Abzug zugelassen.  
 
4.  
 
4.1. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die geltend gemachten Rechtskosten nicht zum Abzug zugelassen habe. A.A.________ habe nicht nur eine Forderung aus dem Arbeitsrecht gerichtlich einklagen, sondern sich auch gegen eine ungerechtfertigte Strafanzeige verteidigen und selber eine Strafanzeige wegen Ehrverletzungsdelikten einreichen müssen. Durch die Verleumdungen und ungerechtfertigtes Handeln des Staats sei sein Ruf angegriffen worden. Um jemals wieder eine Chance auf eine Tätigkeit im Arbeitsmarkt zu erhalten, sei er darauf angewiesen, sich durch die rechtliche Aufarbeitung der Ereignisse um seinen früheren Arbeitgeber zu rehabilitieren. Die Rechtskosten seien demnach Aufwendungen mit Gewinnungskostencharakter, die in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen würden. Im Jahr 2019 habe er ein Einkommen aus der Taggeldversicherung und einem Taggeld der Invalidenversicherung erzielt; dies sei nur möglich gewesen, weil er sich rechtlich gegen die verleumderischen Tätigkeiten des Stiftungsrats D.________, der Vertreter der Stadt V.________ und der E.________ AG gewehrt habe. Somit seien auch diese Rechtskosten zur Erzielung des Einkommens notwendig gewesen.  
 
4.2. Die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerdebegründung entspricht in Bezug auf die Rechtskosten fast wortwörtlich derjenigen, welche die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht eingereicht hatten. Lediglich an vier Stellen finden sich redaktionelle Anpassungen ("Beschwerdegegner" statt "Vorinstanz"). Sie setzt sich in keiner Weise mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander und legt nicht - auch nicht in gedrängter Form - dar, inwiefern diese nicht bundesrechtskonform sein sollen. Insofern genügt die Beschwerdeschrift bezüglich der Rechtskosten schon den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (vgl. BGE 145 V 161 E. 5.2 mit Hinweisen) und ist demnach nicht auf die Beschwerde einzutreten.  
 
5.  
 
5.1. Schliesslich argumentieren die Beschwerdeführer, die Prämie der Unfallversicherung von A.A.________ in der Höhe von Fr. 1'050.- sei ebenfalls vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Es handle sich entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts nicht um eine freiwillige Unfallversicherung. A.A.________ habe im zweiten Halbjahr 2019 an einer Integrationsmassnahme der Invalidenversicherung teilgenommen und habe dafür ein Taggeld ausbezahlt bekommen. Prämien für die Unfallversicherung seien dabei nicht einbezahlt worden. Er habe sich daher selbst gegen das Risiko "Unfall" versichern müssen. Es sei nicht erkennbar, weshalb A.A.________ gegenüber einem "normalen" Arbeitnehmenden, dessen Prämien zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zugelassen würden, schlechter gestellt sein sollte.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Prämien für die obligatorische Unfallversicherung können vom Einkommen abgezogen werden (Art. 33 Abs. 1 lit f. DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. f StHG; Art. 45 Abs. 1 lit. f StG/SG). Prämien für eine nicht obligatorische Unfallversicherung sind hingegen - zusammen mit den Prämien für die Lebens- und Krankenversicherung sowie den Zinsen von Sparkapitalien - nur bis zu einem bestimmten Betrag abzugsfähig (Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. g StHG; Art. 45 Abs. 1 lit. g StG/SG).  
 
5.2.2. Das Verwaltungsgericht hielt diesbezüglich im angefochtenen Entscheid fest, dass es sich im vorliegenden Fall um eine freiwillige Unfallversicherung handle. Entgegen der impliziten Behauptung der Beschwerdeführer ist diese tatsächliche Feststellung des kantonalen Gerichts nicht offensichtlich unrichtig, sondern wird im Gegenteil durch die Prämienrechnung der Krankenkasse F.________ vom 24. April 2019 bestätigt, in welcher explizit eine freiwillige Versicherung fakturiert wird. Soweit die Beschwerdeführer darlegen, die Versicherung sei im Hinblick auf die berufliche Massnahme der Invalidenversicherung von A.A.________ abgeschlossen worden und daher nicht freiwillig, widerspricht dies den Akten. Die Massnahme fand - wie die Beschwerdeführer selbst geltend machen - im zweiten Halbjahr 2019 statt, während die Unfallversicherung bereits davor abgeschlossen worden war. Daran vermag die Tatsache, dass bei der Entrichtung des Taggeldes der Invalidenversicherung keine Abzüge für eine Unfallversicherung vorgenommen wurden, nichts zu ändern. Entsprechend sind die Prämien für die Unfallversicherung nicht im gesamten Umfang, sondern lediglich zusammen mit anderen Versicherungsprämien bis zu einem Pauschalbetrag abzugsfähig. Diese Abzugsgrenze wurde durch die Beschwerdeführer im Jahr 2019 unbestritten bereits durch die private Krankenversicherung erreicht. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht den geltend gemachten Abzug nicht zugelassen.  
 
 
6.  
Zusammenfassend genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG zu grossen Teilen nicht, weshalb nur teilweise auf sie einzutreten ist. In den zu prüfenden Punkten hat die Vorinstanz die geltend gemachten Abzüge zu Recht nicht zugelassen. 
 
7.  
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. November 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bögli