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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_344/2022  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2022 (IV2020.00866). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach dem 1973 geborenen A.________ mit Verfügungen vom 18. Oktober 2013 eine Dreiviertelsrente resp. eine ganze Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Januar 2013 zu. Die bereits im März 2013 im Rahmen des Vorbescheidverfahrens geltend gemachte Verschlechterung berücksichtigte die IV-Stelle dabei, wie vom Versicherten beantragt, noch nicht; sie beabsichtigte, darüber im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu entscheiden. 
Nach weiteren Abklärungen - u.a. Einholung des Gutachtens der Swiss Medical Assessment- and Business-Center SMAB AG (nachfolgend: SMAB) vom 27. August 2018 - sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 30. Juli 2019 wiederum eine ganze Invalidenrente vom 1. November 2013 bis zum 30. Juni 2014 zu. 
 
B.  
 
B.a. Die gegen die Rentenverfügung vom 30. Juli 2019 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. April 2020 (IV.2019.00645) teilweise gut; es sprach A.________ eine ganze Rente vom 1. Juni 2013 bis zum 30. September 2015, vom 1. Februar bis zum 30. April 2018 und ab dem 1. Februar 2019 zu.  
Dagegen führte die IV-Stelle Beschwerde, die das Bundesgericht mit Urteil 9C_453/2020 vom 20. November 2020 teilweise guthiess. Es hob das Urteil vom 30. April 2020 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.b. In der Folge veranlasste das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich insbesondere das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Zentralschweiz (nachfolgend: Medas) vom 17. November 2021 (samt Ergänzung durch den orthopädischen Experten vom 13. Januar 2022). Mit Urteil vom 24. Mai 2022 (IV2020.00866) hiess es die Beschwerde des A.________ erneut teilweise gut; es sprach ihm eine ganze Rente vom 1. Juni 2013 bis zum 30. September 2015, vom 1. Februar bis zum 30. April 2018 und vom 1. Februar bis zum 30. April 2019 zu.  
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter entsprechender Aufhebung des Urteils vom 24. Mai 2022 sei ihm eine unbefristete halbe Invalidenrente ab dem 1. Mai 2019 zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eine r Rentenbezüger in erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (materielle Revision; Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis Ende 2021 geltenden und hier anwendbaren [ vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1] Fassung). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2; Urteil 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen).  
Eine Verbesserung insbesondere der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV [SR 831.201]). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV). 
 
2.2. Die soeben wiedergegebenen Vorgaben zur Rentenrevision sind bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Im Urteil 9C_453/2020 vom 20. November 2020 erkannte das Bundesgericht, dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers bereits am 1. Juni und nicht erst am 1. September 2013 wiederaufgelebt war (erwähntes Urteil 9C_453/2020 E. 4.3.3). Mit dem Rentenanspruch im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Januar 2019 setzte es sich nicht weiter auseinander. Hingegen war zu prüfen, ob mit der am 25. Oktober 2018 erfolgten Hospitalisation eine Verschlechterung des Gesundheitszustands resp. der Arbeitsfähigkeit von genügender Ausprägung und Dauer eingetreten war, um wiederum einen Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2019 zu begründen (erwähntes Urteil 9C_453/2020 E. 1.1 und 5). Das Bundesgericht kam diesbezüglich zum Schluss, dass sich die Frage nach einem verschlechterten Gesundheitszustand (im Sinne eines Revisionsgrundes) im Vergleich zur Expertise der SMAB resp. (genauer) zum Zustand bei der Untersuchung durch die SMAB-Gutachter stellte, dass sie sich bei der damals gegebenen Aktenlage nicht zuverlässig beantworten liess und dass deshalb die Einholung eines Gerichtsgutachtens unerlässlich war (erwähntes Urteil 9C_453/2020 E. 5.2 und 5.3.5).  
 
3.2. Dementsprechend hat die Vorinstanz das Medas-Gutachten vom 17. November 2021 und dessen Ergänzung durch den orthopädischen Medas-Experten vom 13. Januar 2022veranlasst. Sie hat festgestellt, in psychiatrischer Hinsicht sei der Versicherte infolge stationärer Behandlung vom 25. Oktober bis zum 10. Dezember 2018 vorübergehend vollständig arbeitsunfähig gewesen. Im SMAB-Gutachten sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und im Medas-Gutachten eine solche von 60 % attestiert worden. Der Medas-Psychiater habe die Einschätzung im SMAB-Gutachten zwar als fehlerhaft kritisiert, im Vergleich dazu sei er aber nicht von einem verschlechterten Gesundheitszustand ausgegangen. Vielmehr handle es sich bei der Einschätzung des Medas-Psychiaters um eine andere Beurteilung des (nach vorübergehender gesundheitlicher Verschlechterung) gleichen Sachverhalts. In somatischer Hinsicht lasse sich dem Medas-Gutachten weder eine zusätzliche funktionelle Einschränkung aufgrund der progredienten Veränderungen der Halswirbelsäule noch eine radikuläre Reizung im Zusammenhang mit dem Zervikobrachialsyndrom entnehmen. Der orthopädische Medas-Experte habe eine bereits ab dem Jahr 2010 unverändert bestehende Arbeitsfähigkeit von 50 % (für angepasste Tätigkeiten) attestiert. Auch diesbezüglich liege keine Sachverhaltsveränderung, sondern lediglich eine (im Vergleich zu den Einschätzungen der SMAB-Ärzte) unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen des im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit vor. Auf dieser Grundlage hat das kantonale Gericht einen auf drei Monate befristeten Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2019 bejaht.  
 
4.  
 
4.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 140 V 193 E. 3.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).  
Einer neuen ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, kommt für die Belange der (materiellen) Rentenrevision - unter Vorbehalt evidenter Sachlagen - kein genügender Beweiswert zu (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2; Urteile 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 4.1; 8C_845/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.2). Steht das Wiederaufleben eines Rentenanspruchs zur Diskussion, liegt die objektive Beweislast für das Vorliegen eines Revisionsgrundes bei der versicherten Person (vgl. Art. 8 ZGB; BGE 138 V 218 E. 6; Urteile 9C_540/2020 vom 18. Februar 2021 E. 4.2; 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3). 
 
4.2. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiskraft des SMAB-Gutachtens in Abrede stellt, ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Zwar erwog das Bundesgericht u.a. in E. 5.3.3 des Rückweisungsurteils 9C_453/2020 vom 20. November 2020, dass mangels einer eingehenden Auseinandersetzung mit Persönlichkeitsaspekten nicht nur leichte Zweifel bestünden, ob in der SMAB-Expertise sämtlichen Aspekten hinreichend Rechnung getragen wurde. Indessen überprüfte es nicht, ob die Vorinstanz zu Recht (gestützt auf das SMAB-Gutachten) einen Rentenanspruch insbesondere vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Januar 2019 verneint hatte. Dazu hatte es - mangels einer Anfechtung oder entsprechender Vorbringen seitens des Versicherten - auch keinen Anlass (vgl. vorangehende E. 1). Damit war im anschliessenden kantonalen Verfahren allein entscheidend, ob nach der am 10. Dezember 2018 beendeten stationären Behandlung weiterhin der Gesundheitszustand (im Vergleich zum Zustand bei der Begutachtung durch die SMAB-Experten) verschlechtert und deswegen die Arbeitsfähigkeit reduziert war (vgl. zur Verbindlichkeit eines Rückweisungsurteils BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, sein Gesundheitszustand habe sich in somatischer (orthopädischer) und psychischer Hinsicht verschlechtert. Gestützt auf das Medas-Gutachten sei sowohl ein Revisionsgrund als auch ein Rentenanspruch ab dem 1. Mai 2019 ausgewiesen.  
 
4.3.2. Dass der orthopädische Medas-Gutachter die vom Beschwerdeführer angerufenen Unterlagen nicht oder nur ungenügend berücksichtigt haben soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert vorgebracht. Im orthopädischen Teilgutachten hielt der Medas-Experte fest, dass "im Laufe der Jahre" die degenerativen Veränderungen zugenommen hätten und sich die Schmerzproblematik eher erhöht habe. Auf explizite Nachfrage des kantonalen Gerichts hin präzisierte er, dass die progredienten Veränderungen im Vergleich zur "Voruntersuchung von 2016" vorlägen. Eine veränderte Befundlage oder Intensität des Leidens im Vergleich zum Zustand bei der Begutachtung durch die SMAB-Ärzte legte er nicht dar. Vielmehr attestierte er - trotz fortschreitender degenerativer Veränderungen und in ausdrücklicher Abweichung von den Einschätzungen im SMAB-Gutachten - eine bereits "ab 2010" unveränderte Arbeitsfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeiten.  
Der psychiatrische Medas-Gutachter attestierte für Phasen schwerer depressiver Episoden, insbesondere von Oktober bis Dezember 2018 (stationäre Behandlung vom 25. Oktober bis zum 10. Dezember 2018), eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; im Übrigen erkannte er - ebenfalls bereits seit 2010 - eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Auf die vorinstanzliche Frage nach einer Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit dem SMAB-Gutachten vom 27. August 2018 hin hielt er fest, dass die Diagnose gleich geblieben sei. Zur Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit (auch bei unveränderten Befunden und/oder Diagnosen) führte er aus, bereits 2018 wäre die Arbeitsfähigkeit eher bei 60 denn bei 80 % anzusetzen gewesen, was sich auch damals aus einem angezeigten, aber nicht durchgeführten Mini-ICF-APP ergeben hätte. 
 
4.3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich dem Medas-Gutachten nicht entnehmen, dass sein Gesundheitszustand ab dem 11. Dezember 2018 im Vergleich zum Zustand bei der Begutachtung durch die SMAB-Experten weiterhin erheblich verschlechtert und deswegen die Arbeitsfähigkeit reduziert war. Vielmehr legten die Medas-Experten nachvollziehbar dar, inwiefern und weshalb sie von einem im Wesentlichen unveränderten Sachverhalt ausgingen und diesen abweichend beurteilten. Die entsprechenden vorinstanzlichen Feststellungen bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1).  
 
4.4. Nach dem Gesagten steht fest, dass im hier interessierenden Zeitraum eine erhebliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit lediglich für die Zeit der stationären Behandlung vom 25. Oktober bis zum 10. Dezember 2018 ausgewiesen ist. Da sie weniger als drei Monate dauerte, hätte sie die Vorinstanz nicht als (wieder) rentenbegründend betrachten dürfen (vgl. vorangehende E. 2.1). Das ist indessen nicht zu korrigieren (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG; Urteil 9C_453/2020 vom 20. November 2020 E. 3.1); mit der Abweisung der Beschwerde hat es sein Bewenden.  
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Februar 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann