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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_159/2013 
 
Urteil vom 4. März 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung); Wiederaufnahme des Verfahrens, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 11. Januar 2013. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Da der Beschwerde kein Entscheid beilag, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Januar 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nachzureichen. Innert Frist sandte er eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 11. Januar 2013. Wie er deren Rechtsmittelbelehrung hätte entnehmen können, ist dagegen eine Beschwerde ans Obergericht des Kantons Glarus möglich. Die eingereichte Verfügung ist somit nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Folglich ist eine Beschwerde ans Bundesgericht unzulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da er trotz einer Belehrung durch das Bundesgericht (act. 8) an der Beschwerde festhielt, kommt ein Absehen von Kosten nicht in Betracht. 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. März 2013 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn