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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_616/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. September 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unbekannt,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen einen Entscheid einer unbekannten Vorinstanz. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingabe von R.________ vom 5. Juni 2013 (Poststempel) gegen einen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung einer unbekannten Vorinstanz, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Juni 2013, worin R.________ aufgefordert wurde, den vorinstanzlichen Entscheid innert gesetzter Frist beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
in das Schreiben des R.________ vom 3. September 2013, in dem er um die Behandlung seiner Beschwerde ersucht, jedoch nichts weiteres vorbringt oder einreicht, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb gesetzter Nachfrist behoben hat, 
dass die Eingabe vom 5. Juni 2013 mitsamt dem ärztlichen Zeugnis des Dr. med. S.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH und Innere Medizin FMH, vom 13. November 2012 nichts enthält, was als genügende Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) in Betracht fiele, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. September 2013 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz