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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
Verwaltungskommission 
CH - 1000 Lausanne 14 
Tel. +41 (0) 21 318 91 11 
 
Korrespondenznummer 12T_3/2024  
 
Das Schweizerische Bundesgericht vertreten durch die Verwaltungskommission 
 
in Sachen administrative Aufsicht über 
das Bundesstrafgericht, Verwaltungskommission, viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona 
betreffend 
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung 
(Aufsichtsanzeige von Herrn A.________ vom 2. Dezember 2023) 
 
 
erwägt:  
 
1.  
 
1.1. A.________ erstattete am 7. August 2023 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen das Bundesgericht wegen Verstosses gegen das Datenschutzgesetz, Sachentziehung, Verletzung des Schriftgeheimnisses, Unterdrückung von Urkunden und Diskriminierung. Die Bundesanwaltschaft verfügte am 27. Oktober 2023 die Nichtanhandnahme. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 23. November 2023 ab, soweit sie darauf eintrat.  
 
 
1.2. Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 2. Dezember 2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts die Revision des Beschlusses der Beschwerdekammer und die Revisionsschrift sei auch zusätzlich als Aufsichtsbeschwerde gegen das Bundesstrafgericht und die zuständigen Sachbearbeiter zu behandeln. Dabei macht er insbesondere Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geltend. Die Berufungskammer trat mit Beschluss vom 16. Januar 2024 nicht auf das Revisionsgesuch ein und übermittelte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2023 hinsichtlich dessen Antrags Ziffer 3 ("Aufsichtsbeschwerde") zuständigkeitshalber dem Bundesgericht als Aufsichtsbehörde über das Bundesstrafgericht.  
 
2.  
 
2.1. Das vorliegende Aufsichtsverfahren richtet sich nach Art. 1 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110), Art. 3 lit. f Aufsichtsreglement des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 34 Abs. 1 Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer).  
 
 
2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht greift als administrative Aufsichtsbehörde im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.1).  
 
 
3. Der Anzeiger moniert eine Rechtsverweigerung, indem das Bundesstrafgericht den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt haben soll. Dass dieser angeblich unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur zugrunde liegt, macht der Anzeiger nicht geltend. Somit beschlägt die von ihm erhobene Rüge den Beschluss der Beschwerdekammer vom 23. November 2023 und damit die Rechtsprechung. Die Rechtsprechung kann vom Bundesgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde nicht überprüft werden. Der Aufsichtsbeschwerde ist entsprechend keine Folge zu leisten.  
 
 
4. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0).  
 
 
Demnach stellt das Schweizerische Bundesgericht fest: 
 
 
1. Der Anzeige wird keine Folge geleistet.  
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
3. Diese Feststellung wird der Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.  
 
 
Lausanne, 4. Juni 2024 
 
Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Donzallaz 
 
Der Generalsekretär: Lüscher