Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_123/2023  
 
 
Urteil vom 7. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Schaffhausen, 
8200 Schaffhausen, 
vertreten durch die Zentralverwaltung der Stadt 
Schaffhausen, Pfarrhofgasse 2, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kosten (definitive Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. Mai 2023 (40/2023/4/D). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 2. Februar 2023 erteilte das Kantonsgericht Schaffhausen der Stadt Schaffhausen in der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Schaffhausen definitive Rechtsöffnung für Fr. 80.-- nebst Zins. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 150.-- auferlegte es dem Beschwerdeführer, unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss und Verpflichtung des Beschwerdeführers, diesen Betrag der Gegenpartei zu ersetzen. 
In Bezug auf die Kosten reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Schaffhausen eine Beschwerde ein, welche mit Entscheid vom 23. Mai 2023 abgewiesen wurde. 
Mit Beschwerde vom 3. Juli 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Begehren, die Auferlegung von Verfahrenskosten vor dem Kantonsgericht sei aufzuheben. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Streitwert beträgt weniger als der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindestwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
2.  
Weder nennt der Beschwerdeführer verfassungsmässige Rechte, welche verletzt sein könnten, noch entsprechen seine Ausführungen inhaltlich den Anforderungen, wie sie sich aus dem Rügeprinzip ergeben (vgl. dazu BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Vielmehr wiederholt er in allgemeiner Weise sein bereits vor Obergericht geäussertes Anliegen, er habe gar nicht Rechtsvorschlag erheben wollen und es sei deshalb nicht richtig, wenn ihm Kosten auferlegt worden seien. Damit ist keine Verfassungsverletzung dargetan. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli