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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_446/2021  
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Walch Consulting GmbH, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
GastroSocial Ausgleichskasse, 
Buchserstrasse 1, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 24. August 2021 (S1 21 129). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 30. August 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 24. August 2021 betreffend Erwerbsausfallentschädigung gemäss Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) vom 20. März 2020 (SR 830.31; nachfolgend: Covid-19-Verordnung Entschädigung Erwerbsausfall), 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 2. September 2021, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die weitere, vom 26. September 2021 datierende Eingabe des A.________, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3), 
dass die Eingabe vom 30. August 2021 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2019 oder jedenfalls vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Entschädigung Erwerbsausfall auf die Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung hätte Einfluss nehmen können, indem er seiner Pflicht zur Meldung eines im Vergleich zu den von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Akontorechnungen für das Jahr 2019 um mehr als 25 % höheren Erwerbseinkommens (vgl. Art. 24 Abs. 4 AHVV) nachgekommen wäre, 
dass sich der Beschwerdeführer auch zur vorinstanzlichen Schlussfolgerung, da er eine in diesem Sinne wesentliche Einkommensveränderung nicht rechtzeitig gemeldet habe, bleibe für eine nachträgliche Korrektur des der Entschädigung zugrunde liegenden Einkommens (von Fr. 10'600.-) kein Raum, nicht äussert, 
dass er sich im Wesentlichen darauf beschränkt, in Wiederholung des bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachten die eigene, von der Vorinstanz abweichende Sichtweise und Berechnung wiederzugeben sowie rein appellatorische Kritik zu üben, und es damit an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt, 
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung auch die ergänzende Eingabe vom 26. September 2021 nichts zu ändern vermag, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Oktober 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Stadelmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder