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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_751/2021  
 
 
Verfügung vom 27. September 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Hans Frey und/oder Dr. Orlando Vanoli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
handelnd durch das Kantonale Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, 
dieses vertreten durch die Rechtsanwälte Antonio Carbonara und/oder Maurus Winzap, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. Juli 2021 (RT200125-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 9. Juli 2020 erteilte das Bezirksgericht Hinwil dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Rüti die definitive Rechtsöffnung für Fr. 80'310'032.85 nebst Zins zu einem je nach Zeitraum jeweils unterschiedlichen Satz. Im Mehrbetrag (betreffend Zins) wies es das Begehren ab. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 30. Juli 2021 ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 20. September 2021 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben und verschiedene prozessuale Anträge gestellt (aufschiebende Wirkung, Vereinigung mit drei weiteren Beschwerdeverfahren [zugleich eröffnet als 5A_749/2021, 5A_750/2021 und 5A_752/2021], Sistierung bis zum Entscheid in einem der Parallelverfahren [5A_750/2021]). Mit Verfügung vom 21. September 2021 hat das Bundesgericht Stellungnahmen zu den Gesuchen um aufschiebende Wirkung und Sistierung eingeholt und Vollziehungsvorkehrungen einstweilen untersagt. Gleichentags hat es den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 185'000.-- aufgefordert. Mit Eingabe vom 28. September 2021 hat der Beschwerdeführer um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid im Parallelverfahren 5A_750/2021 unter Aufschub der Kostenvorschusspflicht und eventuell um Einräumung der Gelegenheit zur Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Auch zum erneuten Sistierungsgesuch hat das Bundesgericht Stellungnahmen eingeholt. Am 6. Oktober 2021 hat der Beschwerdegegner die Abweisung der Gesuche um aufschiebende Wirkung und um Sistierung sowie der prozessualen Anträge gemäss Eingabe vom 28. September 2021 beantragt. Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2021 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Verfahren 5A_751/2021 einstweilen sistiert sowie festgehalten, dass auf die Einforderung des Kostenvorschusses einstweilen verzichtet wird. Mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2022 hat das Bundesgericht die Sistierung aufgehoben, nachdem das Urteil 5A_750/2021 vom 29. März 2022 am 10. Mai 2022 zugestellt worden war, und es hat dem Beschwerdeführer wunschgemäss Frist für einen allfälligen Beschwerderückzug angesetzt. Nach mehrmaliger Fristerstreckung hat das Bundesgericht die Frist am 21. Juli 2022 letztmalig, und zwar bis am 10. August 2022, erstreckt. Am 10. August 2022 hat der Beschwerdeführer an der Beschwerde festgehalten und um Sistierung des Verfahrens und um eine Neufestsetzung des Kostenvorschusses ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2022 hat das Bundesgericht die Gesuche um Sistierung und Neufestsetzung des Kostenvorschusses abgewiesen, ebenso das Gesuch vom 28. September 2021 um Gewährung einer Gelegenheit, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Ansetzung einer neuen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 185'000.-- in Aussicht gestellt. Mit Verfügung vom 25. August 2022 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Frist bis 9. September 2022 zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Auf Gesuch hin hat das Bundesgericht die Frist mit Verfügung vom 6. September 2022 bis zum 20. September 2022 erstreckt. Am 20. September 2022 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen (act. 34). Er ersucht um Abschreibung und darum, von der Auferlegung von Gerichtskosten und der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen. 
Demnach ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]). 
 
2.  
Aufgrund des Rückzugs der Beschwerde gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der beantragte vollständige Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten fällt angesichts des entstandenen Aufwands ausser Betracht. Hingegen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu reduzieren (Art. 66 Abs. 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet, zumal der Beschwerdegegner mit seinen Anträgen in der Stellungnahme zu den prozessualen Gesuchen des Beschwerdeführers unterlegen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren 5A_751/2021 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (unter Beilage einer Kopie von act. 34) und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg