Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_11/2021, 7B_204/2022  
 
 
Urteil vom 15. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
7B_11/2021 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
7B_204/2022 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
7B_11/2021 
Versuchte schwere Körperverletzung; 
willkürliche Beweiswürdigung, 
 
7B_204/2022 
Einfache Körperverletzung; rechtliches Gehör, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, 
vom 18. August 2021 (SB.2020.37). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wirft A.________ mit Anklageschrift vom 22. Juli 2019 im Wesentlichen vor, in der Nacht vom 5. auf den 6. August 2017 in der Nähe des Basler Rheinufers seine Trainingsfeder - also zwei durch eine Metallfeder verbundene, gummierte Metallgriffe von ungefähr 40 cm Gesamtlänge - hinter B.________ aufgezogen und diesen gefährlichen Gegenstand mit Wucht von oben herab über dessen Hinterkopf geschlagen zu haben. A.________ habe in der Absicht gehandelt, B.________ an Körper und Gesundheit zu schädigen, wobei er billigend in Kauf genommen habe, diesem eine lebensgefährliche Kopfverletzung, eine bleibende Schädigung des Hirns oder eine andere schwere Kopfverletzung zuzufügen. B.________ soll schliesslich eine "contusio capitis" mit blutender, ca. 2 cm langer Rissquetschwunde am Hinterkopf erlitten haben. 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. November 2019 wurde A.________ der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Von der Anklage der falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege wurde A.________ freigesprochen. Des Weitern wurde er zur Bezahlung von Fr. 2'801.-- zzgl. 4 % Zins seit dem 15. September 2017 sowie zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 1'000.-- zzgl. 4 % Zins seit dem 6. August 2017 zugunsten von B.________ verpflichtet.  
 
B.b. Auf teilweise Berufung von A.________ sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin wurde A.________ vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 18. August 2021 der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 85.-- sowie einer Busse von Fr. 850.-- verurteilt. Im Übrigen bestätigte das Appellationsgericht das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt.  
 
C.  
Gegen das appellationsgerichtliche Urteil erheben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch A.________ Beschwerde in Strafsachen. 
 
C.a. Die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) beantragt im Verfahren 7B_11/2021, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
C.b. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) verlangt im Verfahren 7B_204/2022, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und die Sache sei zur neuen Entscheidung bezüglich der Nebenfolgen des beantragten Freispruchs und der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
C.c. Das Appellationsgericht hat im Verfahren 7B_11/2021 auf eine Stellungnahme verzichtet und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer 2 hat sich in demselben Verfahren vernehmen lassen, wobei er beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie einen gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B_1134/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln. 
 
2.  
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin (Art. 80 BGG) geurteilt hat. Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und haben die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) sind die Beschwerden in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
3.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 107 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Abs. 1); heisst es die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Abs. 2). Die Beschwerdeführerin 1 darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteil 6B_966/2022 vom 17. April 2023 E. 1; je mit Hinweisen). Aus der Begründung ihrer Beschwerde ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Sache eine Verurteilung des Beschwerdeführers 2 wegen versuchter schwerer Körperverletzung anstrebt. Damit ist dem Erfordernis eines Sachantrags Genüge getan. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt eine Verletzung des Anklageprinzips sowie des rechtlichen Gehörs und des Fairnessgebots. Er macht geltend, die Anklageschrift werfe ihm eine versuchte schwere Körperverletzung vor. Die Vorinstanz habe sich vom in der Anklage umschriebenen Sachverhalt entfernt, indem sie ihn der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen habe, mit der Begründung, er habe keinen gefährlichen Gegenstand im Sinne des Gesetzes verwendet und nicht davon ausgegangen werden könne, dass sein Vorsatz auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichtet gewesen sei bzw. er eine solche in Kauf genommen habe. Die Anklageschrift umschreibe entgegen der Vorinstanz keine (vollendete) einfache Körperverletzung. Durch die freie Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz sei nicht mehr sichergestellt, dass er sich hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tat hinreichend vorbereiten könne. Selbst unter der Annahme, der Anklagegrundsatz sei nicht verletzt, wäre ihm gemäss Art. 344 StPO das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe die Verteidigung lediglich im Sinne einer Eventualbegründung die Gültigkeit des Strafantrags (hinsichtlich einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung) in Zweifel gezogen; materielle Ausführungen zu einem möglichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung seien nicht erfolgt. Ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs einen prozessualen Leerlauf dargestellt hätte, habe die Vorinstanz im Voraus gar nicht beurteilen können (Beschwerde im Verfahren 7B_204/2022 S. 7 ff.).  
 
4.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betreffende Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung reicht für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung die Schilderung des objektiven Tatgeschehens aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 1.3.1; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.4.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).  
Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken. Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGE 145 IV 407 E. 3.3.2). Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Voraussetzung für eine zulässige andere rechtliche Würdigung ist, dass der eingeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreibt (Urteil 6B_928/2020 vom 6. September 2021 E. 3.3.3 mit Hinweisen). 
 
4.3.  
 
4.3.1. Wie die Vorinstanz treffend festgehalten hat, umschreibt die Anklageschrift zumindest in objektiver Hinsicht eine (vollendete) einfache Körperverletzung und einen Tatvorgang in Benutzung eines gefährlichen Gegenstands (vgl. Sachverhalt A. hiervor). Die Anklageschrift umreisst den äusseren Tathergang und die einzelnen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen hinreichend deutlich. Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer 2 wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Sie geht grundsätzlich vom selben Tatablauf aus wie die Anklage, so dass der äussere Lebensvorgang der Körperverletzung unverändert bleibt. Eine Reduktion erfolgte lediglich in Bezug auf die Gefährlichkeit des Gegenstands und den subjektiven Tatbestand. Letzterer ist - nach dem Grundsatz "in maiore minus" - genügend klar erkennbar. Der Beschwerdeführer 2 legt weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich hätte sein sollen. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt insoweit nicht vor.  
 
4.3.2. Anders als die Vorinstanz erkannte die Erstinstanz noch auf qualifizierte einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Auch wenn der Beschwerdeführer 2 seine Täterschaft bestritt (und nach wie vor bestreitet), äusserte sich sein Verteidiger im vorinstanzlichen Verfahren eventualiter dahingehend, es sei nicht erwiesen, wie schwer und wie gross die fragliche Trainingsfeder gewesen sei; wenn überhaupt, wäre sein Mandant wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen, hierfür fehle aber der Strafantrag und es widerspreche dem Anklageprinzip (vgl. kant. Akten pag. 713). Damit machte der Beschwerdeführer 2 bzw. sein Verteidiger selber die Frage der rechtlichen Würdigung als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Thema des Berufungsverfahrens. Der Beschwerdeführer 2 konnte sich über seinen Verteidiger folglich zur - im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil milderen - rechtlichen Qualifikation als einfache Körperverletzung äussern. Der Vorinstanz kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie die anwesenden Parteien in Anwendung von Art. 344 StPO nicht explizit darauf hinwies, dass im Berufungsverfahren auch eine einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zu prüfen sein werde (vgl. auch Urteile 6B_155/2021 vom 18. März 2022 E. 1.3; 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4). Der Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren wurde ebenfalls nicht verletzt.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer 2 beanstandet weiter, die Vorinstanz habe das Fairnessgebot, den Untersuchungsgrundsatz sowie den Gehörsanspruch verletzt, indem sie seinen Beweisantrag auf erneute Befragung des Entlastungszeugen C.________ abgelehnt habe. Da der festgestellte Sachverhalt auf den Angaben der Belastungszeugin D.________ basiere, sei der Hauptbeweis ein Personalbeweis. Gleichzeitig sei es der einzige Beweis, der ihn belaste. Demnach wäre zwingend gewesen, C.________ zu der ihm (dem Beschwerdeführer 2) vorgeworfenen Tat zu befragen (Beschwerde im Verfahren 7B_204/2022 S. 7 ff.).  
 
5.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar und das Berufungsgericht ist auch keine zweite Erstinstanz; vielmehr knüpft es an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf. Entsprechend regelt Art. 389 Abs. 1 StPO, dass das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Nach der Rechtsprechung hat eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO auch zu erfolgen, wenn (erstens) eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und (zweitens) die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteile 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2 mit Hinweisen; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 9.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 434). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt) lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (Urteile 6B_472/2021 vom 27. April 2023 E. 2.3; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 3.3.3; 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Allerdings verfügt das Gericht bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_472/2021 vom 27. April 2023 E. 2.4; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 3.3.5; 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen). In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, weshalb die erneute Beweisabnahme notwendig sei (Urteile 6B_472/2021 vom 27. April 2023 E. 2.4; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 3.3.5; 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 2.3.4; 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 434; je mit Hinweisen). Im Übrigen gilt auch hinsichtlich des in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ausdrücklich erwähnten Rechts, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, dass entsprechende Beweisbegehren nur zuzulassen sind, wenn sie rechts- und entscheidungserheblich sind (BGE 129 I 151 E. 3.1; 125 I 127 E. 6c/cc).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Aufgrund der C.________ belastenden Aussagen des Beschwerdeführers 2 wurde (auch) gegen diesen ein Strafverfahren eröffnet und der im hier interessierenden Verfahren dem Beschwerdeführer 2 vorgeworfene Lebenssachverhalt in jenem Verfahren C.________ zur Last gelegt. Die Vorinstanz hat die gesamten Akten jenes Verfahrens beigezogen, insbesondere auch die Tonaufnahme der dortigen Strafgerichtsverhandlung (angefochtenes Urteil S. 8).  
Die Vorinstanz lehnte den Beweisantrag des Beschwerdeführers 2 mit der Begründung ab, ihr würden mit der schriftlichen Dokumentation der Aussagen von C.________ sowie der zusätzlichen Möglichkeit, dessen Aussagen vor Strafgericht auch akustisch wahrnehmen zu können, keine Informationen fehlen, welche für die Beurteilung des Entlastungsbeweises von entscheidender Bedeutung sein könnten. Unter diesen Voraussetzungen könne einzig die nonverbale Körperkommunikation des C.________ durch das Gericht (die Vorinstanz) nicht unmittelbar wahrgenommen werden, was allerdings nicht von Belang sei, weil das nonverbalen Aussageverhalten ohnehin schwierig einzuordnen sei. Hinzu komme, dass - anders als bei einem Aussage gegen Aussage-Deliktsvorwurf - noch weitere Beweise vorliegen würden, insbesondere die Aussagen der Belastungszeugin D.________, welche als Depositionen einer unmittelbaren Zeugin der vorgeworfenen Tat von grosser Bedeutung seien (Urteil S. 9). 
 
5.3.2. Ob in der vorliegenden Konstellation mit dem Beschwerdeführer 2 von einer Aussage gegen Aussage-Konstellation auszugehen ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls vermag er die vorinstanzliche Beurteilung nicht als bundes- und konventionsrechtswidrig auszuweisen. So legt er nicht dar und ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Beurteilung seiner Täterschaft vom - zusätzlich visuell wahrnehmbaren - Aussageverhalten des C.________ abhängig sein sollte. Der blosse Hinweis, die Angaben von D.________ stellten den einzigen ihn belastenden (Personal-) Beweis dar, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Am Ganzen ändert auch nichts, dass die Belastungszeugin D.________ im Berufungsverfahren noch einmal einvernommen wurde. Insgesamt handelte die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens, indem sie auf eine (erneute) Einvernahme von C.________ verzichtet hat. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig sind.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin 1 macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe sowohl hinsichtlich des maximalen Gewichts einer Trainingsfeder als auch hinsichtlich der naturwissenschaftlichen Grundsätze der Mechanik auf die unzutreffenden Aussagen des - diesbezüglich nicht kompetenten - Sachverständigen abgestellt und dadurch unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen. Zudem habe die Vorinstanz entgegen der ersten Instanz die Aussage des Beschwerdeführers 2, er schätzte das Gewicht des fraglichen Tatwerkzeugs auf 2 - 4 kg, zu Unrecht nicht beachtet (Beschwerde im Verfahren 7B_11/2021 S. 7 ff.).  
 
6.2. Soweit hier relevant, erwog die Vorinstanz was folgt:  
Die bei der Tat verwendete Trainingsfeder sei von der Polizei gesucht worden, habe aber nicht gefunden und beschlagnahmt werden können. Der an der Berufungsverhandlung als Sachverständiger befragte Dr. med. E.________ habe zum Schlag und insbesondere zur Trainingsfeder folgende Ausführungen gemacht: " (...) Ich habe mir in der Vorbereitung auf den Verhandlungstermin von verschiedenen Herstellern diese Federn angesehen, mit ihren technischen Daten. Insbesondere ging es mir um das Gewicht. Weil die einwirkende Energie bei einem Schlag ist abhängig a) von der Geschwindigkeit und b) von der Masse. Ich habe keine gefunden, die mehr wiegt als 450 g bis 500 g. Und zwar das ganze Gerät. Und wenn wir jetzt - mal angenommen mal Dritteln - dann kommen wir für den einzelnen Griff, wenn man von 450 g ausgeht, auf 150 g. Das ist eine relativ geringe Masse, die eigentlich nicht ausreicht, um schwerwiegende Verletzungen im Sinne von Schädelbrüchen zu erzeugen. Da fehlt einfach die Masse. Da kann man mal, wenn Kanten auftreten, immer mal die Haut kaputt machen. Ich könnte mir auch vorstellen, dass man damit ein Auge, auch Zähne ausschlagen kann. Das ist alles machbar. Aber ein normaler, mittlerer Schädel müsste so einen Schlag problemlos aushalten, das er nicht zerbricht dabei. Weil einfach die Masse fehlt". Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen - so die Vorinstanz - sei die Annahme, dass es sich bei einer Trainingsfeder, welche zur Ausübung eines Schlages auf den Hinterkopf eines Menschen benützt werde, um einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB handle, nicht mehr haltbar. Vielmehr erscheine die Zuführung eines schweren Schädel-Hirn-Traumas aufgrund der vom Sachverständigen beschriebenen Leichtigkeit des auf den Kopf auftreffenden Gegenstands vielmehr höchst unwahrscheinlich. Gleichzeitig schliesse diese Feststellung aus, dass der Beschwerdeführer 2 durch die Benutzung einer Trainingsfeder die Zufügung einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Kauf genommen habe, wie dies die Beschwerdeführerin 1 darlege (Urteil S. 18 f.). 
 
6.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
6.4. Die Willkürrüge der Beschwerdeführerin 1 erweist sich als begründet:  
Die Vorinstanz bzw. deren Vorsitzende beauftragte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM), die Frage zu beantworten, ob das bei B.________ eingetretene Verletzungsbild mit einem von hinten her von oben nach unten bzw. von der Seite her geführten Schlag mit einer Trainingsfeder vereinbar sei. Daraufhin erstattete das IRM am 26. Februar 2021 ein rechtsmedizinisches Gutachten (zum Ganzen: kant. Akten pag. 652 ff.). Anlässlich der (zweiten) Berufungsverhandlung wurde einer der unterzeichnenden Gutachter, Dr. med. E.________, ergänzend dazu befragt (vgl. kant. Akten pag. 707 ff.). Auf Nachfragen des Verteidigers des Beschwerdeführers 2 äusserte sich Dr. med. E.________ wie in E. 6.2 hiervor beschrieben auch dahingehend, dass er sich in der Vorbereitung auf den Verhandlungstermin von verschiedenen Herstellern "diese Federn" angesehen habe, mit ihren technischen Daten, wobei es ihm insbesondere um das Gewicht gegangen sei. Soweit die Vorinstanz hinsichtlich des Gewichts der Trainingsfeder - allein - auf die an der Berufungsverhandlung getätigten Aussagen von Dr. med. E.________ abstellt, übernimmt sie dessen nicht belegten Angaben ungeprüft. Ohnehin ist fraglich, ob der rechtsmedizinische Gutachter dabei von einer Trainingsfeder des Typs ausging, wie sie von der Anklage behauptet wird ("zwei durch eine Metallfeder verbundene, gummierte Metallgriffe von ungefähr 40 cm Gesamtlänge"). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die Aussage des Beschwerdeführers 2, er schätze das Gewicht der fraglichen Trainingsfeder auf 2 bis 4 kg, bei ihrer Würdigung unberücksichtigt lässt. Indes erwägt sie dann doch, dass der Beschwerdeführer 2 behauptet habe, C.________ habe mit einer Trainingsfeder zugeschlagen, was dieser im Verfahren gegen ihn ebenfalls vorgebracht habe. Die von der Zeugin D.________ berichtete Benutzung eines "länglichen Gegenstands" treffe auf eine Trainingsfeder zu, und es sei nicht ersichtlich, weshalb "die diesbezüglichen Aussagen" des Beschwerdeführers 2 und von C.________ nicht richtig sein sollten (Urteil S. 17 f.). Schliesslich weist die Beschwerdeführerin 1 zu Recht daraufhin, dass die Vorinstanz der dem Tatwerkzeug aufgrund der metallischen Feder zusätzlich zukommenden physikalischen Eigendynamik keine Beachtung schenkt. Wie denn auch aus dem vorerwähnten Gutachten hervorgeht, kann es bei einer solchen Trainingsfeder "zu einem Ausschwingen des nicht gehaltenen Griffes durch die Federspannung kommen" (was die Ergründung des genauen Entstehungsherganges der Verletzung weiter erschwere; kant. Akten pag. 663). Wenn die Vorinstanz in der Folge "vor dem Hintergrund" der erwähnten Ausführungen von Dr. med. E.________ zum Schluss gelangt, die Zuführung eines schweren Schädel-Hirn-Traumas erscheine "aufgrund der vom Sachverständigen beschriebenen Leichtigkeit des auf den Kopf auftretenden Gegenstands" als höchst unwahrscheinlich, ist dies unter Willkürgesichtspunkten nicht haltbar. 
Die Vorinstanz wird entsprechend neu würdigen müssen, mit welcher Art Trainingsfeder, insbesondere welchen Gewichts, B.________ angegriffen wurde. Hernach wird sie namentlich erneut zu beurteilen haben, ob es sich beim Tatwerkzeug um einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB handelt oder nicht. 
 
7.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist hingegen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer 2 die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Basel-Stadt steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_11/2021 und 7B_204/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird gutgeheissen. Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. August 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler