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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_132/2022  
 
 
Urteil vom 14. Februar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Cupa. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 25. Januar 2022 (O3V 21 3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1976, arbeitete zuletzt als Sekundarlehrer bei der Gemeinde B.________ und war in dieser Eigenschaft bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Er erlitt einen Verkehrsunfall, indem er am 14. August 2010 auf seinem Rennrad mit einem Fahrzeug kollidierte. Nach Zusprache einer hier nicht näher interessierenden Integritätsentschädigung und Auszahlung einer Übergangsrente bis zum 30. April 2020 stellte die Visana ihre Leistungen (Heilungskosten und Taggelder) per Ende Juli 2011 ein, wobei sie auf die Rückforderung der darüber hinaus bereits erbrachten Leistungen verzichtete und einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 2 % verneinte (Verfügung vom 30. September 2020). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021 fest. 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________, mit der er im Wesentlichen auf die Zusprache einer Invalidenrente ab Mai 2020 abzielte, wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden ab, dies unter Verweis auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von circa 2 % respektive von rund 9.5 % (Urteil vom 25. Januar 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Visana sei zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eine Invalidenrente der Unfallversicherung von mindestens 20 % zuzusprechen. 
Während die Visana auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. Beide Parteien halten mit weiteren Stellungnahmen an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei es im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ist (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab Mai 2020 verneinte.  
 
2.2. Unbestritten fest steht, dass bei der Invaliditätsbemessung von einem (ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren) Valideneinkommen von jährlich Fr. 124'868.95 auszugehen ist, das der Beschwerdeführer ohne den Unfall vom 14. August 2010 als Sekundarlehrer und Eishockey-Trainer verdienen würde (vgl. Art. 16 ATSG). Dabei wird beschwerdeweise in grundsätzlicher Hinsicht nicht in Frage gestellt, dass die Vorinstanz den für die Invaliditätsbemessung erforderlichen Einkommensvergleich per 2011 vorgenommen hat. Weiterungen dazu sowie zur Frage des vom Beschwerdeführer beanspruchten Rentenbeginn erübrigen sich.  
 
2.3. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zur Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 geltenden und hier anwendbaren Fassung (vgl. dazu BGE 143 V 285 E. 2.1) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zum erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden im Allgemeinen (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 f.) sowie betreffend die Adäquanzprüfung bei psychischen Unfallfolgen (BGE 148 V 301 E. 2.2; 115 V 133 E. 2 ff.). Ebenfalls grundsätzlich korrekt sind die Erwägungen zur Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Vorinstanz auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärztliches Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH (internistische, psychiatrische, neurologische und orthopädische Expertise vom 18. September 2012; nachfolgend: ABI-Gutachten) sowie auf das unter Beizug eines neurologischen Facharztes erstellte neuropsychologische Gutachten der Reha C.________ vom 10. Juli 2015 (nachfolgend: Reha-Gutachten). Ersteres komme zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aus Gesamtsicht aller involvierten Fachgutachter in der angestammten Tätigkeit, überhaupt für praktisch alle Tätigkeiten, die nicht zwingend eine Streckung des linken Ellbogens erforderten, voll leistungs- und arbeitsfähig. Zweiteres attestiere ihm eine minime bis leichte neuropsychologische Störung als überwiegend wahrscheinliche Folge des am 14. August 2010 unfallbedingt erlittenen Schädel-Hirntraumas. Im Vordergrund stehe dabei eine verminderte kognitive Belastbarkeit mit belastungsabhängiger Zunahme von Kopfschmerzen und phasenweiser Reaktivierung der Schwindelproblematik. Aufgrund dessen sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sekundarlehrer aus neuropsychologischer Sicht auf maximal 80 - 85 % eines Vollzeitpensums einzuschätzen. In einer Tätigkeit, in der das Verhältnis zwischen kognitiver und körperlicher Anforderung ausgeglichener beziehungsweise stärker in Richtung einer körperlichen Betätigung tendiere, könne wahrscheinlich eine höhere Arbeitsfähigkeit erzielt werden. In einer adaptierten Tätigkeit werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 100 % geschätzt. Beide Expertisen seien voll beweiswertig.  
 
3.2. Zur beruflich-erwerblichen Seite der Invaliditätsbemessung erwog das kantonale Gericht, das Invalideneinkommen sei unter Einbezug des Berichts der Beruflichen Abklärungsstelle D.________ vom 29. November 2017 (nachfolgend: BEFAS-Abklärungsbericht) anhand zweier Berechnungsvarianten zu ermitteln: In der Variante 1 ging es von einer leidensangepassten Tätigkeit im Bereich Erziehung und Unterricht in einem Vollpensum aus, bei welcher die konkrete Verteilung der Arbeit während des Tages zwischendurch Pausen zur benötigten Regeneration zulasse. Dies sei bei optimaler Verwertung der Restarbeitsfähigkeit möglich, selbst wenn er nicht vollzeitlich als Sekundarlehrer arbeite. Die Vorinstanz stützte sich hierzu auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik des Jahres 2010 (Tabelle T1, Privater und öffentlicher Sektor, Sektor 3 Dienstleistungen, Anforderungsniveau 1+2, Männer), wonach das Invalideneinkommen monatlich Fr. 9732.- beziehungsweise jährlich Fr. 122'375.- (indexiert per 2011) betrage. In diesem Szenario resultiere im Verhältnis zu einem Valideneinkommen von jährlich Fr. 124'868.95 (vgl. E. 2.2 hiervor) ein Invaliditätsgrad von rund 2 %. In der Variante 2 ging das kantonale Gericht davon aus, es sei dem Beschwerdeführer weiter möglich, bis zu 85 % als Oberstufenlehrer zu arbeiten und daneben im Umfang von 15 % einer geeigneten alternativen Tätigkeit im Bereich Erziehung und Unterricht nachzugehen. Dabei würde er für die Arbeit als Sekundarlehrer jährlich mindestens Fr. 101'040.- und in der alternativen Tätigkeit ergänzend Fr. 12'005.50 verdienen (gestützt auf die LSE 2010, Tabelle T1, Privater und öffentlicher Sektor, Sektor 3 Dienstleistungen, Mittel der Anforderungsniveaus 3 und 4, Männer, indexiert per 2011). Der Invaliditätsgrad betrage bei einem Invalideneinkommen von jährlichen Total Fr. 113'045.50, wiederum in Relation gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 124'868.95 (vgl. E. 2.2 hiervor), rund 9.47 %. In beiden Varianten, so die Vorinstanz, liege der berechnete Invaliditätsgrad unter 10 % und sei somit in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 UVG rentenausschliessend.  
 
4.  
 
4.1. Der Beweiswert der beiden Expertisen, insbesondere derjenige des Reha-Gutachtens, wird von keiner Partei grundsätzlich in Zweifel gezogen. Allerdings bestehen divergierende Ansichten darüber, ob die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei einem Pensum von 80 - 85 % als Sekundarlehrer bereits voll ausgeschöpft sei und, falls nein, welche leidensadaptierte Arbeit als ergänzende Tätigkeit respektive als Verweistätigkeit konkret infrage käme.  
 
4.1.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Gutachten verschiedene Fachdisziplinen betreffen und in dem Sinn als komplementär zu betrachten sind. Weder die Vorinstanz noch die Parteien gehen von etwas anderem aus. Unter anderem kann für die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Reha-Gutachten abgestellt werden (vgl. E. 2.3 hiervor), ohne dass ein Widerspruch mit dem früher datierenden ABI-Gutachten entstünde.  
 
4.1.2. Laut dem Reha-Gutachten beträgt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Sekundarlehrer aus neuropsychologischer Sicht maximal 80 - 85 % eines Vollpensums. Insbesondere komplexere geistige Arbeit beanspruche ihn stark, sodass er maximal sechs bis sieben Stunden pro Tag unterrichten könne. Körperliche Anforderungen schienen hingegen keinen ungünstigen Einfluss auf die Symptomatik zu haben. Gemäss den beiden Verfassern des Reha-Gutachtens sind von einer geeigneten körperlichen Betätigung positive Effekte zu erwarten. Das belastungsabhängige Auftreten von Kopfschmerzen und Schwindel mache es erforderlich, dass genügend Zeit zur Regeneration zur Verfügung stehe, etwa in Gestalt längerer Mittagspausen oder mittels Sport als Ausgleich. Optimal angepasst sei eine Tätigkeit, in der das Verhältnis zwischen kognitiver und körperlicher Anforderung ausgeglichener respektive stärker in Richtung körperlicher Anforderung tendiere. Unter solchen Bedingungen könnte wahrscheinlich eine höhere Arbeitsfähigkeit erzielt werden. Sofern bei einer angepassten Tätigkeit ein guter Arbeitsrhythmus mit regelmässigem Wechsel zwischen geistiger und körperlicher Beanspruchung eingehalten werde, könnten möglicherweise normale Leistungen in einem in der Arbeitswelt üblichen Umfang erzielt werden.  
 
4.1.3. Daraus folgt, dass die medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit - nicht zuletzt im Hinblick auf die geringe Schwere der Befunde - weder als erschöpfend noch als abschliessend gelten kann. Dies erkannte die Vorinstanz zutreffend. Mit anderen Worten ist der Beschwerdeführer als Sekundarlehrer zu 80 - 85 % arbeitsfähig, wobei es ihm zumutbar ist, diese Tätigkeit durch geeignete körperliche Arbeit im Umfang von 15 - 20 % zu ergänzen. Zudem gilt er in einer Verweistätigkeit unbestritten als voll arbeitsfähig.  
 
4.2. Mit Blick auf die beruflich-erwerbliche Seite der Invaliditätsbemessung steht die Frage im Zentrum, ob das kantonale Gericht dem medizinisch-theoretisch ermittelten Belastbarkeitsprofil des Beschwerdeführers die nötige Beachtung schenkte bei der Umschreibung einer möglichen Verweistätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung des Invalideneinkommens.  
 
4.2.1. Zwecks Berechnung des Invalideneinkommens ging die Vorinstanz bei der Variante 1 von einer leidensadaptierten Tätigkeit im Bereich Erziehung und Unterricht mit einem Vollpensum aus. Zur Beantwortung der Frage, welche Beschäftigung als Verweistätigkeit konkret infrage komme, verwies sie auf den BEFAS-Abklärungsbericht (siehe E. 3.2 hiervor). Demzufolge sei diese Frage schwierig zu beantworten. Als leidensangepasste oder ergänzende Tätigkeit falle beispielsweise die Arbeit als Schulleiter, Ausbildner in Organisationen, Organisationsentwickler und -berater, Ernährungswissenschaftler, Lerncoach, Berufsschullehrer oder auch als Berufs-, Studien- und Laufbahnberater in Betracht.  
 
4.2.2. Zwar handelt es sich beim BEFAS-Abklärungsbericht nicht um einen medizinischen Bericht oder gar ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG (Urteil 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.2). Dennoch kann beruflichen Abklärungsberichten nicht ohne weiteres jegliche Aussagekraft abgesprochen werden (Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Als Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen respektive des medizinisch-theoretischen Belastbarkeitsprofils hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Schliesslich muss der Bericht plausibel und begründet sein, und er hat detailliert aufzuzeigen, inwiefern das Ergebnis der beruflichen Abklärung mit dem medizinisch-theoretischen Belastbarkeitsprofil im Einklang steht. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1; 130 V 61 E. 6.1.1 f.; je mit Hinweisen; Urteil 8C_483/2007 vom 7. August 2008 E. 3.2).  
 
4.2.3. Soweit die Vorinstanz dem BEFAS-Abklärungsbericht zwecks Eruierung einer adaptierten oder ergänzenden Tätigkeit vollen Beweiswert zuerkennt, übersieht sie, dass dieser die sich aus dem Belastbarkeitsprofil ergebenden medizinischen Vorgaben (vgl. E. 4.1.2 hiervor) nirgends erwähnt, geschweige denn eingehender erörtert. Dies, obschon die Verfasser des Berichts mit den medizinischen Akten bedient wurden. Vielmehr orientiert sich die Abklärung primär an den persönlichen Neigungen und Interessen des Beschwerdeführers. So kann beispielsweise der dem BEFAS-Abklärungsbericht unausgesprochen zugrunde liegenden Annahme, beim Beruf eines Schulleiters handle es sich um eine körperlich wie kognitiv ausgeglichene Verweistätigkeit, nicht beigepflichtet werden. Dasselbe gilt mit Blick auf die verlangte Ausgeglichenheit für die Tätigkeiten als Lerncoach oder Laufbahnberater und, zumal auch angesichts der Belastung, erst recht für diejenige als Berufsschullehrer. Abweichend davon legt das medizinisch-theoretisch erhobene Belastbarkeitsprofil viel eher den Schluss nahe, die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sekundarlehrer durch eine rein körperliche Arbeit, zum Beispiel als Velokurier, im Umfang von 15 - 20 % zu ergänzen. Dies wäre ihm zuzumuten (siehe E. 4.1.2 hiervor). Dem BEFAS-Abklärungsbericht kann kein Beweiswert zugemessen werden, da er die medizinischen Vorgaben gar nicht thematisiert und somit die rechtsprechungsgemäss geltenden Vorgaben (siehe E. 4.2.2 f. hiervor) nicht erfüllt. Soweit die Vorinstanz darauf abgestellt hat, verletzt sie Bundesrecht.  
 
4.2.4. Demnach sind beide vom kantonalen Gericht vorgenommenen Varianten zur Berechnung des Invalideneinkommens (siehe E. 3.2 hiervor) zu verwerfen. Sowohl die Variante 1 als auch die Variante 2 gehen unzulässigerweise von einer Verweistätigkeit im Vollpensum respektive einer ergänzenden Teilzeitarbeit jeweils im Bereich Erziehung und Unterricht, ohne hinreichende körperliche Betätigung (siehe E. 4.1.2 f. hiervor) aus.  
 
4.3. Im Übrigen ist mit Blick auf die vorzunehmende Neuberechnung des Invaliditätsgrads darauf hinzuweisen, dass für die Ermittlung des Invalideneinkommens entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen in der Variante 2 nicht auf ein Pensum von 85 % in der angestammten Tätigkeit abgestellt werden darf. Vielmehr wäre bei einer ärztlich angegebenen Spannbreite der Arbeitsfähigkeit korrekterweise auf den Mittelwert abzustellen, das heisst hier auf 82.5 % (vgl. Urteile 9C_280/2010 vom 12. April 2011 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 137 V 71; 8C_431/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2; 9C_302/2021 vom 11. November 2021 E. 5; Urteil 9C_730/2012 vom 4. Juni 2013 E. 4.2; 9C_226/2009 vom 19. August 2009 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dies gilt selbst dann, wenn die Spannbreite bloss 5 % beträgt und im Ergebnis nicht ganze Prozentpunkte resultieren (vgl. Urteil 8C_165/2016 vom 29. August 2016 E. 5.2). Dadurch werden Rechtsungleichheiten vermieden, welche aus der Art und Weise der Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit resultieren (vgl. Urteil 9C_193/2009 vom 20. August 2009 E. 1.3.1). Sodann ist bei der tabellenbasierten Festsetzung des Invalideneinkommens entgegen der Berechnung des kantonalen Gerichts in der Variante 2 zu beachten, dass nicht auf den Mittelwert zweier Anforderungsniveaus abgestellt werden darf, weil einem solchen Wert keine statistisch zuverlässige Aussagekraft zukommt (vgl. SVR 2013 UV Nr. 32 S. 111, 8C_192/2013 E. 7.2.2; Urteile 8C_150/2019 vom 19. August 2019 E. 6.2.2; 8C_599/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2; 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2; 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.5; 8C_418/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 6.2; je mit Hinweisen).  
 
5.  
 
5.1. Das Bundesgericht entscheidet kassatorisch oder reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Wegen des fehlenden Beweiswerts des BEFAS-Abklärungsberichts ist ein reformatorischer Entscheid nicht möglich. Die Sache ist zur Behebung der Versäumnisse und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
5.2. Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger oder an das vorinstanzliche Gericht zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als volles Obsiegen des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1; SVR 2019 UV Nr. 12 S. 47, 8C_62/2018 E. 6 mit Hinweisen). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 3. Abteilung, der Avenir Krankenversicherung AG, Martigny, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Februar 2023 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Cupa