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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_435/2022  
 
 
Urteil vom 2. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Erbengemeinschaft A.________ sel., bestehend aus: 
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Frei, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
prozessleitende Verfügungen (Grundbuchberichtigung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. Mai 2022 (ZK2 2021 28 und 32). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
In einem Grundbuchberichtigungsverfahren zwischen B.________ und C.________ (als Erbengemeinschaft der A.________ sel.) als Kläger einerseits und D.________ als Beklagte andererseits setzte das Bezirksgericht Höfe am 14. Juli 2020 den Klägern Frist zur schriftlichen Replik mit dem Hinweis an, dass Tatsachenbehauptungen und Beweismittel abschliessend zu nennen seien und später grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden könnten (Art. 229 ZPO). Die eingereichte Replik leitete das Bezirksgericht zunächst an die Beklagte weiter, setzte dann aber entsprechend deren Antrag den Klägern mit Verfügung vom 24. Februar 2021 Frist an, um eine verbesserte Replik einzureichen. Mit Verfügung vom 13. April 2021 wies das Bezirksgericht die überarbeitete Replik zurück und stellte fest, dass die Replik nicht erfolgt sei. 
Gegen diese Verfügung reichten die Kläger am 26. April 2021 sowohl beim Bezirksgericht ein Wiedererwägungsgesuch als auch beim Kantonsgericht Schwyz eine Beschwerde (kantonsgerichtliches Verfahren ZK2 2021 28) ein. Mit Beschluss vom 29. April 2021 wies das Bezirksgericht das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Beschluss erhoben die Kläger am 15. Mai 2021 ebenfalls Beschwerde an das Kantonsgericht (kantonsgerichtliches Verfahren ZK2 2021 32). 
Mit den beiden Beschwerden beantragten die Kläger, die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die überarbeitete Replik vom 29. März 2021 zuzulassen, eventuell die Sache zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Die Beklagte verzichtete auf Beschwerdeantworten. 
Das Kantonsgericht vereinigte die Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 trat es auf die Beschwerden in Anwendung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht ein. 
 
B.  
Dagegen haben die Kläger (fortan: Beschwerdeführer) am 7. Juni 2022 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangen, die Verfügung vom 4. Mai 2022 aufzuheben und das Kantonsgericht anzuweisen, auf ihre Beschwerde einzutreten und einen Entscheid in der Sache zu fällen. Eventuell sei die überarbeitete Replik vom 29. März 2021 im Verfahren des Bezirksgerichts Höfe zuzulassen. Zudem ersuchen sie um aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
1.1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Solche Zwischenentscheide können nur unter den in dieser Norm genannten, einschränkenden Voraussetzungen vor Bundesgericht angefochten werden. Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Vorliegend fällt von den beiden in Art. 93 Abs. 1 BGG umschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen einzig die Variante von lit. a in Betracht. Die Beschwerde ist folglich zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung beurteilt sich in Bezug auf den erstinstanzlichen Entscheid und nicht in Bezug auf den kantonsgerichtlichen Nichteintretensentscheid. Wenn die Frage, die Gegenstand des erstinstanzlichen Zwischenentscheids (bzw. in der Terminologie der ZPO: der prozessleitenden Verfügung) bildete, im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid aufgeworfen werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG), liegt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor. So besteht grundsätzlich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil bei Zwischenentscheiden über die Beweisführung (BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2). 
 
1.2. Die Beschwerdeführer berufen sich auf verschiedene Nachteile, die ihnen mit der Nichtzulassung der Replik drohten. Sie machen geltend, Art. 132 und Art. 225 ZPO seien durch das Bezirksgericht unrichtig angewandt worden. Sie werfen diesem zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Replikrechts sowie überspitzten Formalismus vor. Durch die Nichtzulassung ihrer Replik würden ihre Bestreitungen und ihre neuen Beweismittel vor Bezirksgericht nicht zugelassen. Dieser Verfahrensschritt könne nicht in genügender Weise im Rahmen einer Hauptverhandlung nachgeholt werden. Im schlechtesten Fall würden die von der Beklagten (Beschwerdegegnerin) in ihrer Klageantwort gemachten Tatsachenbehauptungen als anerkannt gelten. Entgegen den Erwägungen des Kantonsgerichts sei es auch nicht möglich, an einer Instruktionsverhandlung neue Tatsachen und Beweismittel einzubringen, da ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden sei. Mit der Nichtzulassung der Replik werde zudem das Mitwirkungsrecht der Beschwerdeführer bei der Beweiserhebung verunmöglicht. Der Rechtsfehler könne im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr verbessert bzw. korrigiert werden. Mit der Berufung liesse sich der Nachteil nur mit unverhältnismässigem Aufwand korrigieren. Es sei mit einem Zeitverlust von drei Jahren (Berufungs- und nachfolgendes Rückweisungsverfahren vor Bezirksgericht) zu rechnen. Ein allfälliges Rechtsmittel an das Bundesgericht käme noch dazu. Der Fehler lasse sich einfacher, schneller und kostengünstiger im vorliegenden Beschwerdeverfahren beheben. Schliesslich bestehe ein tatsächlicher und ökonomischer Nachteil darin, dass die Beschwerdeführer während des Verfahrens keine Verfügungsgewalt über die streitgegenständlichen Grundstücke hätten.  
 
1.3. Mit alldem können die Beschwerdeführer nicht dartun, dass ihnen durch die Entscheide des Bezirksgerichts vom 13. und 29. April 2021 ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Soweit sie Rechtsverletzungen durch das Bezirksgericht rügen (insbesondere von Art. 132 ZPO), betrifft dies nicht die Frage nach dem Nachteil im Sinne der genannten Norm, sondern die Frage nach der Rechtmässigkeit der beiden bezirksgerichtlichen Entscheide. Ob die Beschwerdeführer im laufenden bezirksgerichtlichen Verfahren oder auch in einem allfälligen Berufungsverfahren diejenigen Punkte, die sie in der zurückgewiesenen Replik vorbrachten, gar nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen vorbringen können, kann offenbleiben. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass ein allfälliger Nachteil nicht durch einen günstigen Endentscheid behoben werden könnte. Sollte das Kantonsgericht in einem allfälligen zukünftigen Berufungsentscheid in der Sache nicht zu Gunsten der Beschwerdeführer entscheiden, so könnte der Ausschluss der Replik sodann im Rahmen der Anfechtung dieses Endentscheids gerügt werden (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass es nach einem die Zulässigkeit der Replik bejahenden Rechtsmittelentscheid nicht mehr möglich wäre, die darin vorgebrachten Tatsachenbehauptungen zu berücksichtigen und ein entsprechendes Beweisverfahren - sofern erforderlich - nachträglich durchzuführen. Es trifft zwar zu, dass es dadurch zu einer Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens kommen kann, und die Beschwerdeführer berufen sich denn auch darauf. Die Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens sind nach der Rechtsprechung jedoch gerade keine rechtlichen Nachteile im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, sondern bloss tatsächlicher Natur. Demnach ist es unbehelflich, wenn die Beschwerdeführer vorbringen, es wäre schneller, einfacher und kostengünstiger, die Frage bereits jetzt zu klären. Schliesslich bezeichnen die Beschwerdeführer die ihnen derzeit vorenthaltene Verfügungsmöglichkeit als tatsächlichen Nachteil. Ein solcher reicht jedoch für die Beschwerdeführung - wie gesagt - nicht aus. Inwiefern in der einstweilen fehlenden Verfügungsmöglichkeit ein rechtlicher Nachteil liegen könnte, legen sie nicht dar.  
 
1.4. Die Beschwerde ist damit unzulässig. Auf sie kann nicht eingetreten werden.  
 
2.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg