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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_35/2023  
 
 
Urteil vom 16. Juni 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. Mai 2023 (ZBS.2023.6). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Parteien schlossen am 4./9. Mai 2022 einen Mietvertrag über eine 4-Zimmerwohnung in der Liegenschaft U.________ in V.________ mit Mietbeginn am 1. Juni 2022. Am 9. Dezember 2022 kündigte der Beschwerdegegner diesen Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 257d OR
Am 2. März 2023 wies das Bezirksgericht Kreuzlingen den Beschwerdeführer auf Gesuch des Beschwerdegegners hin an, die 4-Zimmer-Wohnung, 2. OG links, inklusive Kellerraum an der vorgenannten Adresse bis am 13. März 2023 zu räumen und ordnungsgemäss zu verlassen sowie sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben, unter Androhung von Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB und Zwangsvollstreckung für den Unterlassungsfall. 
Mit Entscheid vom 3. Mai 2023 wies das Obergericht des Kantons Thurgau eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat, und setzte dem Beschwerdeführer eine neue Auszugsfrist von zwanzig Tagen ab Eröffnung seines Entscheids an. 
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit am 14. Juni 2023 überbrachter Eingabe Beschwerde und ersuchte gleichzeitig darum, es sei dieser die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde vorliegend verzichtet. 
 
2.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). 
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe offensichtlich nicht hinreichend mit den einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Vielmehr beharrt er, soweit verständlich, im Wesentlichen bloss auf seinem Standpunkt, es hätte keine Ausweisung im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen ausgesprochen werden dürfen, nachdem er die Kündigung des Mietvertrages bei der Mietschlichtungsstelle angefochten habe. 
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer