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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_73/2024  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Bischöfliches Ordinariat St. Gallen, 
Klosterhof 6b, Postfach 263, 9001 St. Gallen, 
2. Katholischer Konfessionsteil 
des Kantons St. Gallen, 
Administrationsrat, Klosterhof 6a, 9000 St. Gallen, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer, 
 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, 
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf eine Klage vor Verwaltungsrekurskommission; unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung; Beiladung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, 
Abteilung II, vom 30. November 2023 (B 2023/221). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ wurde mit befristetem Vertrag ab dem 1. Juli 2013 für zwei Jahre bei der katholischen Kirchgemeinde B.________ als Pastoralassistent angestellt. Weil der Kirchenverwaltungsrat B.________ das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2014 auflösen wollte, ersuchte er das Bischöfliche Ordinariat des Bistums St. Gallen am 19. März 2014 um Aufhebung der vor Kündigung schützenden Wirkung der ebenfalls auf zwei Jahre befristeten sog. missio canonica von A.________. Am 31. März 2014 teilte der Bischof von St. Gallen dem Kirchenverwaltungsrat mit, er werde die missio canonica nicht schützen und der Kirchenverwaltungsrat sei frei, das Arbeitsverhältnis mit A.________ aufzulösen. In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2014 gekündigt. 
Am 12. März 2019 reichte A.________ - nachdem er zuvor erfolglos direkt bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Klage erhoben hatte - im Zusammenhang mit der damaligen Kündigung bei der Schlichtungsstelle in Personalsachen des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St. Gallen ein Schlichtungsbegehren ein. Da keine Einigung erzielt wurde, erhob er bei der Verwaltungsrekurskommission am 5. Januar 2021 erneut Klage gegen das Bischöfliche Ordinariat und den Katholischen Konfessionsteil. Mit Entscheid vom 25. September 2023 trat die Verwaltungsrekurskommission nicht auf die Klage ein. Dagegen gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Er ersuchte in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) und um Beiladung seines Sohns in das Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 30. November 2023 wies das Verwaltungsgericht ersteres Gesuch ab und trat auf letzteres Gesuch nicht ein. 
 
2.  
Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 liess A.________ dem Bundesgericht auf dem Postweg die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2023 (sowie eine CD) zukommen und kündigte an, er werde am gleichen Tag eine elektronische Beschwerde gegen diese Verfügung einreichen. Am 30. Januar 2024 um 8 Sekunden nach Mitternacht und um knapp vier Minuten nach Mitternacht schickte er jeweils eine nicht elektronisch signierte gewöhnliche E-Mail mit der angekündigten Beschwerde im PDF-Format im Anhang direkt an die E-Mail-Adresse des Bundesgerichts. Ein paar Minuten später sowie im Verlaufe des Vormittags schickte er jeweils eine weitere nicht elektronisch signierte gewöhnliche E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse des Bundesgerichts, wobei die zeitlich spätere E-Mail zahlreiche Beilagen enthielt (sowie erneut die Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts). Am 4. Februar 2024 sandte er erneut eine nicht elektronisch signierte gewöhnliche E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse des Bundesgerichts. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Beschwerden an das Bundesgericht können zum einen durch Übergabe an dieses oder durch Übergabe zu dessen Handen an die Schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung erhoben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG), zum anderen durch elektronische Eingabe, die den Vorgaben gemäss dem Bundesgerichtsgesetz und dem Reglement des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer; SR 173.110.29) entspricht. Danach ist (u. a.) die Beschwerde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (Art. 42 Abs. 4 BGG; Art. 4 Abs. 2 ReRBGer) und über eine anerkannte Zustellplattform an die elektronische Adresse des Schweizerischen Bundesgerichts einzureichen (Art. 3 und 5 ReRBGer). Im Falle der elektronischen Einreichung ist die Beschwerdefrist gewahrt, wenn vor deren Ablauf die betreffende Zustellplattform die Quittung ausstellt, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). In den anderen Fällen müssen Beschwerden am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 2 BGG).  
 
3.2. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2023 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 14. Dezember 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG am 29. Januar 2024 (Art. 45 Abs. 1 BGG).  
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2024 erfolgte zwar innert der Beschwerdefrist auf dem Postweg. Mit dieser Eingabe kündigte er jedoch lediglich die Einreichung einer elektronischen Beschwerde an; die Eingabe selbst enthält entsprechend insbesondere weder Anträge noch eine Begründung. Selbst wenn sie entgegen ihrem Wortlaut als Beschwerde betrachtet würde, genügte sie daher den formellen Anforderungen an eine Beschwerde offenkundig nicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). 
Die E-Mail-Eingaben des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2024 mit der angekündigten Beschwerde in PDF-Form im Anhang erfolgten am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist und daher verspätet. Sie genügen im Weiteren den dargelegten Anforderungen an elektronische Eingaben nicht und sind deshalb nicht rechtsgültig. Dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG unverschuldeterweise von der fristgerechten Einreichung einer den erwähnten Anforderungen genügenden elektronischen Beschwerde abgehalten wurde, ergibt sich weder aus seinen Vorbringen in den nicht rechtsgültigen E-Mails vom 30. Januar 2024 und der ebenfalls nicht rechtsgültigen E-Mail vom 4. Februar 2024 noch aus seiner Eingabe vom 29. Januar 2024. 
Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Es ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten. 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann indes verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur