Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_378/2022  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiberin de Sépibus. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, 
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 28. März 2022 (WBE.2021.298). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1980), nordmazedonischer Staatsangehöriger, reiste am 26. Oktober 2002 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am 8. November 2002 erhielt er im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner niederlassungsberechtigten nordmazedonischen Ehefrau B.________ (geb. 1984). Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge jeweils verlängert, letztmals bis am 31. Oktober 2019. Aus der Ehe gingen die gemeinsamen Kinder C.________ (geb. 2003) und D.________ (geb. 2004) hervor, welche ebenfalls nordmazedonische Staatsangehörige und wie ihre Mutter im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind.  
 
A.b. Mit Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 6. November 2007 wurde A.________ wegen Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.-- verurteilt, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 500.--. Das Bezirksamt Aarau verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2007 wegen Inverkehrbringens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand zu einer Busse von Fr. 100.--. Daraufhin ermahnte ihn das Migrationsamt des Kantons Aargau am 20. Dezember 2007 unter Androhung der Prüfung von ausländerrechtlichen Massnahmen, sich künftig wohl zu verhalten. Zwischen dem 28. Januar 2008 und dem 9. März 2020 wurde A.________ mit insgesamt 32 Strafbefehlen und 2 Strafverfügungen wegen zahlreicher Strassenverkehrsdelikte, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, mehrfachen Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren, Vergehens im Sinn von Art. 87 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10), Veruntreuung, Inumlaufsetzen falschen Geldes sowie geringfügigen Betrugs zu Bussen von insgesamt Fr. 5'790.-- sowie Geldstrafen von gesamthaft 260 Tagessätzen verurteilt.  
 
A.c. Am 23. Januar 2019 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau A.________ wegen mehrfacher Veruntreuung, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie mehrfacher Strassenverkehrsdelikte zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon zwölf Monate bei einer Probezeit von vier Jahren bedingt aufgeschoben wurden, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 70.-- sowie einer Busse von Fr. 1'000.--.  
 
A.d. Gegen einen weiteren Strafbefehl vom 20. Juli 2020, mit welchem ihn die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Gläubigerschädigung sowie Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt hatte, erhob der Beschwerdeführer am 23. Juli 2020 Einsprache. Das Hauptverfahren ist vor dem Bezirksgericht Lenzburg hängig.  
 
A.e. Beim Betreibungsamt S.________/AG, wo A.________ von Anfang 2009 bis zu seinem Wegzug Mitte 2010 und dann wieder ab Anfang 2014 wohnhaft war, waren per 21. November 2021 gegen ihn 62 Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 116'284.94, bei sechs offenen Betreibungen ohne Rechtsvorschlag über zusammengezählt Fr. 24'144.30 und 17 Forderungen mit laufender Pfändung über ursprünglich Fr. 46'753.41 registriert. Zusätzlich waren in T.________/AG, wo er von Mitte 2010 bis Ende 2013 wohnhaft war, per 23. November 2021 34 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen im Umfang von zusammengezählt Fr. 99'198.30 gegen ihn verzeichnet.  
 
B.  
Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) verfügte am 30. November 2020 die Nichtverlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung von A.________ und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Die hiergegen erhobene Einsprache beim Rechtsdienst des Migrationsamts blieb erfolglos (Entscheid vom 21. Juli 2021). Ebenso blieb die beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eingereichte Beschwerde ohne Erfolg (Urteil vom 28. März 2022). 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Mai 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. März 2022 sowie die Ziff. 1 bis und mit 3 der Verfügung des Migrationsamtes vom 30. November 2020 seien aufzuheben und er sei zu verwarnen. 
Das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, und verzichten im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lässt sich nicht vernehmen. 
Die Abteilungspräsidentin erteilte der Beschwerde am 17. Mai 2022 die aufschiebende Wirkung. 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1). 
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, gegen den grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (vgl. Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 86 Abs. 2 BGG, Art. 90 BGG). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein Anspruch auf die Bewilligung besteht. In der Beschwerdeschrift wird in vertretbarer Weise geltend gemacht, der Beschwerdeführer verfüge gestützt auf Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, in der Fassung vom 1. April 2020 AIG] und auf Art. 8 EMRK über einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau und den Kindern. Ob die Bewilligung zu Recht nicht verlängert wurde, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens (BGE 139 I 330 E.1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit grundsätzlich zulässig.  
 
1.2. Soweit das Bundesgericht reformatorisch entscheiden kann, darf sich die beschwerdeführende Partei wegen der reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu beantragen. Sie muss vielmehr einen Antrag in der Sache stellen (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 2C_911/2019 vom 6. Februar 2020 E. 1.2). Der Beschwerdeführer beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben; er sei zu verwarnen. Da eine Verwarnung nur infrage kommt, wenn die Aufenthaltsbewilligung verlängert wird (vgl. Urteil 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 4.6), ist dieser Antrag nach Treu und Glauben in dem Sinn zu verstehen, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern und der Beschwerdeführer zu verwarnen sei.  
 
1.3. Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch alle weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 89 Abs. 1; Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.4. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 1 bis und mit 3 der Verfügung des Migrationsamts beantragt, ist allerdings auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diese Verfügung wurde durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt. Sie gilt immerhin inhaltlich als mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht verlängert (vgl. Art. 33 Abs. 3 AIG) werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet, und zwar unabhängig davon, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1).  
 
3.2. Die Aufenthaltsbewilligung kann auch widerrufen werden, wenn der Ausländer oder die Ausländerin erheblich bzw. wiederholt die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland gefährdet bzw. gegen diese verstossen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG; vgl. Urteil 2C_614/2021 vom 18. März 2022 E. 2.1). Vorausgesetzt ist ein schuldhaftes Verhalten. In Konkretisierung des gesetzlichen Kriteriums des erheblichen Ordnungsverstosses von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG verlangt Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201, vorliegend in der Fassung vom 1. April 2020), dass die Verstösse mutwillig erfolgen (vgl. Urteil 2C_881/2021 vom 9. Mai 2022 E. 5.1). Eine "Schuldenwirtschaft" vermag nur dann einen Widerrufsgrund darzustellen, wenn ein erschwerendes Merkmal hinzukommt. Das Nichterfüllen der Zahlungspflichten muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein; erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann. Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, welche Anstrengungen der Ausländer zur Sanierung unternommen hat (vgl. Urteil 2C_881/2021 vom 9. Mai 2022 E. 5.2, mit Hinweisen).  
 
3.3. Aufgrund der Verurteilung zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 20 Monaten wegen verschiedener Straftaten ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gegeben ist. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen dieses Widerrufsgrunds denn auch nicht. Da auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist (vgl. dazu E. 3.4 f.), kann offen bleiben, ob Art. 62 Abs. 2 AIG dem Widerruf allein gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG entgegenstehen würde (Urteil 2C_362/2019 vom 10. Januar 2020 E. 8.1).  
 
3.4. Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund der Verschuldung des Beschwerdeführers sei auch der Widerrufsgrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Der Beschwerdeführer habe kontinuierlich Verlustscheine gegen sich erwirkt, welche sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils auf Fr. 215'483.24 belaufen hätten. Er habe zwar in den vergangenen zwei Jahren über Fr. 11'000.00 aufgewendet, um in Absprache mit dem zuständigen Betreibungsamt seine laufenden betreibungsrechtlichen Verbindlichkeiten zu bedienen. Gleichwohl sei in diesem Zeitraum der Betrag der nicht getilgten Verlustscheine nochmals um mehr als Fr. 21'000.-- angestiegen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers könne von einem Abbau der Schuldenlast somit keine Rede sein.  
 
3.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, Grund für die Verlustscheine sei gewesen, dass er sich auf seine berufliche Tätigkeit konzentriert und den administrativen Belangen nicht die notwendige Beachtung geschenkt habe. Obwohl er zur Zeit die seinerzeit festgelegte Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft verbüsse, sei es ihm möglich, doch erhebliche monatliche Raten an das Betreibungsamt zu leisten. Mit diesen Vorbringen ergänzt er die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, ohne darzulegen, inwiefern diese offensichtlich unrichtig oder unvollständig sein sollen. Der rechtlichen Beurteilung ist daher der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt zu Grunde zu legen. Aufgrund der erheblichen Höhe der Schulden sowie der Tatsache, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die jahrelange Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen nicht zu einem erheblichen Teil selbstverschuldet wäre, und des fehlenden Schuldenabbaus, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in mutwilliger Weise Schulden angehäuft hat. Damit ist auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE gegeben.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig und verletze Art. 8 EMRK
 
4.1. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob sich die ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfordert. Die Prüfung von Art. 96 Abs. 1 AIG deckt sich mit derjenigen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit dessen Schutzbereich eröffnet ist (BGE 139 I 145 E. 2.2, Urteil 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 8.1).  
 
4.2. Schuldenwirtschaft bzw. mutwillige Verschuldung stellt ein legitimes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 3 EMRK dar, um einer ausländischen Person den weiteren Aufenthalt zu verweigern (Urteil 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.4, mit Hinweisen). Bei Straftaten der ausländischen Person sind die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten während diesem, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person drohenden Nachteile (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil 2C_826/2020 vom 4. Juni 2021 E. 3.3) zu berücksichtigen. Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5) und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 mit Hinweisen). Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebenso wenig ist (umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (vgl. das Urteil 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 und 4.2). Je schwerer die zu befürchtende bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich hinzunehmen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3). Handelt es sich um ausländische Personen, die - wie der Beschwerdeführer - nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil 2C_826/2020 vom 4. Juni 2021 E. 3.4).  
 
4.3. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Bewilligung des Beschwerdeführers ist durch das Vorliegen des Widerrufsgrundes von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ausgewiesen (vgl. 2C_755/2021 vom 21. September 2022 E. 6.2). Es wird ferner dadurch erhöht, dass der Beschwerdeführer vielfach und teilweise schwer straffällig geworden ist.  
 
4.4. In Bezug auf seine Verurteilung vom 23. Januar 2019 durch das Obergericht des Kantons Aargau macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei im Hinblick darauf, dass das Verschulden vom Strafgericht als gering eingestuft worden ist, zu Unrecht von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ausgegangen.  
 
4.4.1. Bei Straffälligkeit bestimmt sich das Mass des öffentlichen Interesses vorab anhand der Schwere des Verschuldens des oder der Betroffenen. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). Für das migrationsrechtliche Verschulden ist allerdings nicht nur das für die Anlasstat verhängte Strafmass ausschlaggebend, sondern die Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil (Urteil 2C_826/2020 vom 4. Juni 2021 E. 4.1). Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Der Straf- und Massnahmevollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die Fremdenpolizeibehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2).  
 
4.4.2. Der Beschwerdeführer ist wegen mehrfacher Veruntreuung, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie verschiedener Strassenverkehrsdelikte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden. Dass das Strafgericht das Verschulden als gering betrachtet hat, hindert nicht, das Verschulden in migrationsrechtlicher Hinsicht als schwer zu qualifizieren (vgl. E. 4.3). Die durch das Strafgericht gefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten liegt entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur knapp über der für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds massgeblichen Dauer der Freiheitsstrafe von einem Jahr. Gegen den Beschwerdeführer liegen zudem nebst den durch das Strafgericht abgeurteilten Straftaten mehr als 30 Strafbefehle vor. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers in migrationsrechtlicher Hinsicht als schwer beurteilt hat.  
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe zu wenig berücksichtigt, dass die zugegebenermassen grosse Menge an Strafbefehlen keine allzu schwerwiegenden Gesetzesverstösse betreffe und der Beschwerdeführer aufgrund seines Berufs als Automechaniker in besonderer Weise gefährdet sei, Strassenverkehrsdelikte zu begehen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Wie sich aus den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ergibt, betrafen die Strafbefehle zum Teil massive Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31, 25, 17 und 13 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge auf der Autobahn und um 32 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge ausserorts. Bei diesen Geschwindigkeitsüberschreitungen, die er neben zahlreichen weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen beging, handelt es sich - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt - angesichts des dadurch abstrakt gefährdeten Rechtsguts von Leib und Leben Dritter um Delikte von nicht unerheblichem Gewicht. Auch die Veruntreuung, das Inumlaufsetzen falschen Geldes und das Vergehen im Sinn von Art. 87 AHVG, welche ebenfalls durch Strafbefehl abgeurteilt wurden, sind nicht als bloss geringfügige Delikte zu beurteilen. 
 
4.5. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe aufgrund einer falschen Gewichtung der mehrheitlich sehr lange zurückliegenden Delikte und seines relativen Wohlverhaltens seit 2017 zu Unrecht ein Rückfallrisiko bejaht.  
Dem Wohlverhalten während eines Strafprozesses und der Bewährungsfrist, wie auch einem solchen unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens, kommt eine geringere Bedeutung zu als einem solchen in (voller) Freiheit (Urteil 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.3.5 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde am 23. Januar 2019 wegen zwischen Juni 2013 und März 2017 begangener Taten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren verurteilt. Mit Verfügung vom 30. November 2020 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer stand somit während eines Grossteils der fünf Jahre, in denen er sich relativ wohl verhalten hat, unter dem Druck des Strafprozesses bzw. der Bewährungsfrist bzw. des ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens. Die Vorinstanz hat diesem Wohlverhalten daher zu Recht keine grosse Bedeutung beigemessen und durfte mit Blick auf die über Jahre hinweg erwirkte sehr hohe Anzahl Verurteilungen davon ausgehen, dass das Rückfallrisiko nur leicht reduziert sei. Diese Würdigung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer mit den fünf seit März 2017 erwirkten Strafbefehlen lediglich zu geringfügigen Bussen verurteilt wurde. Ebenso ist die vom Beschwerdeführer behauptete "biographische Kehrtwende" unter den gegebenen Umständen nicht erkennbar (vgl. zum Konzept der "biographischen Kehrtwende" Urteil 2C_468/2020 vom 27. August 2020 E. 7.2.3). Daran ändert entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass er im Unterschied zum Fall, der dem von der Vorinstanz zitierten Urteil zugrunde lag (Urteil 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019), keine Raubüberfälle begangen hat. Entgegen den Beanstandungen des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz bei der Beurteilung des Rückfallrisikos zudem auch generalpräventive Überlegungen einfliessen lassen (vgl. dazu E. 4.1). 
 
4.6. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Vorinstanz habe seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zu wenig berücksichtigt. Aufgrund seiner familiären Beziehungen sei von einem äusserst grossen privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen.  
 
4.6.1. Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beschwerdeführer sei vor 19 Jahren in die Schweiz eingereist, wo er mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen in den Jahren 2003 und 2004 geborenen Kindern lebe. Seine Integration sei in sprachlicher Hinsicht als normal zu bezeichnen; in kultureller und sozialer Hinsicht sei die Integration jedoch als eher mangelhaft zu qualifizieren, da keine konkreten Hinweise auf eine besondere Einbindung bzw. besonders enge soziale Beziehungen zu Personen ausserhalb seiner Familie in der Schweiz bestünden. In beruflicher Hinsicht sei die Integration als eher mangelhaft zu betrachten, nachdem er seine berufliche Stellung wiederholt zu deliktischen Zwecken missbraucht habe. In wirtschaftlicher Hinsicht sei die Integration im Hinblick auf die nicht getilgten Verlustscheine von mehr als Fr. 215'000.-- klar mangelhaft. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers angehe, ergäben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerde Anhaltspunkte, wonach ihm unter diesem Aspekt ein erhöhtes privates Interesse an einem Aufenthalt in der Schweiz zuzubilligen wäre. Die Wiedereingliederungschancen des Beschwerdeführers in Nordmazedonien seien in kultureller und sprachlicher Hinsicht gut, in sozialer und familiärer sowie in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht intakt. Diese Feststellungen sind unbeanstandet geblieben.  
 
4.6.2. Aufgrund der familiären Verhältnisse und seines langjährigen Aufenthalts hat der Beschwerdeführer ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Im Rahmen der Interessenabwägung sind allerdings auch die eher mangelhafte Integration in kultureller, sozialer und beruflicher sowie die klar mangelhafte Integration in wirtschaftlicher Hinsicht zu berücksichtigen.  
 
4.7. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind mit Blick auf die hier lebende Familie und wegen seiner langen Anwesenheit sehr bedeutend. Angesichts der erheblichen, zu einem wesentlichen Teil selbst zu verantwortenden Verschuldung des Beschwerdeführers sowie der Schwere der mit Urteil vom 23. Januar 2019 abgeurteilten Straftaten und der Vielzahl der über einen langen Zeitraum begangenen Delikte, überwiegen sie aber das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nicht. Die vorinstanzliche Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden; sie verletzt weder Bundesrecht noch Art. 8 EMRK.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer beantragt, anstelle des Widerrufs sei er zu verwarnen. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Wie gesehen besteht vorliegend aber ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und es bleibt kein Raum für eine Verwarnung des Beschwerdeführers. 
 
6.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Mai 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus