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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_28/2022  
 
 
Urteil vom 1. September 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, 
Rathaus, Marktplatz 9, 4051 Basel, 
Gesuchsgegner, 
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, 
Spiegelgasse 6, 4001 Basel, 
Appellationsgericht Basel-Stadt, 
St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. August 2022 (2C_613/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 überwies der Präsident des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt einen Rekurs von A.________ gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt vom 30. Juni 2022 betreffend "Aufsichtsrechtliche Anzeige gegen das Zivilstandsamt Basel-Stadt" gestützt auf § 42 des Gesetzes vom 22. April 1976 betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG/BS; SG 153.100) dem Appellationsgericht zum Entscheid.  
 
1.2. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 setzte der Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt A.________ eine Frist an, um einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten der Rekurs dahinfallen würde (Dispositiv-Ziff. 1). Sodann trat der Präsident des Appellationsgerichts auf einen allfälligen Antrag von A.________ auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme nicht ein (Dispositiv-Ziff. 2). Zur Begründung führte er diesbezüglich aus, dass Forderungen geschädigter Personen gegen den Staat auf dem Gebiet der Staatshaftung auf dem Weg des Zivilprozesses von den ordentlichen Gerichten entschieden würden. Daher sei das Verwaltungsgericht für den Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht zuständig. Gemäss der Verfügungsbegründung bezog sich das Nichteintreten auf einen mit Eingabe vom 1. Juli 2022 gestellten Antrag von A.________ mit folgendem Inhalt: "Forderung, dass innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Schadensentschädigungsvorschlag zum Schaden 4.12.2008 bei meiner Mutter und mir vorliegt, ein längeres Warten ist unakzeptabel da bereits seit dem 27.07.2020 ausstehend, noch Gebühren".  
 
1.3. Mit Eingaben vom 23. und 24. Juli 2022 (jeweils Postaufgabe) reichte A.________ Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts vom 15. Juli 2022 beim Bundesgericht ein. Nachdem sie vom Bundesgericht darauf hingewiesen wurde, dass ihre Eingabe den Begründungsanforderungen nicht genügen dürfte, sodass darauf vermutlich nicht eingetreten würde, reichte sie am 30. Juli 2022 (Postaufgabe) eine weitere Eingabe ein.  
Mit Urteil vom 9. August 2022 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) nicht ein (Urteil 2C_613/2022). 
 
1.4. Mit Eingabe vom 16. August 2022 (Postaufgabe) ersucht A.________ um Revision des Urteils 2C_613/2022 vom 9. August 2022.  
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
2.  
 
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.  
 
2.2. Die Gesuchstellerin nennt keinen Revisionsgrund. Soweit ihre Ausführungen überhaupt verständlich und nachvollziehbar sind, bringt sie im Wesentlichen vor, das Bundesgericht habe den von ihr gestellten Antrag "Abänderung Verfügung 15.07.2022 Appellationsgericht Basel-Stadt auf Abweisung Überweisung 7.07.2022 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt (Regierungspräsident des Kantons Basel-Stadt, Herr Beat Jans) auf Art. 42 Organisationsgesetz ohne Kostenfolgen für die Rekurrentin mit Zustellung Rekurs 1.07.2022 an die am 4.07.2022 zugewiesene Staatskanzlei (Rechtsabteilung) " nicht behandelt. Ferner macht sie geltend, das Bundesgericht habe sich irrtümlicherweise mit einem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege befasst. Schliesslich habe sie die Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren vor dem Appellationsgericht nicht beanstandet.  
Gestützt auf ihre Ausführungen kommen die Revisionsgründe gemäss Art. 121 lit. b, c und d infrage. 
 
2.3. Nach Art. 121 lit. b BGG kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selber verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat. Art. 121 lit. c BGG sieht seinerseits vor, dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 121 lit. c BGG). Anträge im Beschwerdeverfahren sind Begehren, mit denen die Aufhebung oder Änderung des Rechtsverhältnisses, wie es die (jeweilige) Vorinstanz festgelegt hat, angestrebt wird. Rügen dienen der Begründung der Anträge; sie sind Teil der Begründung und stellen keine Anträge dar (Urteile 8F_8/2020 vom 7. Juli 2020 E. 3.3.1; 2F_17/2017 vom 4. September 2018 E. 3.1).  
 
2.4. Das Bundesgericht ist im zu revidierenden Urteil auf die gegen einen Zwischenentscheid gerichtete Beschwerde nicht eingetreten, weil die Eingabe den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht genügte (vgl. E. 2.4 des beanstandeten Urteils).  
Wird auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, werden die mit der Eingabe gestellten Anträge zwangsläufig nicht materiell beurteilt. In solchen Konstellationen liegt weder ein Anwendungsfall von Art. 121 lit. b BGG (vgl. Urteile 6F_6/2022 vom 17. März 2022 E. 3; 8F_14/2017 vom 9. Februar 2018 E. 4; 8F_6/2016 vom 7. April 2016 E. 2.2) noch von Art. 121 lit. c BGG vor (vgl. Urteile 2F_26/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2.1 mit Hinweisen; 6F_7/2019 vom 21. März 2019 E. 1; 6F_11/2016 vom 19. April 2016 E. 2.4). Damit scheidet eine Verletzung von Verfahrensvorschriften i.S.v. Art. 121 lit. b und c BGG, die ein Eintreten auf die Beschwerde voraussetzen, aus. Die Revision kann sich nur auf die Eintretensfrage beziehen (Urteile 6F_6/2022 vom 17. März 2022 E. 3; 2F_26/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2.1). 
Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Antrag um unentgeltliche Rechtspflege - entgegen den Behauptungen der Gesuchstellerin - kein Thema des zu revidierenden Urteils war. 
 
2.5. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG liegt vor, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der entsprechende Revisionsgrund kann zudem nur angerufen werden, wenn die unberücksichtigten Tatsachen als erheblich zu bezeichnen sind. Davon ist auszugehen, wenn deren Berücksichtigung zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen (Urteile 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.5; 2F_26/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen).  
Mit ihren Vorbringen vermag die Gesuchstellerin nicht substanziiert darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG), dass und inwiefern diese Voraussetzungen in Bezug auf das zu revidierende Urteil 2C_613/2022 erfüllt sein sollen. 
 
2.6. Aus den dargelegten Gründen ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten (Art. 127 BGG).  
 
3.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov