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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
{T 0/2}  
 
9C_256/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Mai 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 13. April 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2016 betreffend Herabsetzung von AHV/IV/EO-Beiträgen, 
 
 
in Erwägung,  
dass der angefochtene Entscheid die Herabsetzung von Sozialversicherungs-Beiträgen gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG betrifft und somit einen Entscheid über den (teilweisen) Erlass von Abgaben darstellt, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG; SVR 2008 AHV Nr. 12 S. 38, 9C_690/2007 E. 1.1; Urteile 9C_620/2015 vom 21. September 2015; 9C_443/2011 vom 1. Juli 2011), 
dass einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Frage kommt (vgl. Urteil 8C_615/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 1.1), mit welcher indessen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei qualifizierte Anforderungen an die Begründung bestehen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass mit dem Rechtsmittel auch nicht andeutungsweise eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten - auf die sich das Gemeinwesen zudem nur unter besonderen Voraussetzungen berufen kann (vgl. BGE 140 I 285 E. 1.2 S. 290) - geltend gemacht wird, 
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Mai 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann