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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_649/2023  
 
 
Urteil vom 17. November 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Helsana Versicherungen AG, 
Recht & Compliance, 
Postfach, 8081 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 18. September 2023 (KV.2023.00067). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 16. Oktober 2023 gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2023, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3), 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensurteilen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_629/2023 vom 19. Oktober 2023 mit Hinweisen), 
dass das kantonale Gericht mit Verfügung vom 18. September 2023 auf eine gegen die Verfügung der Helsana Versicherungen AG vom 15. August 2023 gerichtete Beschwerde des Versicherten nicht eingetreten ist mit der Begründung, es müsse vorerst zwingend das Einspracheverfahren durchgeführt werden, 
dass die Akten gemäss der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. September 2023 nach Eintritt der Rechtskraft an die Helsana Versicherungen AG zur Beurteilung der Einsprache überwiesen werden, 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht mit keinem Wort zu den Gründen äussert, die zum vorinstanzlichen Nichteintreten geführt haben, 
dass er sich stattdessen damit begnügt zu beanstanden, er werde seines Erachtens zu Unrecht von Ärzten und Zahnärzten abgewiesen und blockiert, 
dass damit offensichtlich keine hinreichende sachbezogene Begründung vorliegt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. November 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner