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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_578/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Juli 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau, 
 
Departement für Inneres und Volkswirtschaft 
des Kantons Thurgau. 
 
Gegenstand 
Direktzahlungen (Verfügung vom 4. November 2014), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, 
vom 22. Mai 2015. 
 
 
Erwägungen:  
A.________ erhob am 15. Dezember 2014 gegen einen Entscheid des Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau vom 4. November 2014 betreffend Direktzahlungen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 wies dieses unter anderem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Auf eine gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_293/2015 vom 9. April 2015 mangels sachbezogener Begründung nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht setzte darauf dem Betroffenen mit Zwischenverfügung vom 17. April 2015 eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde. Innert Frist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet, und das Bundesverwaltungsgericht trat mit Entscheid des Einzelrichters vom 22. Mai 2015 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein. 
 
 A.________ gelangte mit Schreiben vom 2. Juli 2015 an das Bundesgericht; er stellt den Antrag, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben; zugleich verlangt er eine angemessene Fristerstreckung um weitere 60 Tage, um die Beschwerde verbessern zu können. 
 
 Bei der Beschwerdefrist von 30 Tagen handelt es sich um eine gesetzlich bestimmte Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 BGG). Innert Beschwerdefrist ist keine mit Begründung versehene Rechtsschrift eingereicht worden. Mit den schon im Verfahren 2C_293/2015 gemachten Hinweisen auf die Notwendigkeit einer Fristerstreckung lässt sich kein Fristwiederherstellungsgrund dartun (vgl. Art. 50 BGG), erst recht nicht angesichts des eng beschränkten Verfahrensgegenstands: Gegenstand des Verfahrens ist das Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses innert nicht erstreckbarer Nachfrist. Ohnehin wäre angesichts der klaren gesetzlichen Regelung (Art. 63 Abs. 4 VwVG) nicht erkennbar, wie sich der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts mit einer rechtsgenügenden Begründung erfolgreich anfechten liesse. 
 
 Auf die jeglicher sachbezogener Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Nachdem der   Beschwerdeführer - ungeachtet der Erwägungen des Urteils 2C_293/2015 - erneut in gleicher Weise prozessiert, sind die Voraussetzungen für einen nochmaligen ausnahmsweisen Verzicht auf Kostenerhebung nicht erfüllt. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juli 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller