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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_897/2023, 6B_898/2023, 6B_899/2023  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
6B_897/2023 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. B.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Vera Pozzy, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
6B_898/2023 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler, 
Beschwerdegegner, 
 
6B_899/2023 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. E.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Viviane Andrea Hasler, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Veruntreuung, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 17. Mai 2023 (SST.2022.94-96). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.B.________, D.________ und E.________ waren Vorstandsmitglieder des Vereins F.________ mit Sitz in U.________ (nachfolgend: der Verein). B.B.________ amtete als Vizepräsidentin, D.________ als Kassier und E.________ als Präsidentin. 
A.________ ist Eigentümer der Liegenschaft V.________ xx in U.________. Mit Vertrag vom 1. August 2012 stellte er die Liegenschaft bis zu deren Abbruch dem Verein unentgeltlich als Vereinslokal zur Verfügung. Diesen Vertrag kündigte er am 22. Dezember 2016 auf den 30. Juni 2017. An diesem Tag fand im Vereinslokal ein Abschiedsfest statt, bevor es am 12. Juli 2017 von Vereinsmitgliedern geräumt wurde. 
In diesem Zusammenhang erhob die Staatsanwaltschaft Baden am 9. Dezember 2020 Anklage gegen B.B.________, D.________ und E.________. Sie warf ihnen Veruntreuung, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil von A.________ vor. 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteilen vom 3. Dezember 2021 sprach das Bezirksgericht Baden B.B.________, D.________ und E.________ frei. Die Zivilforderungen von A.________ wies es ab.  
Das Bezirksgericht auferlegte die Kosten der drei Verfahren je zur Hälfte A.________, während es die andere Hälfte jeweils auf die Staatskasse nahm. Die Kosten für das Verfahren gegen B.B.________ betrugen Fr. 3'424.80, für das Verfahren gegen D.________ Fr. 3'422.40 und für das Verfahren gegen E.________ Fr. 3'452.40. 
Das Bezirksgericht genehmigte Parteikosten von Fr. 10'527.-- für B.B.________, von Fr. 12'793.-- für D.________ und von Fr. 18'851.-- für E.________, alles inklusive MWST und Auslagen. Es verpflichtete A.________, die Hälfte dieser Parteikosten zu übernehmen, während es die andere Hälfte der Staatskasse belastete. 
 
B.b. Die dagegen gerichteten Berufungen von A.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteilen vom 17. Mai 2023 ab. Es bestätigte die Freisprüche von B.B.________, D.________ und E.________ und wies die Zivilforderungen von A.________ ab.  
Die obergerichtlichen Kosten setzte es in den drei Verfahren auf je Fr. 1'148.-- fest und auferlegte sie A.________. Zudem wurde er verpflichtet, für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'085.-- an B.B.________, von Fr. 1'361.10 an D.________ und von Fr. 1'079.50 an E.________ zu bezahlen. 
Schliesslich bestätigte das Obergericht die bezirksgerichtliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
C.  
A.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerden in Strafsachen, die obergerichtlichen Urteile seien aufzuheben. 
B.B.________, D.________ und E.________ seien wegen Veruntreuung, Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Eventualiter seien die Sachen an das Bezirksgericht oder das Obergericht zurückzuweisen. 
B.B.________, D.________ und E.________ seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, seine Parteikosten für die vorinstanzlichen Verfahren von Fr. 18'614.90 inkl. MWST zu bezahlen. 
B.B.________, D.________ und E.________ seien unter solidarischer Haftung zur Rückzahlung von Fr. 3'309.17 nebst Zins zu 5 % seit 31. März 2017 zu verpflichten. Eventualiter sei die Verpflichtung dem Verein aufzuerlegen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP (SR 273); BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Zwar richten sich die drei Beschwerden nicht gegen denselben Entscheid, doch stehen sie in einem engen sachlichen Zusammenhang und betreffen ähnliche oder gleiche Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_897/2023, 6B_898/2023 und 6B_899/2023 zu vereinigen. 
 
2.  
Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, das heisst Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 77 E. 2.2 mit Hinweisen). Aufgrund der im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwürfe ist offensichtlich, dass sich die angefochtenen Urteile auf die Beurteilung der vom Beschwerdeführer adhäsionsweise geltend gemachten und von der Vorinstanz abgewiesenen Zivilansprüche auswirken kann. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
Veruntreuung durch B.B.________, D.________ und E.________ 
 
4.  
 
4.1. In der Anklage gegen B.B.________, D.________ und E.________ wird zur Veruntreuung festgehalten, der Beschwerdeführer habe dem Verein für den Innenausbau der Liegenschaft Fr. 20'000.-- überlassen. Nach Abschluss der Arbeiten sei ein Restbetrag von Fr. 3'309.17 verblieben, der dem Beschwerdeführer hätte zurückerstattet werden müssen. B.B.________, D.________ und E.________ hätten sich im Wissen um die Rückzahlungspflicht entschieden, den Restbetrag in der Vereinskasse zu belassen, um ihn für Vereinszwecke zu verwenden. Damit hätten sie sich der Veruntreuung schuldig gemacht (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_897/2023 S. 11 E. 4.1; angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_898/2023 S. 14 E. 7.1; angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_899/2023 S. 14 E. 7.1).  
 
4.2. Die Erstinstanz sprach B.B.________, D.________ und E.________ vom Vorwurf der Veruntreuung frei. Zur Begründung erwog sie, es sei nicht mehr feststellbar, ob überhaupt eine Rückerstattungspflicht bestanden habe (erstinstanzliches Urteil im Verfahren 6B_897/2023 S. 14 E. 4.5.1; erstinstanzliches Urteil im Verfahren 6B_898/2023 S. 19 E. 4.5.1; erstinstanzliches Urteil im Verfahren 6B_899/2023 S. 18 E. 4.5.1). Weiter hielt die Erstinstanz fest, der Verein und der Beschwerdeführer hätten eine Saldoklausel vereinbart, weshalb die Beschuldigten zu Recht davon ausgegangen seien, es bestehe keine Schuld mehr (erstinstanzliches Urteil im Verfahren 6B_897/2023 S. 15 E. 4.6; erstinstanzliches Urteil im Verfahren 6B_898/2023 S. 20 E. 4.6; erstinstanzliches Urteil im Verfahren 6B_899/2023 S. 19 E. 4.6).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Gemäss Vorinstanz ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 dem Verein zur Renovation der Liegenschaft Fr. 20'000.-- übergab, und zwar im Sinne einer "Akonto-Zahlung". Weiter stehe fest, dass der Verein eine Abrechnung erstellt habe, woraus sich ein Restbetrag von Fr. 3'309.17 zugunsten des Beschwerdeführers ergebe. Unklar sei jedoch, was mit diesem Restbetrag habe geschehen sollen. Ferner sei umstritten, wann und unter welchen Bedingungen eine allfällige Rückzahlung an den Beschwerdeführer hätte erfolgen müssen. Der Strafanzeige, der Anklage und den Aussagen der befragten Personen seien dazu keine Einzelheiten zu entnehmen. Auch der Abrechnung vom 31. März 2017 lasse sich nicht entnehmen, dass die Rückzahlung des Restbetrags ab einem bestimmten Datum fällig gewesen wäre. Daher falle ein Schuldspruch wegen Veruntreuung ausser Betracht (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_897/2023 S. 12 E. 4.5.1; angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_898/2023 S. 15 f. E. 7.5.1; angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_899/2023 S. 15 E. 7.5.1).  
 
4.3.2. Die Vorinstanz ergänzt, die Rückerstattung des Restbetrags sei nicht gefährdet gewesen. Gemäss übereinstimmenden Aussagen von E.________ und D.________ sei der Verein stets zur Rückzahlung in der Lage gewesen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der Restbetrag nicht mehr vorhanden gewesen sei, habe E.________ vehement bestritten. Die Vorinstanz betont, auch gemäss Anklage sei der Restbetrag in der Vereinskasse gelassen worden. Daher nimmt sie "in dubio pro reo" an, der Verein sei einer allfälligen Werterhaltungspflicht nachgekommen. B.B.________, D.________ und E.________ seien bis zur Vereinbarung der Saldoklausel zur Rückzahlung willens gewesen. Nach dieser Regelung seien sie davon ausgegangen, dass keine offene Schuld mehr bestanden habe. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass es auf jeden Fall an einer Bereicherungsabsicht fehle, weshalb die erstinstanzlichen Freisprüche von den Vorwürfen der Veruntreuung (auch aus diesem Grund) zu bestätigen seien (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_897/2023 S. 13 E. 4.5.2; angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_898/2023 S. 16 E. 7.5.2; angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_899/2023 S. 16 E. 7.5.2).  
 
Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch durch D.________ 
 
5.  
 
5.1. In der Anklage hält die Staatsanwaltschaft einleitend fest, D.________ habe sämtliche angeklagten Delikte entweder selbst begangen oder in Mittäterschaft gehandelt, weil er sich als Kassier des Vereins spätestens während der Tatausführung den konkludent gefassten Entschluss eines anderen Vereinsmitglieds zu eigen gemacht habe. Dazu halten die Vorinstanzen fest, eine Mittäterschaft von D.________ für allfällige Straftaten anderer Vereinsmitglieder komme nicht in Betracht, da weder die Anklage noch die Akten konkrete Hinweise auf eine Mittäterschaft enthielten (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_898/2023 S. 9 E. 3.2).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Anklage wirft D.________ vor, am 12. Juli 2017 diverse Gegenstände aus der Liegenschaft des Beschwerdeführers entwendet zu haben (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_898/2023 S. 9 E. 4.1).  
 
5.2.2. Die Erstinstanz sprach D.________ vom Vorwurf des Diebstahls frei. Für sie war nicht erstellt, welche Gegenstände er aus der Liegenschaft getragen habe. Weiter fehle es an der Fremdheit der abtransportierten Gegenstände und schliesslich sei nicht erstellt, dass er vorsätzlich gehandelt habe (erstinstanzliches Urteil im Verfahren 6B_898/2023 S. 9-12 E. 1.4).  
 
5.2.3. Der Beschwerdeführer machte im Berufungsverfahren geltend, die Erstinstanz habe bei der Beurteilung des Diebstahls die zivilrechtliche Grundlage und die Zeugenaussagen von G.________ ausser Acht gelassen. Mit E.________ sei abgemacht worden, dass die Liegenschaft funktionstüchtig übergeben werde und keine fest eingebauten Gegenstände mitgenommen würden, wozu insbesondere der zweite Kühlschrank, zusätzliche Leuchtmittel und eine Feuerschale gehört hätten. Die Barschränke und die Regalbretter seien aus seiner "Akonto-Zahlung" an den Verein beglichen worden. Deshalb seien sie sein Eigentum (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_898/2023 S. 9 E. 4.1).  
 
5.2.4. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer und E.________ hätten die Modalitäten des Auszugs geregelt. Es sei vereinbart worden, was in der Liegenschaft bleibe und was habe mitgenommen werden können. Diese Vereinbarung könne D.________ nicht entgegengehalten werden, weil nicht erstellt sei, dass er davon Kenntnis gehabt habe. Weder D.________ noch G.________ hätten sagen können, wer aus der fünf- bis zehnköpfigen Gruppe welche Gegenstände aus der Liegenschaft getragen habe. Aufgrund fehlender Zuordnung sei ein Schuldspruch wegen Diebstahls von konkreten Gegenständen nicht möglich. Ohnehin sei nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer, der Verein, weitere Vereinsmitglieder oder D.________ Eigentümer der in der Anklage erwähnten Gegenstände gewesen seien. Diesbezüglich stehe Aussage gegen Aussage. E.________ habe angegeben, dass alle in der Anklage erwähnten Gegenstände dem Verein, einem Vereinsmitglied oder deren Verwandten gehört hätten. D.________ habe von Anfang an gesagt, er habe keine Gegenstände mitgenommen, die ihm nicht gehört hätten. Gegenteiliges könne ihm nicht nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer habe dem Verein zwar eine "Akonto-Zahlung" für die Anschaffung diverser Gegenstände geleistet und der Verein habe entsprechende Gegenstände für sich und seine Mitglieder angeschafft. Allerdings gehe der Beschwerdeführer fehl in der Annahme, dass die vom Verein gekauften Gegenstände damit automatisch ihm gehören würden. Denn allein mit der Finanzierung einer Sache werde kein Eigentum an ihr erworben. Mit dieser Begründung bestätigt die Vorinstanz den Freispruch von D.________ vom Vorwurf des Diebstahls (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_898/2023 S. 10 E. 4.2.2).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Weiter wirft die Anklage D.________ vor, am 12. Juli 2017 die Tapeten im Dachstock und im ersten Stock von der Wand gerissen, mehrere Lampen und Steckdosen von der Decke und den Wänden sowie ein Kabel aus einem Kabelkanal entfernt zu haben, wodurch die Wand beschädigt worden sei (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_898/2023 S. 10 f. E. 5.1).  
 
5.3.2. Die Erstinstanz sprach D.________ vom Vorwurf der Sachbeschädigung frei und hielt im Wesentlichen fest, es seien keine Sachbeschädigungen ersichtlich. Überdies sei nicht nachgewiesen, dass D.________ die angeklagten Sachbeschädigungen begangen habe (erstinstanzliches Urteil im Verfahren 6B_898/2023 S. 13 f. E. 2.4.1).  
 
5.3.3. Der Beschwerdeführer machte im Berufungsverfahren geltend, die Erstinstanz habe in willkürlicher Art und Weise lediglich auf die Aussagen von D.________ und E.________ abgestellt, während sie die Zeugenaussage von G.________ übergangen habe. Gewisse Sachbeschädigungen seien offensichtlich sichtbar (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_898/2023 S. 11 E. 5.1).  
 
5.3.4. Die Vorinstanz erwägt, der Zeuge G.________ sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Zeuge befragt worden. Denn er sei bereits im Ermittlungsverfahren als Auskunftsperson und Zeuge einvernommen worden. Es gebe keine Hinweise, dass diese Befragung nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden sei. Auch erscheine die unmittelbare Kenntnis seiner Aussagen nicht als notwendig. Die Vorinstanz hält fest, dass mit dieser Begründung auf die Befragungen in der Untersuchung abgestellt werden dürfe (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_898/2023 S. 11 E. 5.3).  
Die Vorinstanz hält fest, G.________ sei im Lauf des Verfahrens dreimal als Zeuge einvernommen worden. Am 11. Oktober 2017 sowie am 28. November 2018 durch die Kantonspolizei und am 11. Dezember 2019 durch die Staatsanwaltschaft. An der ersten Einvernahme habe er detailliert über die am 12. Juli 2017 vorgefundenen Sachbeschädigungen berichtet. Er habe jedoch festgehalten, es sei ihm nicht möglich, die einzelnen Sachbeschädigungen konkreten Tätern zuzuordnen, da sich zum Tatzeitpunkt ungefähr zehn Personen in der Liegenschaft aufgehalten hätten. Am 28. November 2018 habe G.________ ausgesagt, die beschädigten Tapeten seien zwar bereits herunter gehangen, doch am 12. Juli 2017 herunter gerissen worden. Zudem seien weitere Beschädigungen zu sehen gewesen. Wer dafür verantwortlich sei, habe er jedoch nicht angegeben. Am 11. Dezember 2019 habe G.________ erklärt, es seien diverse Kabel und Tapeten beschädigt worden. Allerdings habe er auch hier keine bestimmten Personen für konkrete Schäden verantwortlich gemacht (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_898/2023 S. 11 f. E. 5.4.1). 
 
5.3.5. Sodann wendet sich die Vorinstanz den Aussagen von D.________ zu. Dieser habe angegeben, die Tapete im Obergeschoss habe sich regelmässig gelöst, weil sie dauerhaft feucht gewesen sei. Sie sei entfernt worden, da sie beim Treppensteigen gestört habe. Zu den übrigen vorgeworfenen Sachbeschädigungen habe D.________ die Aussage verweigert. Auf Nachfrage seines Verteidigers habe er angegeben, selbst nicht vorsätzlich Sachen in der Liegenschaft beschädigt zu haben. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er erklärt, keine Steckdosen von den Wänden gerissen und sämtliche Lampen korrekt demontiert zu haben (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_898/2023 S. 12 E. 5.4.2).  
 
5.3.6. Die Vorinstanz erwägt, aus den Aussagen von G.________ folge, dass im Lauf des Nachmittags des 12. Juli 2017 zahlreiche Beschädigungen aufgetreten seien. Diese seien auch auf den vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Bildern zu sehen. D.________ bestreite, dafür verantwortlich zu sein. Insgesamt ist für die Vorinstanz unklar, ob die Beschädigungen ganz oder teilweise vorbestanden haben. Ohnehin sei es nicht möglich, D.________ einzelne Beschädigungen konkret zuzuordnen. Denn am Nachmittag des 12. Juli 2017 seien diverse Vereinsmitglieder in der Liegenschaft gewesen. Daher sei er vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_898/2023 S. 12 f. E. 5.5).  
 
5.4.  
 
5.4.1. Schliesslich wirft die Anklage D.________ vor, die Liegenschaft einzig zur Begehung strafbarer Handlungen betreten zu haben (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_898/2023 S. 13 E. 6.1).  
 
5.4.2. Die Erstinstanz hielt fest, es sei nicht erstellt, dass es ein gültiges Hausverbot gegen D.________ gegeben habe. Weiter erachtete sie als glaubhaft, dass er von einem solchen nichts gewusst hätte (erstinstanzliches Urteil im Verfahren 6B_898/2023 S. 17 E. 3.5).  
 
5.4.3. Im Berufungsverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, der Tatbestand des Hausfriedensbruchs sei erfüllt, da er D.________ den Zutritt nur zweckgebunden erlaubt habe und nicht zur Begehung von Sachbeschädigungen und Diebstahl (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_898/2023 S. 13 E. 6.1).  
 
5.4.4. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe am 15. Juni 2017 mit einer E-Mail an E.________ ein Hausverbot gegen D.________ ausgesprochen, bis sich die Angelegenheiten mit diesem geklärt hätten. E.________ habe dem Beschwerdeführer am Folgetag geantwortet, sie gehe davon aus, dass die Vereinbarung vom 16. Mai 2017 weiterhin Gültigkeit habe und das Hausverbot für D.________ somit aufgehoben sei. Darauf sei eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ausgeblieben. Dies deute darauf hin, dass er dagegen keine Einwände gehabt habe. Ohnehin sei D.________ das Hausverbot nie kommuniziert worden. Zudem hätten sowohl G.________ als auch der Beschwerdeführer angegeben, dass D.________ am Tattag kein Hausverbot mehr gehabt habe. Aus alledem schliesst die Vorinstanz, dass das Hausverbot, das der Beschwerdeführer am 15. Juni 2017 gegen D.________ ausgesprochen hatte, zum Tatzeitpunkt nicht mehr bestanden habe, wobei D.________ davon ohnehin nichts gewusst habe (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_898/2023 S. 13 f. E. 6.3).  
Gemäss Vorinstanz ist nicht erstellt, dass D.________ am 12. Juli 2017 gegen den Willen des Beschwerdeführers unrechtmässig in die Liegenschaft eingedrungen ist. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass D.________ Diebstähle oder Sachbeschädigungen begangen habe. Damit scheitere der Nachweis, dass er die Liegenschaft für einen anderen Zweck als den rechtmässigen Abtransport von Mobiliar betreten habe, weshalb er vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen sei (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_898/2023 S. 14 E. 6.4). 
Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch durch E.________ 
 
6.  
 
6.1. Die Staatsanwaltschaft hält in der Anklage einleitend fest, E.________ habe sämtliche angeklagten Delikte entweder selbst begangen oder sich als Präsidentin des Vereins spätestens während der Tatausführung den konkludent gefassten Entschluss eines anderen Vereinsmitglieds zu eigen gemacht und dadurch in Mittäterschaft gehandelt. Dazu halten die Vorinstanzen fest, eine Mittäterschaft von E.________ für allfällige von anderen Vereinsmitgliedern begangenen Taten komme nicht in Betracht, da weder die Anklage noch die Akten konkrete Hinweise auf eine Mittäterschaft enthielten (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_899/2023 S. 9 E. 3.2).  
 
6.2.  
 
6.2.1. Die Anklage wirft E.________ vor, am 12. Juli 2017 diverse Gegenstände aus der Liegenschaft des Beschwerdeführers entwendet zu haben (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_899/2023 S. 9 E. 4.1).  
 
6.2.2. Die Erstinstanz sprach E.________ vom Vorwurf des Diebstahls frei. Für sie war nicht erstellt, welche Gegenstände E.________ aus der Liegenschaft getragen habe. Weiter fehle es an der Fremdheit der abtransportierten Gegenstände und schliesslich sei nicht erstellt, dass E.________ vorsätzlich gehandelt habe (erstinstanzliches Urteil im Verfahren 6B_899/2023 S. 9-12 E. 1.4).  
 
6.2.3. Der Beschwerdeführer machte im Berufungsverfahren geltend, die Erstinstanz habe bei der Beurteilung des Diebstahls die zivilrechtliche Grundlage und die Zeugenaussagen von G.________ ausser Acht gelassen. Mit E.________ sei abgemacht worden, dass die Liegenschaft funktionstüchtig übergeben werde und keine fest eingebauten Gegenstände mitgenommen würden, wozu insbesondere der zweite Kühlschrank, zusätzliche Leuchtmittel und eine Feuerschale gehört hätten. Die Barschränke und die Regalbretter seien aus seiner "Akonto-Zahlung" an den Verein beglichen worden. Deshalb seien diese sein Eigentum (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_899/2023 S. 10 E. 4.1).  
 
6.2.4. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer und E.________ hätten die Modalitäten des Auszugs geregelt. Es sei vereinbart worden, was in der Liegenschaft bleibe und was habe mitgenommen werden können. Aus ihrer E-Mail-Konversation gehe hervor, dass die Liegenschaft funktionstüchtig übergeben werde, dass Wasser, Beleuchtung, Ofen, WC, Türen und Wände intakt blieben und dass nur bewegliche Dinge abtransportiert würden. Weiter sei vereinbart worden, dass zumindest ein Kühlschrank und die Feuerschale in der Liegenschaft bleiben würden. Weder E.________ noch G.________ hätten sagen können, wer aus der fünf- bis zehnköpfigen Gruppe welche Gegenstände aus der Liegenschaft getragen habe. Aufgrund fehlender Zuordnung sei ein Schuldspruch wegen Diebstahls von konkreten Gegenständen nicht möglich. Ohnehin sei nicht geklärt, wer Eigentümer der in der Anklage erwähnten Gegenstände gewesen sei. Diesbezüglich stehe Aussage gegen Aussage. E.________ habe angegeben, dass alle in der Anklage erwähnten Gegenstände dem Verein, einem Vereinsmitglied oder deren Verwandten gehört hätten. Der Beschwerdeführer habe dem Verein zwar eine "Akonto-Zahlung" für die Anschaffung diverser Gegenstände geleistet und der Verein habe entsprechende Gegenstände für sich und seine Mitglieder angeschafft. Allerdings gehe der Beschwerdeführer fehl mit der Annahme, dass die vom Verein gekauften Gegenstände damit automatisch ihm gehören würden. Denn allein mit der Finanzierung einer Sache werde kein Eigentum an ihr erworben. Mit diesen Erwägungen spricht die Vorinstanz auch E.________ vom Vorwurf des Diebstahls frei (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_899/2023 S. 10 f. E. 4.2.2).  
 
6.3.  
 
6.3.1. Weiter wirft die Anklage E.________ vor, am 12. Juli 2017 die Tapeten im Dachstock und im ersten Stock von der Wand gerissen zu haben, mehrere Lampen und Steckdosen von der Decke und den Wänden sowie ein Kabel aus einem Kabelkanal entfernt zu haben, wodurch die Wand beschädigt worden sei (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_899/2023 S. 11 E. 5.1).  
 
6.3.2. Die Erstinstanz sprach E.________ vom Vorwurf der Sachbeschädigung frei und hielt im Wesentlichen fest, es seien keine Sachbeschädigungen ersichtlich. Überdies sei nicht nachgewiesen, dass E.________ die angeklagten Sachbeschädigungen begangen habe (erstinstanzliches Urteil im Verfahren 6B_899/2023 S. 13 f. E. 2.4.1).  
 
6.3.3. Der Beschwerdeführer machte im Berufungsverfahren geltend, die Erstinstanz habe in willkürlicher Art und Weise lediglich auf die Aussagen von E.________ und D.________ abgestellt, während sie die Zeugenaussage von G.________ übergangen habe. Gewisse Sachbeschädigungen seien offensichtlich sichtbar (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_899/2023 S. 11 E. 5.1).  
 
6.3.4. Die Vorinstanz erwägt, der Zeuge G.________ sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Zeuge befragt worden. Denn er sei bereits im Ermittlungsverfahren als Auskunftsperson und Zeuge einvernommen worden und es lägen keine Hinweise vor, dass diese Befragung nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden sei. Auch erscheine die unmittelbare Kenntnis seiner Aussagen nicht als notwendig. Die Vorinstanz hält fest, dass mit dieser Begründung auf die Befragungen in der Untersuchung abgestellt werden dürfe (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_899/2023 S. 12 E. 5.3).  
Die Vorinstanz hält fest, G.________ sei im Lauf des Verfahrens dreimal als Zeuge einvernommen worden. Am 11. Oktober 2017 sowie am 28. November 2018 durch die Kantonspolizei und am 11. Dezember 2019 durch die Staatsanwaltschaft. An der ersten Einvernahme habe er detailliert über die am 12. Juli 2017 vorgefundenen Sachbeschädigungen berichtet. Er habe jedoch festgehalten, dass es ihm nicht möglich sei, die einzelnen Sachbeschädigungen konkreten Personen zuzuordnen, da sich zum Tatzeitpunkt ungefähr zehn Personen in der Liegenschaft aufgehalten hätten. Am 28. November 2018 habe G.________ ausgesagt, die beschädigten Tapeten seien zwar bereits herunter gehangen, doch am 12. Juli 2017 herunter gerissen worden. Zudem seien weitere Beschädigungen zu sehen gewesen. Wer dafür verantwortlich gewesen sei, habe er jedoch nicht angegeben. Am 11. Dezember 2019 habe G.________ erklärt, es seien diverse Kabel und Tapeten beschädigt worden. Allerdings habe er auch hier keine bestimmten Personen für konkrete Schäden verantwortlich gemacht (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_899/2023 S. 12 E. 5.4.1). 
 
6.3.5. Dann würdigt die Vorinstanz die Aussagen von E.________. Diese habe angegeben, die Wand hinter der Tapete sei wegen des undichten Dachs immer nass gewesen. Da sich die Tapeten bei Regen immer wieder gelöst hätten, habe man Ende Juni 2017 beschlossen, sie endgültig abzunehmen. Weiter habe E.________ sinngemäss ausgesagt, die Lampen seien zwar abmontiert worden, doch könnten an den herunterhängenden Kabeln neue Lampen montiert werden, wie dies auch bei Deckenlampen in Mietwohnungen der Fall sei. E.________ habe bestritten, Steckdosen von den Wänden gerissen oder sonst mutwillig Sachen beschädigt zu haben (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_899/2023 S. 12 f. E. 5.4.2).  
 
6.3.6. Die Vorinstanz erwägt, aus den Aussagen von G.________ folge, dass im Lauf des Nachmittags des 12. Juli 2017 zahlreiche Beschädigungen aufgetreten seien. Solche seien auch auf den vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Bildern zu sehen. E.________ bestreite, dafür verantwortlich zu sein. Insgesamt ist für die Vorinstanz unklar, ob die Beschädigungen ganz oder teilweise vorbestanden haben. Ohnehin sei es nicht möglich, E.________ einzelne Beschädigungen konkret zuzuordnen. Denn am Nachmittag des 12. Juli 2017 seien diverse Vereinsmitglieder in der Liegenschaft gewesen. Daher sei sie vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_899/2023 S. 13 E. 5.5).  
 
6.4.  
 
6.4.1. Schliesslich wirft die Anklage E.________ vor, die Liegenschaft am 12. Juli 2017 einzig zur Begehung einer strafbaren Handlung betreten zu haben (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_899/2023 S. 13 E. 6.1).  
 
6.4.2. Die Erstinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe E.________ kein Hausverbot erteilt, weshalb weder der objektive noch der subjektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt sei (erstinstanzliches Urteil im Verfahren 6B_899/2023 S. 15 f. E. 3.4).  
 
6.4.3. Der Beschwerdeführer brachte im Berufungsverfahren vor, der Tatbestand des Hausfriedensbruchs sei erfüllt, da er E.________ den Zutritt nur zweckgebunden erlaubt habe und nicht zur Begehung von Sachbeschädigungen und Diebstahl (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_899/2023 S. 13 E. 6.1).  
 
6.4.4. Die Vorinstanz erwägt, E.________ habe keine Diebstähle oder Sachbeschädigungen zu verantworten. Es sei nicht bewiesen, dass sie die Liegenschaft für einen anderen Zweck als den Abtransport von Mobiliar des Vereins oder von Vereinsmitgliedern betreten habe. Ohnehin sei erstellt, dass der Beschwerdeführer den Vereinsmitgliedern den Zutritt zur Liegenschaft unter Aufsicht von G.________ erlaubt habe. Mit dieser Begründung spricht die Vorinstanz E.________ vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_899/2023 S. 14 E. 6.3).  
Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch durch B.B.________ 
 
7.  
 
7.1. Was den Tatbestand des Diebstahls betrifft, ist der Anklageschrift zu entnehmen, dass am 12. Juli 2017 mehrere Gegenstände aus der Liegenschaft des Beschwerdeführers entwendet worden seien. Zur Sachbeschädigung führt die Anklage aus, am 12. Juli 2017 seien im Dachstock und im ersten Stock Tapeten von der Wand gerissen worden. Zudem seien mehrere Lampen und Steckdosen von der Decke und den Wänden sowie ein Kabel aus einem Kabelkanal gerissen worden, wodurch die Wand beschädigt worden sei. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs wurde gemäss Anklage erfüllt, weil die Mitglieder des Vereins am 12. Juli 2017 die Liegenschaft einzig zur Begehung strafbarer Handlungen betreten hätten (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_897/2023 S. 9 E. 3.1).  
B.B.________ sei am 12. Juli 2017 zwar nicht vor Ort gewesen, als Vizepräsidentin des Vereins habe sie aber gewusst, dass Vereinsmitglieder die Liegenschaft unerlaubterweise betreten würden, um diverse Gegenstände im Eigentum des Beschwerdeführers mitzunehmen und diverse Sachen zu beschädigen. Daher sei ihr Mittäterschaft vorzuwerfen (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_897/2023 S. 9 E. 3.1). 
 
7.2. Die Erstinstanz sprach B.B.________ von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs frei. Im Wesentlichen hielt sie fest, B.B.________ habe sich zum Tatzeitpunkt nicht in der Liegenschaft aufgehalten und es bestünden auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Zurechnung als Mittäterin oder gestützt auf Art. 29 StGB (erstinstanzliches Urteil im Verfahren 6B_897/2023 S. 7-12 E. 1-3).  
 
7.3. Gemäss Vorinstanz ist unbestritten, dass B.B.________ am 12. Juli 2017 nicht am Tatort war und die angeklagten Taten des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs nicht durch eigenes Handeln verüben konnte. Folgerichtig klärt die Vorinstanz, ob ihr die Handlungen der anwesenden Personen zuzurechnen sind (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_897/2023 S. 9 f. E. 3.3).  
Die Vorinstanz verweist zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie " mit ihm steht oder fällt ". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 148 IV 188 E. 3.6; 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1). 
 
7.4. Die Anklageschrift hält zur Mittäterschaft bezüglich des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs fest, B.B.________ sei mit den Taten der anderen Vereinsmitglieder einverstanden gewesen und habe diese gebilligt (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_897/2023 S. 10 E. 3.4.2). Gemäss Vorinstanz ist unbestritten, dass am Abend des 11. Juli 2017 ein Treffen des Vereins stattgefunden habe. Daran hätten auch B.B.________, E.________ und D.________ teilgenommen. Thema des Treffens sei der Ausschluss des Beschwerdeführers und die Modalitäten des Auszugs aus dem Vereinslokal gewesen. Gemäss Vorinstanz ist nicht erstellt, dass bei diesem Treffen Straftaten geplant wurden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass B.B.________ im Voraus gewusst hätte, dass Straftaten begangen werden sollten, oder, dass sie in massgebender Weise Straftaten geplant oder koordiniert hätte. Dies werde in der Anklage nicht aufgeführt und sei auch nicht ersichtlich (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_897/2023 S. 10 f. E. 3.4.3).  
Daher ist für die Vorinstanz nicht erstellt, dass B.B.________ von einem Diebstahl, einer Sachbeschädigung oder einem Hausfriedensbruch gewusst hat, geschweige denn, dass sie solche Straftaten gebilligt hätte oder damit einverstanden gewesen wäre. Die Vorinstanz ergänzt, blosse Billigung oder blosses Einverständnis würden ohnehin nicht genügen, um von Mittäterschaft auszugehen. Mit dieser Begründung spricht die Vorinstanz B.B.________ frei (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_897/2023 S. 11 E. 3.5). 
 
8.  
Was der Beschwerdeführer gegen die angefochtenen Urteile vorbringt, verfängt nicht. 
 
8.1. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz. Statt den vorinstanzlichen Standpunkt erneut frei zu diskutieren, müsste der Beschwerdeführer bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; vgl. etwa Urteil 7B_881/2023 vom 24. November 2023 E. 1.1: "la motivation doit être topique, c'est-à-dire se rapporter à la question juridique tranchée par l'autorité cantonale").  
Dieser Anforderung genügen die Beschwerden über weite Strecken nicht. So trägt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beispielsweise vor, in Tat und Wahrheit seien die Beschuldigten gezielt perfide gegen ihn vorgegangen, indem sie " salopp bezeichnet " einen " Saubannerzug " gegen ihn veranstaltet hätten. Gleiches gilt, wenn er vorbringt, er habe den Beschuldigten die Liegenschaft jahrelang kostenlos überlassen und namhafte Geldsummen in deren Renovation und Instandhaltung investiert. Die Beschuldigten hätten es " absolut nicht gut " gemeint mit ihm. Am Abschiedsfest vom 30. Juni 2017 seien zwei Penes an die Wand gemalt worden. Niemand habe dafür gesorgt, dass diese " vulgäre Ehrverletzung " entfernt werde. Stattdessen hätten sich die Beschuldigten darüber belustigt. Er sei eine grosszügige Person. Was die Beschuldigten " vorliegend abgezogen [hätten]", das lasse er sich zu Recht nicht gefallen. Er habe in jedem Fall ein Anrecht, dass ein Strafverfahren " nach den massgebenden Verfahrensnormen und den Strafartikeln des StGB durchgeführt wird ". Stattdessen würde dies " von den Vorinstanzen häufig als mühsame Bagatelle irgendwie zu beerdigen versucht ". 
Es ist nicht ersichtlich, was der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen bezweckt. Vor Bundesgericht müsste er darlegen, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen schlechterdings unhaltbar sind oder, dass die beanstandeten Freisprüche gegen Bundesrecht verstossen. Dies gelingt ihm trotz weitschweifiger Ausführungen nicht. 
 
8.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, es sei unbestritten, dass alle drei Beschuldigten am Nachmittag des 12. Juli 2017 gemeinsam mit anderen Vereinsmitgliedern die Liegenschaft betreten hätten, wo es zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch gekommen sei. Die Vorinstanz nimmt an, dass D.________ und E.________ vor Ort waren. Allerdings legt sie dann sorgfältig und ausführlich dar, weshalb sie ihnen keine konkreten strafbaren Handlungen zurechnet.  
Was B.B.________ betrifft, behauptet der Beschwerdeführer zuerst, ihre Anwesenheit auf der Liegenschaft sei unbestritten (vgl. Beschwerde im Verfahren 6B_897/2023 S. 5 Rz. 16). Wenige Zeilen später anerkennt er selbst, es sei " in der Tat so, dass höchstwahrscheinlich die Mitbeschuldigte B.B.________ am Vorfallstag nicht anwesend " gewesen sei. Der Beschwerdeführer ergänzt, hingegen sei ihre Schwester da gewesen und setzt hinzu: " was für ein Zufall! ". 
Es ist unerfindlich, weshalb sich aus der allfälligen Anwesenheit ihrer Schwester eine Strafbarkeit von B.B.________ ergeben sollte. Der Beschwerdeführer behauptet einfach, C.B.________ sei " also als Stellvertreterin ihrer (damals schwangeren) Schwester vor Ort anwesend [gewesen] und [habe] geholfen, den gefassten Plan umzusetzen ". Dass er mit dieser unbelegten Behauptung die Anforderungen an eine gehörige Willkürrüge verfehlt, ist offensichtlich. 
 
8.3. Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, die drei Beschuldigten hätten sich am 11. Juli 2017 zu einer Sitzung mit anderen Vereinsmitgliedern getroffen, " wo insbesondere die Tatausführung und Vorgehensweise des Aufmarsches zur Vornahme der Beschädigungen, des Mitlaufens von fremden Gegenständen sowie des Hausfriedensbruchs und der Beschädigungen geplant worden [sei]". Allerdings legt er nicht hinreichend dar, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen sein sollte, indem sie festhielt, es könne nicht erstellt werden, dass bei diesem Treffen Straftaten geplant worden seien. Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Feststellungen einfach seine eigene Sicht der Dinge entgegen. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
8.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe sich zur Saldoklausel " nicht mehr explizit geäussert, sondern geltend gemacht, es wäre keine Rückzahlungsverpflichtung ersichtlich oder abgemacht worden, was offensichtlich und zutreffend [sei]". Diese Gegebenheit könne " nicht anders interpretiert werden, als dass die Vorinstanz grundsätzlich von einer [Rückzahlungsverpflichtung] und Veruntreuung [ausgegangen sei]". Diesen Tatbestand habe sie " aber mit unzutreffenden, spitzfindigen und formalistischen Argumenten zu übertünchen versuch t" (vgl. Beschwerde im Verfahren 6B_897/2023 S. 9 Rz. 22).  
Soweit diese Ausführungen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers überhaupt verständlich sind, treffen sie nicht zu. Die Vorinstanz äussert sich zur Saldoklausel und legt im Übrigen überzeugend dar, weshalb sie die Beschuldigten vom Vorwurf der Veruntreuung freispricht (angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_897/2023 S. 12 f. E. 4.5.1 und 4.5.2; angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_898/2023 S. 15 f. E. 7.5.1 und 7.5.2; angefochtenes Urteil im Verfahren 6B_899/2023 S. 15 f. E. 7.5.1 und 7.5.2). 
Eine ähnlich geartete Rüge präsentiert der Beschwerdeführer betreffend die Feuchtigkeit der Tapeten und den behaupteten Beschädigungen. Er wirft der Vorinstanz vor, sie stütze sich " ganz spezifisch und punktuell auf die unzutreffenden Aussagen der Beschuldigten ". Damit sei " exemplarisch nachgewiesen, dass die Vorinstanz gar keine bundesrechtskonforme Beweiswürdigung vorgenommen hat, sondern punktuelle Aussagen herauspickte, mit welchen das vorgefasste Urteil nachträglich begründet worden ist " (vgl. Beschwerde im Verfahren 6B_897/2023 S. 9 Rz. 23). Darauf ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer verkennt auch hier, dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellungen nicht frei wie eine Appellationsinstanz prüft. Damit das Bundesgericht in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung eingreifen könnte, müsste er detailliert nachweisen, dass die angefochtenen Urteile nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sind. Daran muss er scheitern, wenn er "exemplarisch" nachweisen will, dass die Vorinstanz gar keine bundesrechtskonforme Beweiswürdigung vorgenommen hat. 
 
8.5. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Diebstahls setzten " als zivilrechtliche Vorfragen die Klärung des sachenrechtlichen Besitzes und Eigentums voraus " (vgl. Beschwerde im Verfahren 6B_897/2023 S. 13 Rz. 32). Die Vorinstanzen hätten " nur ganz sporadisch die zivil- und vertragsrechtlichen Vorfragen in Bezug auf die Straftatbestände rechtsgenüglich ermittelt und gewürdigt " (vgl. Beschwerde im Verfahren 6B_897/2023 S. 13 Rz. 33).  
Auf solche und ähnliche Rügen des Beschwerdeführers ist mangels Relevanz nicht einzugehen, denn die Vorinstanz schliesst eine Strafbarkeit der Beschuldigten unabhängig von den konkreten Vertrags- und Eigentumsverhältnissen bereits aus anderen Gründen schlüssig aus. 
 
8.6. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Staatsanwaltschaft habe bundesrechtswidrig die Ausweitung der Strafuntersuchung auf H.________, I.________ und J.________ verweigert, weil er die Taten nicht habe substanziieren können, was " bei Gruppendelikten wie vorliegend bekanntlich immanent " sei. Diese Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft sei als willkürlich und bundesrechtswidrig zu rügen (vgl. Beschwerde im Verfahren 6B_897/2023 S. 15 Rz. 41).  
Auch mit diesem Vorbringen zielt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer offensichtlich an der Sache vorbei. Die angefochtenen Urteile betreffen die Verfahren gegen B.B.________, D.________ und E.________. Es liegt auf der Hand, dass hier nicht der Ort ist, um eine Strafuntersuchung gegen weitere Personen zu verlangen. 
 
8.7. Schliesslich hält der Beschwerdeführer fest, in formeller Hinsicht sei " auf die Problematik der Vorbefassung sowie der Voreingenommenheit der Vorinstanzen hinzuweisen ". Beide Vorinstanzen hätten drei separate Verfahren geführt. Dementsprechend habe " auch dreimal hintereinander geurteilt werden " müssen. Mit der Fällung des ersten Urteils seien das zweite und dritte Urteil vorbestimmt gewesen, weshalb nicht mehr von einer unabhängigen unparteiischen Gerichtsinstanz die Rede sein könne. Die " einschlägigen Bestimmungen der EMRK sowie der Bundesverfassung " seien durch diese Vorgehensweise der Vorinstanzen offensichtlich verletzt worden (vgl. Beschwerde im Verfahren 6B_897/2023 S. 16 Rz. 43).  
Auch hier ist nicht verständlich, was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bezweckt. Selbst wenn die Vorinstanzen die Verfahren vereinigt hätten, wäre ein Vorwurf nach dem anderen zu prüfen gewesen. Entsprechend wäre auch dann " dreimal hintereinander geurteilt " worden. Es bleibt unerfindlich, weshalb deswegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Vorinstanzen beeinträchtigt sein sollte. Eine gleichsam synchrone oder simultane Urteilsfindung ist nicht möglich. 
In diesem Zusammenhang ergänzte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerden mit einer nachträglichen Eingabe. Darin trägt er vor, dass die kantonale Aufteilung in drei Verfahren wohl nur deshalb erfolgt sei, um in den gerichtsinternen Statistiken gut dazustehen und damit dem Beschwerdeführer jeweils dreimal Verfahrenskosten hätten auferlegt werden können. Inwiefern die Vorinstanzen bei der Bestimmung der Verfahrenskosten Bundesrecht oder kantonales Recht verletzt haben sollen, legt er damit nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 
 
9.  
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_897/2023, 6B_898/2023 und 6B_899/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Februar 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross