Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_36/2022
Urteil vom 10. Mai 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Müller, Kölz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte,
Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_573/2022 vom 15. November 2022
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_573/2022 vom 15. November 2022 auf eine Beschwerde von A.________ infolge verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten ist;
dass A.________ mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 (Postaufgabe 14. Dezember 2022) das bundesgerichtliche Urteil beanstandet;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist;
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft, sondern einzig geltend macht, das Bundesgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft sei ihm am 6. Oktober 2022 zugegangen; der angefochtene Beschluss am 6. Oktober 2022 sei einzig seiner Rechtsvertreterin zugestellt worden, welche den Beschluss am 8. Oktober 2022 an ihn weitergeleitet habe;
dass vorliegend offen bleiben kann, ob sich der Gesuchsteller mit dieser Rüge auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG beruft oder eine im Revisionsverfahren nicht zu hörende falsche Rechtsanwendung rügt;
dass nämlich einzig die an die Rechtsvertreterin erfolgte Zustellung fristauslösend wirkt und die spätere Weiterleitung an den Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin für die Fristberechnung unbeachtlich ist;
dass deshalb das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli