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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_287/2021  
 
 
Urteil vom 20. April 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Kommission für allgemeine Beschwerden, vom 6. April 2021 (KBA 3-2021). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ (die sich für C.________ hält) wurde am 23. März 2021 vom Amtsarzt Dr. B.________ im Psychiatriezentrum Appenzell Ausserrhoden wegen Psychose bzw. Schizophrenie mit Selbstgefährdung fürsorgerisch untergebracht. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden mit Entscheid vom 6. April 2021 ab. 
Mit Beschwerde vom 15. April 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin hält einzig fest, dass sie in Wahrheit C.________ heisse, dass sie Menschenrechte habe und dass sie aus der psychiatrischen Klinik austreten möchte. 
 
Daraus ergibt sich ein hinreichendes Begehren, nicht aber eine Begründung, inwiefern die fürsorgerische Unterbringung gegen Recht verstossen soll. Vor dem Hintergrund der unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten erfolgenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zum Schwächezustand sowie dem selbstgefährdenden Verhalten, der Erforderlichkeit der Unterbringung und der Eignung der Klinik wäre solches denn auch nicht ersichtlich. 
 
3.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________ und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Kommission für allgemeine Beschwerden, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. April 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli