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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_403/2023  
 
 
Urteil vom 29. November 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Métral, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2023 (IV.2022.00258). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1970, meldete sich am 19. September 1995 wegen einer Resektion der ersten Rippe und eines Kompressionssyndroms links erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (im Folgenden: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) gewährte ihr berufliche Massnahmen, die Ende Februar 1998 abgeschlossen wurden. Nachdem sich die Versicherte am 25. Januar 2000 wegen einer Zunahme der Beschwerden und der Folgen eines am 18. April 1998 erlittenen Autounfalls erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte, sprach ihr die IV-Stelle ab 18. April 1999 eine Viertelsrente und ab 1. Oktober 2000 eine halbe Härtefallrente zu (Verfügung vom 2. April 2001). Im Rahmen zweier Revisionsverfahren wurde die Rente zunächst per 1. Mai 2003 auf eine Viertelsrente herabgesetzt und anschliessend rückwirkend auf den 1. August 2002 wieder auf eine halbe (ordentliche) Rente erhöht (Verfügungen vom 12. März 2003 und 21. Juli 2004). Ein weiteres Revisionsgesuch von A.________ vom 23. Januar 2005 wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Februar 2006 mangels relevanter Änderung der Verhältnisse ab. Der gleichlautende Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2006 wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigt (Urteil vom 10. März 2008). Im Februar 2011 und Juni 2016 von Amtes wegen eingeleitete Revisionsverfahren führten zu keiner Änderung des Rentenanspruchs.  
 
A.b. Am 27. April 2017 reichte A.________ erneut ein Gesuch um Rentenrevision wegen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ein. Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch die medizinische Abklärungsstelle estimed AG in Zug (Expertise vom 4. November 2018) und eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (Expertise vom 11. Februar 2019). Gestützt darauf wies sie das Gesuch mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 mangels Verschlechterung des Gesundheitszustands ab, was das Sozialversicherungsgericht bestätigte (Urteil vom 17. Dezember 2020). Das Bundesgericht hiess die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_136/2021 vom 7. April 2022 insofern gut, als es die Sache zu ergänzenden Abklärung und zu neuer Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht zurückwies.  
 
 
B.  
Das Sozialversicherungsgericht holte in der Folge weitere medizinische Unterlagen ein, unter anderem eine Stellungnahme der estimed-Gutachter vom 22. November 2022 bezüglich ergänzender Fragen zum Gutachten. Mit Urteil vom 11. Mai 2023 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der A.________ mangels einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands erneut ab. 
 
C.  
A.________ erhebt abermals Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihr eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2017 zuzusprechen. Mit Eingaben vom 12. September und vom 6. Oktober 2023 lässt sie sich erneut vernehmen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde auf Grund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen). 
 
1.3. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist (BGE 143 II 283 E. 1.2.3). Die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unaufgefordert eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin vom 12. September und vom 6. Oktober 2023 bleiben daher unbeachtlich. Dies gilt erst recht für die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands nach Erlass der Verfügung vom 10. Dezember 2019, die nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 10. Dezember 2019 verfügte Verneinung einer Erhöhung der Invalidenrente bestätigte. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum hier anwendbaren Recht, d.h. den Bestimmungen des ATSG, des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung (vgl. zum Ganzen BGE 148 V 174 E. 4.1) richtig dargelegt. Zutreffend wiedergegeben sind auch die Modalitäten der Revision einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG), insbesondere der zu vergleichenden Zeitpunkte (BGE 133 V 108; in BGE 143 V 77 nicht, jedoch in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152 publ. E. 2.2 des Urteils 9C_297/2016) und der Revidierbarkeit der Rente bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. bei veränderten Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich (BGE 144 I 103 E. 2.1). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die vorinstanzlichen Ausführungen zur freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) sowie zu den beweisrechtlichen Anforderungen an Arztberichte im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).  
 
3.2. Zu ergänzen ist, dass das Gericht den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen darf, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).  
 
4.  
 
4.1. Mit Urteil 8C_136/2021 vom 7. April 2022 erachtete das Bundesgericht sowohl die internistischen und neurologischen Teilgutachten der estimed als auch das separate psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ als beweiskräftig. Im Weiteren erkannte es jedoch einen Widerspruch zwischen dem neuropsychologischen Teilgutachten und der Konsensbeurteilung der estimed, da in ersterem für leidensangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %, in letzterem hingegen - ebenfalls aus neuropsychologischer Sicht - eine Arbeitsunfähigkeit von 30-50 % postuliert wurde. Weiter erwog es, mit Blick auf den Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 15. April 2020 könne auch auf das orthopädische Teilgutachten der estimed nicht abgestellt werden. Während in letzterem Bewegungsdefizite des Bewegungsapparates und ein Einfluss des diagnostizierten "Status nach Beckenfraktur" auf die Arbeitsfähigkeit verneint würden, schildere Dr. med. C.________ ein komplett ankylotisches (eingesteiftes) Becken, welches zu einer ausgesprochen unphysiologischen Belastung beim Gehen führe und eine Kompensation der verminderten Beweglichkeit durch den lumbosakralen Übergang notwendig mache. Da nicht festgestellt werden könne, welche Auffassung zutreffe, habe die Vorinstanz auch diesbezüglich Abklärungen zu tätigen.  
 
4.2. Wie bereits dargelegt, holte das kantonale Gericht in der Folge die ergänzende Stellungnahme der estimed vom 22. November 2022 ein, auf welche es sich im vorliegend angefochtenen Urteil abstützte. Es erwog, in der Stellungnahme werde nachvollziehbar dargelegt, dass die neuropsychologischen Gutachterinnen in der Konsensbeurteilung die "Leitlinien für die neuropsychologische Begutachtung" der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (SVNP) berücksichtigt und daher die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten höher eingeschätzt hätten als noch in ihrem Teilgutachten. In Bezug auf die von Dr. med. C.________ am 15. April 2020 geschilderten Beschwerden habe der orthopädische estimed-Gutachter Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, sodann ausgeführt, bei seiner Untersuchung der unteren Extremitäten kein hinkendes Gangbild, sondern weitgehend unauffällige Befunde beobachtet bzw. dokumentiert zu haben. Dies decke sich mit den von Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), anlässlich der Untersuchung vom 4. September 2017 erhobenen unauffälligen klinischen Befunden. Die von Dr. med. C.________ festgestellten klinischen Befunde liessen sich anhand der Bildgebung nicht erklären, zumal sie in wesentlich unverändertem Masse bereits seit Jahren bestanden hätten. Weiter habe Dr. med. C.________ dargelegt, die Beschwerdeführerin seit 2018 zu behandeln, wobei sich die täglichen Beschwerden im Bereich der Beckenregion und des Illiosakralgelenks bereits beim ersten Treffen als Hauptproblem erwiesen hätten. Die orthopädische Begutachtung durch Dr. med. D.________ am 25. Mai 2018 habe demnach während der Behandlungsdauer durch Dr. med. C.________ stattgefunden. Mit Blick auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden, vermöchten die Schilderungen des Dr. med. C.________ das orthopädische Teilgutachten des Dr. med. D.________ daher insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen. Gestützt auf das beweiskräftige estimed-Gutachten sei somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2006 bis zum Erlass der Verfügung vom 10. Dezember 2019 nicht anspruchsrelevant verändert habe, womit ein Revisionsgrund fehle und die Beschwerde abzuweisen sei.  
 
5.  
Was die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht dagegen einwendet, ist nicht stichhaltig. 
 
5.1. Ins Leere zielt zunächst die Rüge einer Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ging die Vorinstanz auf die Bildgebung ein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen hat. Vielmehr kann es sich in der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen), was hier der Fall ist.  
 
5.2. Soweit die Beschwerdeführerin erneut geltend macht, die internistischen und neurologischen Teilgutachten der estimed sowie das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ seien inhaltlich falsch, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht den Beweiswert dieser Expertisen bereits im Urteil 8C_136/2021 vom 7. April 2022 bejaht hat. Darauf ist infolge der Bindungswirkung des ersten bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids (zum Ganzen vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1) nicht nochmals einzugehen, woran auch die von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich im vorinstanzlichen Verfahren neu eingereichten Unterlagen betreffend die weiterhin hängigen Strafverfahren gegen die Gutachter der estimed und gegen Dr. med. B.________ nichts zu ändern vermögen (vgl. dazu bereits Urteil 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 1.3). Sollte es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen, wäre dies gegebenenfalls unter dem Blickwinkel einer Revision nach Art. 123 Abs. 1 BGG zu prüfen.  
 
5.3. Ins Leere geht sodann die Rüge, die Vorinstanz hätte den Gutachtern der estimed keine Ergänzungsfragen stellen dürfen, sondern ein neues (Gerichts-) Gutachten in Auftrag geben müssen. Nach der Rechtsprechung sind offene Fragen oder Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen in erster Linie mit den Verfassern des betreffenden Gutachtens zu klären (BGE 147 V 79 E. 7.4.4; 137 V 210 E. 3.3.1), weshalb das Vorgehen des kantonalen Gerichts nicht zu beanstanden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das aufgrund der Strafanzeige der Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren gegen die "Verantwortlichen der estimed" auch den Hauptgutachter Dr. med. F.________ und den orthopädischen Gutachter Dr. med. D.________ betrifft, welche die Ergänzungsfragen beantworteten ( vgl. Urteil 5A_715/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3.4 betr. Befangenheit eines Richters infolge einer Strafanzeige).  
 
5.4. Wie bereits dargelegt, wird in der Stellungnahme der estimed die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im neuropsychologischen Teilgutachten und in der Konsensbeurteilung damit erklärt, dass sich die Einschätzung in letzterer, ohne dies im Gutachten ausdrücklich zu erwähnen, an den "Leitlinien für die neuropsychologische Begutachtung" der SVNP orientiert habe. Besagte Leitlinien würden der leichten bis mittelgradigen kognitiven Störung der Beschwerdeführerin die letztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 50 % zuordnen. Soweit das kantonale Gericht dies als nachvollziehbar und schlüssig erachtete, vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Ihr ist insofern beizupflichten, als nicht unmittelbar einsichtig ist, weshalb die Leitlinien der SVNP nicht bereits im neuropsychologischen Teilgutachten berücksichtigt wurden. Inwiefern dieser Umstand jedoch Zweifel an der Beweiskraft der Konsensbeurteilung begründen soll, ist nicht erkennbar. Unbehelflich sind sodann die laienmedizinischen Überlegungen der Beschwerdeführerin, weshalb die Beurteilung im neuropsychologischen Teilgutachten - entgegen der abschliessenden Einschätzung der neuropsychologischen Gutachterinnen in der Konsensbeurteilung - die überzeugendere sein soll. Auf eine nähere Erörterung kann diesbezüglich ebenso verzichtet werden wie hinsichtlich der allgemeinen Darlegungen in der Beschwerde zur rechtsprechungsgemässen Aufgabenverteilung zwischen Rechtsanwender und Arztperson.  
 
5.5. Auch die Rügen hinsichtlich des orthopädischen Teilgutachtens der estimed verfangen nicht:  
 
5.5.1. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ging Dr. med. D.________ in seiner ergänzenden Stellungnahme auf die von Dr. med. C.________ angeführte Bildgebung ein. Auch das Vorbringen, die erste Untersuchung bei Dr. med. C.________ habe im Jahr 2019 stattgefunden, womit seit der Begutachtung durch Dr. med. D.________ am 25. Mai 2018 fast zwei Jahre vergangen seien, ist nicht stichhaltig. Vielmehr ergibt sich aus dem Bericht des Dr. med. C.________, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2018 - und damit in zeitlicher Nähe zur Begutachtung durch die estimed - bei ihm vorstellte. Soweit das kantonale Gericht vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangte, der Bericht des Dr. med. C.________ vermöge die Beurteilung des orthopädischen Gutachters Dr. med. D.________ nicht in Frage zu stellen, ist nicht ersichtlich, inwiefern es damit geradezu in Willkür verfallen sein sollte (zur Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc; Urteil 8C_13/2023 vom 28. Juni 2023 E. 4.3).  
 
5.5.2. Der - bereits im ersten Beschwerdeverfahren gegenüber verschiedenen anderen Gutachtern erhobene - Vorwurf, auch Dr. med. D.________ habe die im Gutachten dokumentierten Untersuchungen nicht durchgeführt, geht ins Leere. Der Beschwerdeführerin wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, diese Rüge bereits im ersten Beschwerdeverfahren vorzubringen, weshalb sie einerseits verspätet ist (vgl. Urteil 8C_152/2012 vom 3. August 2012 E. 4 und 5). Anderseits erscheint die Behauptung angesichts des Umstands, dass damit insgesamt fünf der involvierten Gutachter die in ihren Gutachten beschriebenen Untersuchungen nicht durchgeführt haben sollen, ohnehin nicht glaubhaft. Die weitere Argumentation in der Beschwerde erschöpft sich letztlich auch an dieser Stelle in laienmedizinischen Überlegungen zu den fachärztlichen Einschätzungen des orthopädischen Sachverständigen, die nicht weiter vertieft werden müssen.  
 
5.6. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben soll, indem es der ergänzenden Stellungnahme der estimed vom 22. November 2022 und gestützt darauf auch dem Gutachten vom 4. November 2018 Beweiswert zuerkannte. Wenn es in der Folge auf weitere medizinische Abklärungen verzichtete und das Vorliegen eines Revisionsgrundes mangels einer Verschlechterung des Gesundheitszustands verneinte, ist dies weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 am Ende). Die Beschwerde ist abzuweisen.  
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. November 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther