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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_256/2019  
 
 
Verfügung vom 4. Dezember 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Kilian Müller und Rechtsanwalt Erhard Pfister, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Löschung Dienstbarkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 19. Februar 2019 (ZK1 2018 16). 
 
 
Nach Einsicht  
in das zwischen den Parteien ergangene Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 19. Februar 2019, 
in die hiergegen von A.________, B.________ und C.________ erhobene Beschwerde vom 25. März 2019, 
in das Schreiben des Anwalts der Beschwerdeführer vom 2. Dezember 2019, mit welchem er die Beschwerde zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zu sprechen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5, Art. 68 Abs. 1 und 2 sowie Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP), 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller