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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_213/2023  
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Keskin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung; Ausschreibung im Schengener Informationssystem; Einziehung der Sicherheitsleistung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Thurgau vom 27. September 2022 (SBR.2022.32). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wirft A.A.________ vor, sich nach dem Entzug der Niederlassungsbewilligung am 23. Juli 2014 durch das Migrationsamt Zürich und nach Abweisung seiner Beschwerde durch das Bundesgericht am 5. Oktober 2015 (Urteil 2C_183/2015) bis zu seiner Festnahme am 9. Oktober 2020 mehr als drei Monate jährlich bei seiner Lebenspartnerin und späteren Ehefrau, B.A.________, aufgehalten und dort seinen Lebensmittelpunkt verbracht zu haben, obwohl er gewusst habe, dass er die Schweiz hätte verlassen müssen, nachdem er sich am 1. November 2015 bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde U.________ ins Ausland abgemeldet habe. Zudem habe er im selben Zeitraum in den Bordellbetrieben von B.A.________ beziehungsweise der C.________ GmbH bei der Verrichtung verschiedener Tätigkeiten ausgeholfen, ohne über eine entsprechende Arbeitsbewilligung zu verfügen. Ferner habe er im Oktober 2017 bei einem Unbekannten eine Pistole der Marke SIG Sauer P232 inklusive einer unbekannten Menge dazugehörender Munition erworben, ohne im Besitz eines entsprechenden Waffenerwerbsscheins gewesen zu sein, und habe die Waffe und Munition in seiner Wohnung aufbewahrt. Ausserdem legt die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen A.A.________ zur Last, seit Mai 2020 bis zu seiner Festnahme von einem unbekannten Mann namens "D.________" im Kanton Luzern 300 Schachteln mit je 7 Konsumeinheiten (Trinkgel) des in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimittels "Kamagra" zu einem Preis von Fr. 10.-- pro Schachtel, somit insgesamt Fr. 3'000.--, gekauft zu haben, wovon er 285 Schachteln mit je 7 Trinkgels in den Erotikbetrieben seiner Partnerin sowie an weiteren Örtlichkeiten an Drittpersonen zum Preis von Fr. 30.-- pro Konsumeinheit und damit für gesamthaft Fr. 59'850.-- verkauft bzw. einen Gewinn von Fr. 56'850.-- erzielt habe. Schliesslich habe A.A.________ im August 2020 von einem unbekannten Mann namens "E.________" in Frauenfeld 150 Gramm Kokaingemisch im Wert von Fr. 6'000.-- erhalten, welches er nach Kreuzlingen verbracht, in unterschiedliche Grösseneinheiten portioniert und in Portionen zu 50 Gramm, zwei Gramm und einem Gramm an drei unbekannte Abnehmer aus Konstanz zu einem Preis von gesamthaft Fr. 8'200.-- verkauft habe, wodurch er einen Gewinn von Fr. 2'200.-- erzielt habe. 
 
B.  
 
B.a. Das Bezirksgericht Kreuzlingen sprach A.A.________ mit Entscheid vom 17. November 2021 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz schuldig. Es verurteilte A.A.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten bei einem zu vollziehenden Anteil von 14 Monaten und einem bedingten Anteil von 14 Monaten. Zudem verwies es A.A.________ für die Dauer von sieben Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und im RIPOL an. Schliesslich zog es eine Armbanduhr Rolex und eine Goldkette Versace ein.  
 
B.b. Auf Berufung von A.A.________ stellte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. September 2022 fest, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 17. November 2021 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Verzicht auf Ersatzforderung zufolge Uneinbringlichkeit) und der Dispositivziffer 5 (Einzug und Vernichtung Waage, Munition, Pistole, "Kamagra") in Rechtskraft erwachsen ist. Es bestätigte den Schuldspruch wegen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, die Strafe, die Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS. Es ordnete schliesslich die Einziehung bzw. die Verwertung der Armbanduhr Rolex, der Goldkette Versace und der Sicherheitsleistung von Fr. 15'000.-- zur Anrechnung an die Verfahrenskosten an und bestimmte die Auszahlung eines allfälligen Überschusses an A.A.________.  
 
C.  
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es seien Ziffer 4 lit. a und lit. b des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. September 2022 aufzuheben und von der Anordnung einer Landesverweisung bzw. deren Ausschreibung im SIS abzusehen. Eventualiter sei eine Landesverweisung von lediglich 5 Jahren auszusprechen sowie von deren Ausschreibung im SIS abzusehen. Es sei Ziffer 6 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. September 2022 dahingehend aufzuheben, dass vom Einzug der Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 15'000.-- zur Anrechnung an die Verfahrenskosten abzusehen und diese Summe seiner Ehefrau herauszugeben sei. Schliesslich ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 12. April 2022 wies die damalige Strafrechtliche Abteilung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1.  
 
1.1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 II 168 E. 1; 145 I 239 E. 2; je mit Hinweisen). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere die beschuldigte Person. Auch diese ist jedoch nur insoweit zur Beschwerdeführung legitimiert, als sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (vgl. BGE 139 IV 121 E. 4.2; Urteil 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
1.1.2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei vom Einzug der Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 15'000.-- zur Anrechnung an die Verfahrenskosten abzusehen und diese Summe seiner Ehefrau herauszugeben. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz verstosse gegen Art. 9 BV, Art. 26 BV, Art. 6 EMRK, Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO sowie Art. 268 StPO, indem sie die Sicherheitsleistung von Fr. 15'000.-- zur Anrechnung an die Verfahrenskosten eingezogen habe, obgleich diese Geldleistung aus dem Vermögen seiner Ehefrau stamme. Beim rechtlich geschützten Interesse muss es sich um ein eigenes der beschuldigten Person handeln. Zur Wahrung von Interessen Dritter ist sie nicht befugt (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.1; 131 IV 191 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Inwiefern der Beschwerdeführer über ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Rückerstattung der Sicherheitsleistung an seine Ehefrau verfügen soll, legt er weder substanziiert dar noch ist es ersichtlich (vgl. BGE 135 I 63 E. 4.4; Urteile 6B_18/2008 vom 15. Mai 2008 E. 3.3; 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 E. 7.4). Damit kommt er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach. Auf diesen Antrag und die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen ist mangels Beschwerdelegitimation aufgrund fehlender persönlicher Interessen des Beschwerdeführers demnach nicht einzutreten.  
 
1.2. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2023 und das mit dieser als Beweismittel ins Recht gelegte, auf Deutsch übersetzte Gesuch um Einbürgerung in Rumänien vom 22. Mai 2023 sind verspätet und daher unbeachtlich (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Dem diesbezüglichen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Landesverweisung und rügt nebst einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung die Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 3 KRK. Er macht dabei geltend, die Vorinstanz verneine zu Unrecht einen schweren persönlichen Härtefall, und beanstandet die vorinstanzliche Interessenabwägung.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
2.2.2. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3; Urteil 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2; 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; 6B_887/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). 
Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen). 
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile des EGMR Usmanov gegen Russland vom 22. Dezember 2020 [Nr. 43936/18], § 56; Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 [Nr. 46410/99], § 58). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_1453/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.3.5; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.2).  
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.5; je mit Hinweisen). 
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.3; 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe fälschlicherweise festgehalten, es lebten weitere Verwandte oder Bekannte in der Schweiz. Dabei begnügt er sich damit, seine abweichende Würdigung, wonach es sich bei diesen um seinen Vater und Bruder, also um seine Ursprungsfamilie, handle, der vorinstanzlichen Würdigung des Sachverhalts gegenüberzustellen und eine Nähe zu ihnen zu behaupten, ohne zu schildern, inwiefern zu diesen beiden Personen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe und damit der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis geradezu willkürlich sein soll. Auch soweit er geltend macht, es sei nicht zutreffend, dass er seine beiden jüngeren Kinder nur ab und zu, sondern entsprechend jede oder jede zweite Woche und damit regelmässig sehe, stellt er seine abweichende Würdigung der vorinstanzlichen Würdigung des Sachverhalts gegenüber und zieht daraus seine eigenen Schlussfolgerungen, ohne zu schildern, inwiefern der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis geradezu willkürlich sein soll. Dadurch verfällt er im Hinblick auf beide Einwendungen in unzulässige appellatorische Kritik, worauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und wurde wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich erfüllt.  
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer bringt im Hinblick auf seine persönliche und soziale Integration vor, er sei heute 42-jährig. Er lebe seit seinem achten Lebensjahr, also seit über dreissig Jahren, in der Schweiz. Er sei im Kanton Graubünden zur Schule gegangen und habe dort seine Lehre absolviert. Seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre habe er demnach in der Schweiz verbracht. Er spreche akzentfrei Bündnerdialekt. Die Schweiz sei seine Heimat. Er sei hier verwurzelt.  
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei nordmazedonischer Staatsangehöriger und sei am 4. Oktober 1992 in die Schweiz eingereist. Sie berücksichtigt, dass er die Primar- und anschliessende Realschule in Graubünden und danach eine Anlehre als Bahnrangierer bei der V.________ Bahn in W.________ und X.________ absolviert habe. Sie fährt fort, dass das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung am 23. Juli 2014 widerrufen und den Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen habe, nachdem es ihn zweimal verwarnt und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht habe. Die Vorinstanz hält fest, dass das Bundesgericht den Widerruf als verhältnismässig qualifiziert habe und aufgrund der wiederholten Delinquenz von einem erheblichen sicherheitspolitischen Interesse ausgegangen sei, weshalb das Bundesgericht darauf geschlossen habe, er habe mehrere Chancen nicht ergriffen (vgl. Urteil 2C_183/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 2.2). Mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt bzw. dieses rechtskräftig widerrufen wurde, scheint die Vorinstanz ein persönliches Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zu verneinen. Dies ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren über kein gültiges Aufenthaltsrecht verfügt, kann von seiner Verwurzelung in der Schweiz gar nicht die Rede sein und es erschliesst sich daher nicht, was er mit seinen Ausführungen für sich ableiten will, zumal die Vorinstanz mit Blick auf das in Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG verankerte Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bezüglich seines Leumunds festhält, er sei wegen versuchten Betrugs sowie Irreführung der Rechtspflege vorbestraft, und daraus zu Recht und im Sinne der entsprechenden Ausführungen des Bundesgerichts hinsichtlich des Widerrufs seines Aufenthaltsrechts folgert, frühere Verurteilungen hätten ihn nicht von der Verübung weiterer Delikte abgehalten (vgl. Urteil 2C_183/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 2.2). Die vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. 
 
2.4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht, dass er sich gut in Nordmazedonien eingliedern könne. Sie gehe zu Unrecht davon aus, er könne Mazedonisch, weil er die nordmazedonische Staatsbürgerschaft habe, obschon er nur Albanisch spreche. Vor dem Hintergrund, dass Mazedonien eine der schwächsten Volkswirtschaften Europas aufweise mit hoher Arbeitslosigkeit und schwachen Infrastrukturen, sei trotz Albanischkenntnissen eine Eingliederung quasi unmöglich.  
Die Vorinstanz weist diesbezüglich darauf hin, dass das Bundesgericht im Hinblick auf den Widerruf seines Aufenthaltsrechts bereits erwogen habe, der Beschwerdeführer könne sich - er spreche Albanisch und Mazedonisch - ohne grössere Probleme wieder in seinem Herkunftsland zurechtfinden. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer pflege weiterhin Kontakte zu Nordmazedonien und Rumänien, wo er sich zumindest teilweise aufgehalten habe. Insbesondere stünden weder sein Alter noch sein Gesundheitszustand dagegen. Auch seine sprachlichen sowie beruflichen Kenntnisse würden ihm bei einer Wiedereingliederung helfen. Sie hält fest, die albanische Sprache in Nordmazedonien sei offenbar weit verbreitet und gelte teilweise gar als zweite Landessprache. Mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen befasst sich der Beschwerdeführer indes nicht. Die Vorinstanz gelangt daher zur nachvollziehbaren Erkenntnis, dass eine Wiedereingliederung in Nordmazedonien möglich ist. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers vermag nicht zu verfangen, zumal er auch nicht ausführt, weshalb in der von ihm beschriebenen wirtschaftlichen Lage seines Heimatlandes eine Beeinträchtigung zu erblicken sei, das über das vom Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung der obligatorischen Landesverweisung in Kauf genommene Mass hinausgeht, und für ihn daher ein Resozialisierungshindernis darstelle. Dazu kommt, dass er sich seit dem Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung um eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland bemühen musste. 
 
2.4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Vater, seine Stiefmutter, zwei seiner Brüder und seine vier Kinder lebten in der Schweiz. Aufgrund seiner engen familiären Verbundenheit habe er sich im Rahmen der zulässigen Besuchsaufenthalte in der Schweiz bei seiner Frau fast wöchentlich aufgehalten. Er habe sich nämlich damals in Anwendung des AuG zweimal während 90 Tagen im Jahr in der Schweiz aufhalten dürfen. Er habe diese Möglichkeit genutzt und fast jedes Wochenende seine Kinder und Familie besucht. Bei sämtlichen behördlichen oder gerichtlichen Entscheiden sei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Es sei offensichtlich, dass der Kontakt zwischen ihm und seinen insbesondere jüngeren beiden, noch 9 und 17 Jahre alten Kindern im Falle einer Landesverweisung nur noch mittels elektronischer Kommunikation möglich wäre. Da sich die Kinder noch in der Ausbildung befinden, sei es für sie auch aus finanziellen Gründen schwierig, mit Besuchen den Kontakt zu ihm aufrechtzuerhalten. Ausserdem würde vor allem den beiden minderjährigen Kindern auf ihrem Entwicklungsweg eine Vaterfigur massgebend fehlen. Im Unterschied zum Entzug der Niederlassungsbewilligung im Jahre 2015 wären im Falle einer Landesverweisung Besuchsaufenthalte in der Schweiz nicht möglich und die Ausführungen des Bundesgerichts hätten in diesem Zusammenhang keine Gültigkeit mehr. Dies sei mit Art. 3 KRK nicht vereinbar. Auch sei ein Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau in Rumänien nicht ohne Weiteres zumutbar. Sie lebe seit zehn Jahren in der Schweiz und habe sich hier eine Existenz aufgebaut. Er spreche kein rumänisch; eine berufliche oder auch soziale Eingliederung sei nur schwer möglich.  
Die Vorinstanz berücksichtigt die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers. Sie stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2018 seine jetzige Ehefrau, B.A.________, geheiratet habe. Diese Ehe sei geschlossen worden, nachdem das Bundesgericht seine Niederlassungsbewilligung rechtskräftig widerrufen habe. Seine jetzige Ehefrau habe also gewusst, dass der Beschwerdeführer keine Bewilligung für den (dauerhaften) Aufenthalt in der Schweiz habe. Sie habe selbst ausgesagt, dass er sie jeweils "besuchen" komme. Ausserdem berücksichtigt die Vorinstanz, dass sich seine Ehefrau eine Existenz aufgebaut habe, und hält fest, sie sei von ihm weder finanziell noch anderweitig abhängig. Zudem hätten die Ehegatten erst kürzlich ein Gesuch um Familiennachzug gestellt, da der Beschwerdeführer noch nicht gewusst habe, wo er sich nach der Eheschliessung künftig aufhalten möchte. Die Vorinstanz gelangt zum Ergebnis, dass die Ehe somit nicht mit der Absicht des dauerhaften Verbleibs in der Schweiz geschlossen worden sei. Damit weist die Vorinstanz zurecht darauf hin, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau mit einem Familienleben in der Schweiz rechnen durften bzw. rechneten. Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer mit ihnen nicht befasst. Damit erübrigt sich auch, auf die Frage, ob das Familienleben in Rumänien oder anderswo geführt werden könne, bzw. auf die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers einzugehen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Folgerung, für die Bejahung eines Härtefalls sei nicht ausreichend, dass weitere Verwandte oder Bekannte in der Schweiz lebten, zumal der Beschwerdeführer keine besondere Verbundenheit zu ihnen darlegt. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz zur Kernfamilie habe der Beschwerdeführer aus erster Ehe mit F.________ vier Kinder. Die Ehe sei mittels am 4. Dezember 2017 rechtskräftig gewordenem Scheidungsurteil geschieden. Die Kinder stünden unter der Obhut der Mutter und lebten mit ihr in der Schweiz. Seine zwei älteren Kinder seien bereits beide volljährig, die zweitjüngste Tochter sei 17 Jahre und die jüngste 9 Jahre alt. Der Vorinstanz zufolge sehe er diese ab und zu, alle zwei Wochen oder jede Woche, für eine oder zwei Stunden. Die Vorinstanz würdigt aufgrund ihrer Feststellungen den persönlichen Kontakt mit den zwei jüngeren Kindern als unregelmässig, zumal er keine finanzielle Unterstützung für diese leiste. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, das Bundesgericht habe bereits im Oktober 2015 die besuchsweise und elektronische Kommunikation als ausreichend erachtet. Demnach müsse dies umso mehr auch zum jetzigen Zeitpunkt gelten. Den Kontakt mit seinen Kindern könne der Beschwerdeführer daher auch mittels elektronischen Kommunikationsmitteln weiterhin aufrecht erhalten. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. 
 
2.4.5. Soweit die Vorinstanz das Vorliegen eines Härtefalls mit Blick auf die familiären Verhältnisse, die persönliche und soziale Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie seine intakten Resozialisierungschancen in seinem Heimatland verneint, ist ihr demnach zuzustimmen. Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse (vgl. Urteil 6B_887/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.5.7).  
 
2.5. Soweit der Beschwerdeführer die Dauer der Landesverweisung beanstandet, legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt, indem sie diese auf sieben Jahre festlegt, weshalb auf seine Rüge nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.6. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Eventualantrag gegen die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS).  
 
2.6.1. Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung).  
Drittstaatsangehöriger ist gemäss Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung, wer weder EU-Bürger noch Angehöriger eines Drittstaats ist, der aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst. Als Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 24 SIS-II-Verordnung gelten daher auch drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers (vgl. Urteil 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 
 
2.6.2. Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen).  
Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 147 IV 340 E. 4.9; 146 IV 172 E. 3.2.2). Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (vgl. Art. 6 Abs. 5 lit. c der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über den Schengener Grenzkodex [ABl. L 77 vom 23. März 2016 S. 1]) bzw. ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1]). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 147 IV 340 E. 4.9; 146 IV 172 E. 3.2.3). Umgekehrt garantiert die Nichtausschreibung der Landesverweisung im SIS keinen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht in den übrigen Schengen-Staaten (BGE 147 IV 340 E. 4.9). 
 
2.6.3. Die Begründung des Beschwerdeführers vermag, soweit sie überhaupt den Anforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, nicht zu überzeugen. Mangels Sachbezogenheit nicht einzugehen ist auf sein Vorbringen, mit einer Ausschreibung im SIS würde ihm jede Möglichkeit genommen, sich eine Existenz mit Erwerbstätigkeit aufzubauen, weil es eine Frage der Zeit sei, bis Rumänien ein Schengenstaat sein und ihm dadurch die Einreise erschwert oder verunmöglicht werde, zumal eine Niederlassung dort für ihn mangels Sprachkenntnis unmöglich sei, und weil eine Niederlassung in Nordmazedonien angesichts der wirtschaftlichen Situation absolut aussichtslos sei. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, mit der Ausschreibung im SIS würde ihm der Kontakt mit all seinen übrigen Verwandten in Europa, insbesondere auch mit seiner kranken Mutter in Belgien, verunmöglicht. Dabei legt er nicht begründet dar, inwieweit die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgehe, die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung seien erfüllt. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, die qualifizierte Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sehe eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor (angefochtener Entscheid S. 68). Sie führt angesichts des durch den Beschwerdeführer getätigten Drogenhandels ebenfalls zu Recht aus, es handle sich dabei um eine Straftat von einer gewissen Schwere im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung (angefochtener Entscheid S. 69). Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gilt nach der Rechtssprechung als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; vgl. Urteil 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.4; je mit Hinweis). Die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind daher erfüllt.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Keskin